Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250794/2/Lg/Shn

Linz, 24.08.1999

VwSen-250794/2/Lg/Shn Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Mai 1999, Zl. 101-6/3-330064127, mit welchem Herr Kommerzialrat Willibald E ermahnt wurde, weil er es als Obmann des Kaufmännischen Vereines in Linz zu verantworten habe, daß dieser Verein eine Ausländerin beschäftigt habe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

1. Der angefochtene Bescheid begründet die Erteilung einer Ermahnung damit, daß die Beschäftigung der Ausländerin nur stundenweise in einem Gesamtausmaß von 19 Stunden erfolgt sei. Das Verschulden des Beschuldigten liege lediglich darin, daß er nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, daß eine ausreichende Kontrolle der Befolgung seiner Weisungen durchgeführt wurde.

2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet, daß die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgen müsse. Es wird die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, in eventu unter Anwendung des § 20 VStG, beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG ist die Erteilung einer Ermahnung zulässig, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Den Ausführungen des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI), daß bloße Weisungen alleine nicht ausreichen, ist nur insoweit zuzustimmen, als durch Weisungen allein die Schuld nicht zur Gänze ausgeschlossen wird. Wohl aber wirken Weisungen - je nach Lage des Falles - mehr oder weniger schuldmindernd. Im vorliegenden Fall brachte der Beschuldigte im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens unwidersprochen vor, daß er nicht nur Weisungen erteilt sondern auch die Befolgung der Weisungen regelmäßig kontrolliert habe. Bis zum gegenständlichen Fall sei vor Aufnahme einer Beschäftigung stets die Zustimmung des Beschuldigten und des Geschäftsführers eingeholt worden. Im vorliegenden Fall sei der jeweils kurzfristig koordinierte (stundenweise) Einsatz der Ausländerin (einige Male Aushilfe beim Putzen nach Ballveranstaltungen) eigenständig von einer Angestellten des Vereines vereinbart worden. Diese Angestellte habe die Einholung der Zustimmung des Beschuldigten und des Geschäftsführers hier deshalb unterlassen, weil sie einerseits davon ausging, daß für die bloß stundenweise Beschäftigung an einigen Tagen abgesehen von der ohnedies erfolgten Meldung bei der Gebietskrankenkasse keine weiteren Schritte erforderlich seien und weil ihr von der Ausländerin versichert worden sei, es liege ohnehin eine Arbeitsbewilligung bei einem, im Akt namentlich angeführten Unternehmen, bei dem die Ausländerin damals beschäftigt war, vor. Die Ausländerin sei von einer früheren Beschäftigung beim Kaufmännischen Verein her bekannt gewesen; die diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung sei allerdings infolge Karenz der Ausländerin und deren nachherige Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen nicht aufrecht geblieben. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte irrtümlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers des Vereins, welcher - mangels Kenntnis der einschlägigen Formalvorschriften - freilich nicht wirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war, ausging. Dennoch hat der Beschuldigte Vorkehrungen getroffen, um Vorkommen der gegenständlichen Art zu unterbinden. Es besteht auch nicht der geringste Verdacht, daß der Kaufmännische Verein bei der Veranstaltung seiner renomierten Bälle aus finanziellen Interessen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung mit geminderter Sorgfalt behandelte. Auch ist der Bw nach der Aktenlage gänzlich unbescholten. Eine Gesamtabwägung dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, daß die Erstbehörde zu Recht von einem deliktsuntypisch geringen Schuldgehalt der Tat ausging.

Die Geringfügigkeit der Tatfolgen wird in der Berufung nicht in Streit gezogen. Auch der unabhängige Verwaltungssenat tritt der Erstbehörde darin nicht entgegen, daß - in Anbetracht der sonstigen Umstände des Falles - die fallweise Beschäftigung im Gesamtausmaß von 19 Stunden die einschlägige Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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