Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580016/38/WEI/Ps

Linz, 07.07.2006

 

 

VwSen-580016/38/WEI/Ps Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J S,., vertreten durch Rechtsanwälte B & K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15. Juli 2003, Zl. SanRB01-14-2003, wegen Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur, nach Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15. Juli 2003, SanRB01-14-2003, wurde dem Rechtsmittelwerber untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseur freiberuflich aufzunehmen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er den für eine freiberufliche Tätigkeit ohne entsprechende Aufschulung gesetzlich erforderlichen Qualifikationsnachweis, nämlich die Abrechnung seiner Leistungen mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Ergebnis nicht habe erbringen können, weil die Vorlage von Belegen über Kostenersätze durch eine bloße Krankenfürsorgeeinrichtung (wie hier: der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge - LKUF) diesem Erfordernis nicht gerecht werde.

 

1.2. Gegen diesen dem Bw am 22. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die am 1. August 2003 bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Qualifikationsnachweis Belege der indirekten Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern vorgelegt habe, wobei es sich dabei nicht um Krankenversicherungsträger im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen handeln müsse. Mit dem Oö. LKUF-Gesetz sei landesgesetzlich die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet worden. Diese erbringe Leistungen zumindest im selben Umfang wie bundesgesetzlich eingerichtete Krankenversicherungsträger, was gemäß § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG zur Ausnahme von der Krankenversicherung für nach dem Oö. LKUFG versicherte Personen geführt habe. Das Landesgesetz selbst bezeichne die LKUF als Träger einer öffentlich rechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung.

 

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt.

 

2.1. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit h. Erkenntnis vom 26. September 2003, Zl. VwSen-580016/2/WEI/Ta/Ni, als unbegründet abgewiesen. Dabei ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. SanRB01-14-2003, klären ließ und sah gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab, zumal auch die Verfahrensparteien keinen dementsprechenden Antrag gestellt hatten.

 

2.2. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren mit Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 ua., die Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" in § 84 Abs 7 MMHmG aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die aufgehobene Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden ist.

 

Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2004, Zl. B 1551/03-8, hat der Verfassungsgerichtshof die h. Berufungsentscheidung vom 26. September 2003 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

 

2.3. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2005 wurde dem Bw ein Verbesserungsauftrag erteilt und zum Zweck des Nachweises seiner Qualifikation die Möglichkeit eingeräumt, dem Oö. Verwaltungssenat geeignete Belege zu übermitteln. In der Sache hatte der Oö. Verwaltungssenat ausgeführt:

 

"Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG i.d.F. BGBl.Nr. I 141/2004 (= Kundmachung der Aufhebung einer Wortfolge in dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof) können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG (1. April 2003) - in anderer, inhaltlich adäquater Form (vgl. VfGH-Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 u.a.) - nachgewiesen ist, auch ohne 'verkürzte' Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Gewerbliche Masseure müssen somit eine Qualifikation nachweisen, die inhaltlich jener entspricht, wie sie die theoretische und praktische Ausbildung nach § 84 Abs. 3 MMHmG vorsieht und durch die §§ 72 bis 77 i.V.m. Anlage 8 der 'Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung', BGBl.Nr. II 250/2003 (im Folgenden: MMHmAV), näher spezifiziert ist.

Konkret muss daher der Qualifikationsnachweis einerseits einem theoretischen Lehrinhalt über 'Recht und Ethik' (im Ausmaß von 20 Wochenstunden, vermittelt durch einen Juristen oder eine sonstige fachkompetente Person), über 'Anatomie und Physiologie' (im Ausmaß von 70 Wochenstunden, vermittelt durch einen Arzt), über 'Pathologie' (vermittelt durch einen Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches), über 'Hygiene' (im Ausmaß von 20 Wochenstunden, vermittelt durch einen Arzt), über 'Erste Hilfe' (im Ausmaß von 10 Wochenstunden, vermittelt durch einen Arzt), über 'Physik' (im Ausmaß von 30 Wochenstunden, vermittelt durch eine fachkompetente Person), über 'Kommunikation' (im Ausmaß von 10 Wochenstunden, vermittelt durch eine fachkompetente Person), über 'Dokumentation' (im Ausmaß von 20 Wochenstunden, vermittelt durch eine fachkompetente Person) und über 'Massagetechniken zu Heilzwecken' (im Ausmaß von 30 Wochenstunden, vermittelt durch einen Physiotherapeuten, Heilmasseur oder einen Facharzt) sowie andererseits einer praktischen Ausbildung in 'Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder' (im Ausmaß von 80 Wochenstunden) adäquat sein.

Weiters wird ersucht, eine Kopie des Zeugnisses der allenfalls zwischenzeitig abgelegten Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl.Nr. 618/1993 vorzulegen. ..."

 

2.4. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 reichte der Bw mehrere Urkunden in Ablichtung zum Nachweis seiner Ausbildung und der bisher erfolgten qualifizierten Leistungserbringung mit folgender Umschreibung nach:

 

 

Im Sinne der "Verbesserung" der ursprünglichen Berufung wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, welche im Hinblick auf die dabei mögliche Ausräumung von Interpretationsmissverständnissen notwendig erscheine.

 

2.5. In der Folge hatte auch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mittels Erlasses vom 9. März 2005, Zl. BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, festgestellt, dass als Voraussetzung für eine Anwendung des § 84 Abs. 7 MMHmG zunächst die Absätze 1 und 2 des § 84 MMHmG erfüllt sein müssen. Eine "qualifizierte Leistungserbringung" sei seitens der Behörden in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, wobei die Kosten dafür von den Genehmigungswerbern zu tragen seien.

 

Mit h. Erkenntnis vom 7. April 2005, VwSen-580016/17/WEI/EG/Da, wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid auf Basis des § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur allfälligen Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen wie im Schreiben vom 21. Jänner 2005 ausgeführt (vgl oben Punkt 2.3.) und auch auf den zitierten Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hingewiesen.

 

Der Bw erhob dagegen Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Erlasses, der als Verordnung zu werten sei, und beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2005 die Aussetzung des Verfahrens. Die Erstbehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 3. Juni 2005, Zl. SanRB01-14-2003, das Verfahren bis zur Entscheidung über die erhobene Bescheidbeschwerde gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

 

2.6. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005, Zl. B 561/05-8, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG beschlossen, die Gesetzmäßigkeit von näher bezeichneten Teilen des Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, Zl. BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, von Amts wegen zu prüfen.

 

Mit Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. V 105/05-7, hat der Verfassungsgerichthof wesentliche Teile des zitierten Erlasses als Verordnung eingestuft und mangels Kundmachung im BGBl II als gesetzwidrig aufgehoben.

 

2.7. Mit dem weiteren Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. B 561/05-11, hob der Verfassungsgerichtshof auch die h. Berufungsentscheidung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG wegen der darin geäußerten strengen Rechtsansicht zur Frage der "qualifizierten Leistungserbringung", die der Verfassungsgerichtshof als grobe Verkennung der Rechtslage einstufte, und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.

 

3.1. Mit Schreiben vom 6. April 2006 hat der Oö. Verwaltungssenat den Rechtsvertretern des Bw die aus seiner Sicht maßgebliche Sach- und Rechtslage im fortgesetzten Berufungsverfahren mitgeteilt und dazu Parteiengehör gewährt. Dabei hat der Oö. Verwaltungssenat nach Wiedergabe der maßgeblichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (vgl unter Punkt 4.3.) zur Sache wie folgt ausgeführt:

 

"In Bindung an diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs geht der Oö. Verwaltungssenat nunmehr von einer großzügigen Betrachtungsweise zum Qualifikationsnachweis im Sinne des § 84 Abs 7 MMHmG aus, der nicht den Lehrinhalten der Ausbildungsverordnung adäquat sein muss. Die nähere Spezifizierung der Aufschulung für gewerbliche Masseure in Anlage 8 der MMHm-AV (BGBl II Nr. 250/2003) soll danach nicht mehr als maßgeblich erachtet werden. Vielmehr soll nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die 'qualifizierte Leistungserbringung' im Hinblick auf das im § 29 MMHmG umschriebene Berufsbild des Heilmasseurs beurteilt und geprüft werden, ob der gewerbliche Masseur auf Grund der Befähigungsprüfung und einer entsprechend langen einschlägigen Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG über eine solche fachliche Befähigung verfügte, um die entsprechenden Leistungen (vgl § 29 Abs 1 MMHmG) nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich auszuüben.

 

Die von Ihnen vorgelegten Urkunden über Kurse und Seminare betreffend verschiedene Massagetechniken, Lasertherapie, Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage, weiterführende Fachausbildung, Schmerzzonen am Bewegungsapparat sowie Bestätigungen über Zusammenarbeit mit zwei Ärzten scheinen in Verbindung mit der heute überholten Berufsberechtigung 'Heilbademeister und Heilmasseur' gemäß MTF-SHD-G (BGBl Nr. 102/1961), die nunmehr zur Ausübung des Berufs 'Medizinischer Masseur' (§ 80 Abs 1 MMHmG) sowie zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung 'medizinischer Bademeister' (§ 80 Abs 2 MMHmG) berechtigen, eine einschlägige fachliche Tätigkeit zu belegen.

 

Dennoch besteht im gegenständlichen Fall für Ihren Mandanten das Problem, dass - wie auch der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich betont hat - für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 84 Abs 7 MMHmG auch die Anforderungen des § 84 Abs 1 oder 2 MMHmG erfüllt sein müssen (ebenso bspw VwGH 28.6.2005, Zl. 2005/11/0002). Beide Absätze setzten eine Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure (BGBl Nr. 61871993) voraus, die ihr Mandant bisher nicht vorweisen konnte. Im aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Gewerberegister vom 14. Juli 2003 ist die Nachsichtserteilung vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis vermerkt. Außerdem ergibt sich aus dem zentralen Gewerberegister, dass die Gewerbeberechtigung erst mit 1. März 2000 (Bescheid der BH Rohrbach vom 30.03.2000, Zl. Ge10-52-2000) entstanden ist. Sowohl § 84 Abs 1 Z 2 als auch § 84 Abs 2 Z 1 MMHmG setzen voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG (1. April 2003) Personen, die unter diese Übergangsbestimmungen fallen, das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben. Am 1. April 2003 konnte dies bei ihrem Mandanten nicht der Fall gewesen sein, wenn er erst mit 1. März 2000 zur selbständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Massage befugt war.

 

Nach Ausweis der Aktenlage ist ihr Mandant daher auch nicht zur Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 Abs 2 MMHmG berechtigt. Er müsste die Ausbildung nach §§ 50 ff MMHmG absolvieren und könnte sich allenfalls nach § 55 leg.cit. bestimmte Prüfungen anrechnen lassen."

 

3.2.1. Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe vom 8. Mai 2006 hat der Bw zunächst im Punkt 1.) ersucht, binnen 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben, welche Gründe für den Empfang und die Verwendung eines Telefax mit dem zitierten Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Servicecenter der Wirtschaftskammer für Oberösterreich "Büro S" (Faxabsender 05/90909-4149) vorliegen. Einerseits wäre bekannt, dass das auch für "Übergangsmasseure" zuständige Gremium der Wirtschaftskammer für Oberösterreich diesen gegenüber nicht sonderlich vertretungsfreundlich agiere, und andererseits wäre durch Anwendung des Inhalts dieses Telefax dem Bw teilweise ein schwerer Nachteil in finanzieller Hinsicht erwachsen. Die Auskunft wäre insoweit von Relevanz, als erst dadurch beurteilt werden könnte, ob das zuständige Einzelmitglied des UVS für Oberösterreich eine Handlungsweise gesetzt hat, die einem Befangenheitsgrund gleich käme.

 

3.2.2. Das erkennende Mitglied gibt zu diesen Vermutungen bekannt, dass ihm der gegenständliche Erlass durch einen vom Präsidenten angeordneten Umlauf auf Grund der Mitteilung eines anderen Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats bekannt geworden ist, das mit der Geschäftsstelle IV, Büro x, (Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Oberösterreich) Kontakt aufgenommen und dabei offenbar von dem gegenständlichen Erlass erfahren hatte. Irgendwelche Kontakte mit einem angeblich nicht vertretungsfreundlich agierenden Gremium der Wirtschaftskammer sind dem erkennenden Mitglied weder bekannt, noch hatte es jemals selbst einen solchen Kontakt. Die von den Rechtsvertretern des Bw angedeutete Befangenheit erscheint daher aus h. Sicht völlig unbegründet.

 

3.2.3. Im Punkt 2.) seiner Eingabe vom 8. Mai 2005 nimmt der Bw durch seine Rechtsvertreter in der Sache Stellung. Die Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes umfasse nur den Spruch und nicht die Begründung eines Erkenntnisses, schon gar nicht allfällige Gesetzesinterpretationen von der Aufhebung nicht tangierter Passagen, wolle man dem Verfassungsgerichtshof nicht Gesetzgebungskompetenz unterstellen.

 

Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, werde auf den Inhalt des (im ersten Rechtsgang ergangenen) Erkenntnisses vom 6. Oktober 2004, Zl. B 1551/03-8, Seite 5, verwiesen, wo der Verfassungsgerichthof im Zusammenhang mit dem Qualifikationsnachweis nach der bereinigten Rechtslage das Wort "auch" verwendet hat. Dies lasse im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Varianten des Nachweises zu. Eine davon könne nur sein, dass auch durch Nachweis der Leistungserbringung nach ursprünglicher Gesetzesstelle gegenüber einem Sozialversicherungsträger eine Aufschulung unterbleiben könne, wolle man nicht den Willen des Gesetzgebers völlig außer Acht lassen und die dort festgelegte Mindestanforderung in eine "aufgeblähte" Aufschulung ummodeln.

 

Es dürfe bei dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Inhalt der Ausnahmeregelung auch Anlass gewesen wäre, die Übergangsbestimmung wie gegeben zu regeln. Wenn nunmehr die Ausnahmebestimmung so wie vom UVS interpretiert werde, sei natürlich auch die Übergangsbestimmung als verfassungswidrig zu bekämpfen. Aktive Masseure hätten bis dahin überhaupt keine Gelegenheit, den nach der Ausnahmebestimmung nach behördlicher Interpretation festgelegten Status zu erreichen, was zum völligen Berufsverlust führen würde. Dies könne nach der Gesetzgebung und ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht rechtens sein.

 

Bei Aufrechterhaltung dieser Interpretation könne der Ausweg nur jener sein, dass die Nachweise im Sinne einer Einschleifregelung bzw "Nachsicht" so erbracht werden können, dass allenfalls ein Weniger (auf die Zeit abgestimmt weniger Seminar- und Kurs bzw Arbeitsnachweise etc.) im Verhältnis zu Beginnern genüge, insbesondere auch dann, wenn eine Befähigungsprüfung mangels bisheriger Notwendigkeit nicht absolviert wurde bzw werden konnte. Es stelle sich überhaupt die Frage, wie Personen agieren sollen, von denen ein Befähigungsnachweis gefordert wird und die diesen nicht nachweisen können, weil es ihn zu Beginn ihrer Tätigkeit rein rechtlich noch gar nicht gegeben hätte.

Im Übrigen wäre einer derartigen Einschleifregelung auch Genüge getan, wenn die bisherigen, bis jetzt (nachdem das Anlassverfahren nach wie vor laufe) absolvierten Tätigkeiten berücksichtigt werden würden. Dies würde beim Bw dazu führen, dass er seit 1. März 2006 mehr als sechs Jahre tatsächliche und rechtliche Ausübung des Gewerbes aufweisen könnte. Dass er unter Berücksichtigung der bisher vorgelegten Unterlagen einer "Nachsicht" wie oben beschrieben fähig wäre, verstünde sich von selbst.

 

Abschließend verweist der Bw auf seine bisherigen Anträge und wiederholt insbesondere jenen auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat sieht wegen vollständig geklärter Sach- und Rechtslage von einer mündlichen Berufungsverhandlung ab, weil diese nur einen unnötigen Verfahrensaufwand und Vertretungskosten für den Bw verursachen würde. In der Berufung vom 1. August 2003 hatte der Bw durch seine Rechtsvertreter noch keinen solchen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Erst im zweiten Rechtsgang hat er in der Stellungnahme vom 4. Februar 2005 einen solchen Antrag im Sinne der "Verbesserung der ursprünglich eingebrachten Berufung" gestellt. Eine solche (unzulässige) "Verbesserung" vermag nichts daran zu ändern, dass in der Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war.

 

Gemäß § 67d Abs 1 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Berufungsverhandlung hält der Oö. Verwaltungssenat nicht für notwendig, zumal im gegenständlichen Fall immer nur Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 84 MMHmG zu lösen waren und der Bw im Rahmen des mehrfach gewährten Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes hatte. Mittlerweile liegen noch dazu zur Frage der (verfassungskonformen) Auslegung des § 84 MMHmG Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vor, an die der Oö. Verwaltungssenat gebunden ist. Nach § 67d Abs 1 AVG kann eine Verhandlung auch entfallen, ohne dass die Voraussetzungen des § 67d Abs 2 AVG vorliegen müssten (vgl VwGH 24.4.2003, Zl. 2002/07/0076)

 

Gemäß § 67d Abs 3 AVG idgF BGBl I Nr. 137/2001 hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Dies tat der rechtsfreundlich vertretene Bw im gegenständlichen Verfahren nicht, weshalb er auch schlüssig auf eine Berufungsverhandlung verzichtet hatte. Abgesehen davon, dass das Gesetz im § 67d Abs 3 AVG ohnehin ganz eindeutig die Antragstellung bereits in der Berufungsschrift verlangt, kann bei einem rechtsfreundlich vertretenen Bw im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Kenntnis der Vorschrift des § 67d AVG vorausgesetzt werden, weshalb an einem konkludenten Verzicht nicht zu zweifeln ist. Der Verzicht auf Durchführung einer Verhandlung behält im fortgesetzten Verfahren seine Gültigkeit (vgl Beschluss des VfGH vom 17.6.2000, B 324/98-8 unter Hinweis auf VwGH 20.1.1998, Zl. 97/04/0178).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Anforderungen des Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft (vgl dazu mit Nachw das Erk. des VwGH 18.1.2005, Zl. 2002/05/1519; EGMR MRK 2004/15)

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 46 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl Nr. I 169/2002, geändert durch BGBl I Nr. 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

 

Nach § 84 Abs 1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - das war der 1. April 2003 (vgl § 89 Abs 1 MMHmG) -

 

  1. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure (BGBl Nr. 618/1993) auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

  2. das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

 

berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren.

 

Nach § 84 Abs 2 MMHmG sind Personen, die

 

  1. vor dem Inkrafttreten des MMHmG das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

  2. die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

  3. bis zum Ablauf des vierten dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure (BGBl Nr. 618/1993) erfolgreich absolvieren,

 

berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß dem MMHmG zu absolvieren.

 

§ 84 Abs 3 bis 6 MMHmG treffen Regelungen zu dieser Aufschulung.

 

Eine Ausnahme von der nach § 84 Abs 1 und 2 MMHmG vorgesehenen Aufschulung enthält die Übergangsbestimmung des § 84 Abs 7 MMHmG.

 

4.2. Gemäß § 84 Abs 7 MMHmG in der Stammfassung BGBl I Nr. 169/2003 konnten gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben. Mit der am 14. August 2003 kundgemachten Novelle BGBl I Nr. 66/2003 wurde im § 84 Abs 7 MMHmG nach der Wortfolge "Leistungserbringung durch" das Wort "direkte" eingefügt. Demnach kam es nunmehr auf eine direkte Abrechnung mit den Krankenversicherungsträgern an.

 

Im Bericht des Gesundheitsausschusses über den Initiativantrag 105/A (vgl AB 103 BlgNR 22.GP, 23) wird auf die Begründung eines einstimmig angenommenen Abänderungsantrags der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Barbara Rosenkranz wie folgt hingewiesen:

 

"Nach vorliegenden Informationen wird der geltende § 84 Abs. 7 MMHmG auch so verstanden, dass gewerbliche Masseure, die im Kostenerstattungssystem ihre Leistungen erbrachten, von dieser Übergangsbestimmung erfasst sind. Dies ist aus Qualitätsgründen abzulehnen. Solche Leistungen wurden nur in Einzelfällen erbracht und nicht wie bei gewerblichen Masseuren, die direkt auf Grund eines Vertrages abgerechnet haben, in einer Größenordnung, die den Entfall einer umfassenden Aufschulung rechtfertigt."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat führte zu dieser ursprünglichen Rechtslage in dem durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis vom 26. September 2003, VwSen-580016/2/WEI/Ta/Ni, u.A. wie folgt aus:

 

"3.2. Im gegenständlichen Fall geht es nicht um die Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs, sondern um die künftige freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur durch einen bislang bloß nach der GewO zugelassenen Masseur, wobei hiebei insbesondere die Frage zu klären ist, ob es hiezu einer zusätzlichen Ausbildung ('Aufschulung') bedarf oder nicht. In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall im Lichte der letztzitierten Bestimmung in erster Linie strittig, ob eine Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger vorliegt bzw. ob hier beispielsweise die 'Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge' (im Folgenden: LKUF) als gesetzlicher Krankenversicherungsträger i.S.d. § 84 Abs. 7 MMHmG zu qualifizieren ist.

 

Soweit die Gesetzesmaterialien auf diese Problematik Bezug nehmen, ist dort nur allgemein davon die Rede, dass 'die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen' (medizinischer Masseur und Heilmasseur) 'und den gewerblichen Masseuren' einen 'Eckpunkt der Reform bildet'. 'Durch wechselseitige Anerkennung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen und ergänzende Ausbildung im jeweils anderen Bereich soll durch die Ausbildung im Gesundheitswesen auch eine Berufsausübung auf dem gewerblichen Sektor (Wellnessbereich) und gewerblichen Masseuren ..... eine Berufsausübung im Gesundheitsbereich ermöglicht werden.' (vgl. 1140 BlgNR, 21. GP, 38, und 1262 BlgNR, 21. GP, 1).

 

Durch das MMHmG wird also das reglementierte Gewerbe der Massage i.S.d. § 94 Z. 48 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 111/2002 (im Folgenden: GewO), nicht in der Weise tangiert, dass dadurch die künftige Berufsausübung als gewerblicher Masseur rechtlich eingeschränkt würde. Auf ökonomischer Ebene ergibt sich allerdings nunmehr dadurch eine Konkurrenzsituation, dass den medizinischen Masseuren und Heilmasseuren unter bestimmten - vergleichsweise einfach erfüllbaren - Voraussetzungen auch die Berufsausübung als gewerblicher Masseur gestattet ist (vgl. § 79 MMHmG). Daher ist es naheliegend, dass umgekehrt auch die gewerblichen Masseure danach trachten, (mit möglichst geringem Aufwand, d.h. ohne zusätzliche Aufschulung) zumindest auch eine Berufsberechtigung als Heilmasseur zu erlangen.

 

Vor diesem Hintergrund gilt es daher, die Bestimmung des § 84 Abs. 7 MMHmG auszulegen.

 

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl.Nr. 66/1983, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2002 (im Folgenden: OöLKUFG), bedient sich das Land Oberösterreich als Dienstgeber der "Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge" zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen; nach § 1 Abs. 2 OöLKUFG ist die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die ihr übertragenen Aufgaben weisungsfrei und in eigener Verantwortung besorgt.

 

Gesamthaft betrachtet fügt sich die LKUF damit derart in das System der Träger der Sozialversicherung ein, dass sie für einen besonderen Teilbereich die (allgemeine) 'Kranken- und Unfallfürsorge für Landesbedienstete' ergänzt, wie sich dies aus der Parallelbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbeamte, LGBl.Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2002 (im Folgenden: OöKFLG), ergibt.

 

Zusammengenommen bilden die KFL und die LKUF das - aus verfassungs-, nämlich kompetenzrechtlichen Gründen erforderliche - landesrechtliche Pendant zur Beamten-Kranken- und Unfallversicherung des Bundes (vgl. § 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 114/2002 [im Folgenden: B-KUVG]), die wiederum als ein Teil(Sonder)bereich des 'Sozialversicherungswesens' i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG anzusehen ist.

 

Sämtliche solcherart durch Bundes- oder Landesgesetz geschaffene Träger der Sozialversicherung unterliegen nach Art. 126c B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes, in Oberösterreich auch der Kontrolle des Landesrechnungshofes (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes, LGBl.Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2002).

 

Der tiefere Sinn des § 84 Abs. 7 MMHmG liegt sohin offenkundig darin, dass durch die (potenzielle) Rechnungshofkontrolle eine erhöhte Gewähr dafür bestehen soll, dass der Versicherungsträger nicht jede Heilbehandlung, sondern nur solche rückvergütet, bei denen mit gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass diese auch von einer entsprechend qualifizierten Person - und damit fachgerecht - erbracht wurde. Trägt daher der Sozialversicherungsträger die Kosten - was durch einen entsprechenden Abrechnungsbeleg nachzuweisen ist -, so ist damit also gleichsam auch sichergestellt, dass die von einem gewerblichen Masseur konkret erbrachte Leistung als jener eines medizinischen Masseurs bzw. eines Heilmasseurs nach dem MMHmG qualitativ gleichwertig anzusehen ist.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber die Kopie einer Rechnung über von ihm an einem Mitglied der LKUF erbrachte Massage(leistunge)n sowie einen Beleg vorgelegt, aus dem der Rückersatz durch die LKUF ersichtlich ist.

 

3.2.2.1. Bei der LKUF handelt es sich um einen 'gesetzlichen Krankenversicherungsträger' i.S.d. § 84 Abs. 7 MMHmG, weil diese zum einen formal durch Gesetz eingerichtet ist (und auch schon vor dem Inkrafttreten des MMHmG am 1. April 2003 in dieser Weise eingerichtet war) und andererseits systematisch betrachtet auf Landesebene dem B-KUVG des Bundes entspricht (siehe dazu näher vorhin, 3.2.1.).

 

Für die von der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der Oö. Landesregierung im Erlass vom 23. Juni 2003, Zl. SanRB-14547/5-2003-Hau, vertretene gegenteilige, überdies nicht näher begründete Auffassung, auf die sich offenkundig auch der angefochtene Bescheid stützt, lässt sich hingegen kein Anhaltspunkt finden.

 

3.2.2.2. Allerdings sieht § 84 Abs. 7 MMHmG nunmehr ausdrücklich vor, dass die Abrechnung des Masseurs stets direkt mit der LKUF erfolgen muss und diese nicht auch über Dritte - nämlich Mitglieder der LKUF - abgewickelt werden kann.

 

Begründet wird dies damit, dass die Anwendung der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung auch auf gewerbliche Masseure, die nur in Einzelfällen und nicht auf Grund eines (sog. 'Kassen'-)Vertrages direkt mit dem Sozialversicherungsträger abgerechnet haben, ohne entsprechende Aufschulung aus Qualitätsgründen abzulehnen ist (vgl. den Initiativantrag 105/A, 103 BlgNR, 22. GP).

 

Eine derartige direkte Abrechnung liegt aber im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor.

 

3.2.3. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Nichterfüllung der in § 84 Abs. 7 MMHmG aufgestellten Kriterien durch den Beschwerdeführer ausgegangen."

 

4.3. Nunmehr ist für die Prüfung des Falles die nach Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren (Erkenntnis vom 30.09.2004, G 21/04 u.a.) über den Entfall der Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" (Kundmachung im BGBl I Nr. 141/2004) noch verbleibende, bereinigte Fassung des § 84 Abs 7 MMHmG maßgeblich. Diese lautet wie folgt:

 

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004, Zl. B 1551/03-8, wurde zur Begründung der Aufhebung der im ersten Rechtsgang getroffenen h. Entscheidung vom 26. September 2003 ausgeführt:

 

"Nach der bereinigten Rechtslage ist der vorgeschriebene Qualifikationsnachweis - auch - erbracht, wenn die Anforderungen des § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 MMHmG erfüllt sind und eine (die in § 84 Abs. 3 MMHmG vorgesehene Aufschulung entbehrlich machende) 'qualifizierte Leistungserbringung' (§ 84 Abs. 7 MMHmG) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich vor Gewährung des Parteiengehörs zur bereinigten Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Soweit die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift Stellung genommen hat, vermag dies eine auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gegebene nachvollziehbare Bescheidbegründung nicht zu ersetzen (vgl. VfGH 25. Februar 2003. B 1872/02, VfSlg. 16.797 mwN). Nach Lage des Falles ist es daher nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstelle für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war."

 

Das im zweiten Rechtsgang ergangene h. Erkenntnis vom 7. April 2005, VwSen- 580016/17/WEI/Eg/Da, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. B 561/05-11, wegen grober Verkennung der Rechtslage bei Beurteilung der Frage der "qualifizierten Leistungserbringung" und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen - zu Zl. V 105/05 aufgehobenen - Verordnung aufgehoben. In der wesentlichen Begründung führt der Verfassungsgerichtshof auf Seiten 10 f seines Erkenntnisses aus:

 

"a) Der Verfassungsgerichtshof hat schon im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass der vorgeschriebene Qualifikationsnachweis gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG als erbracht anzusehen ist, wenn die Anforderungen des § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 MMHmG erfüllt sind und eine - die in Abs. 3 vorgesehene 'Aufschulung' entbehrlich machende - 'qualifizierte Leistungserbringung' im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachgewiesen ist (vgl. VfGH 6. Oktober 2004, B 1551/03), wobei die Beurteilung einer 'qualifizierten Leistungserbringung' 'anhand der dem Gesetz (allenfalls auch unter Heranziehung von Gesetzesmaterialien) zu entnehmenden Wertungen' zu erfolgen hat (vgl. VfGH 30. September 2004, G 21/04 ua.).

 

b) Die Bestimmung des § 84 Abs. 7 MMHmG erlaubt demnach nur jenen gewerblichen Masseuren - bei Vorliegen einer 'qualifizierten Leistungserbringung' -, eine Tätigkeit als Heilmasseur auch ohne Aufschulung auszuüben, welche die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Massage auf Grund einer Befähigungsprüfung nachgewiesen haben (oder diese Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfolgreich ablegen) und das Gewerbe der Massage bis zum Inkrafttreten des MMHmG am 1. April 2003 durch mindestens sechs Jahre hindurch tatsächlich und rechtmäßig selbständig ausgeübt haben.

 

c) Bei der Feststellung, ob eine 'qualifizierte Leistungserbringung' vorlag, hatte die Behörde daher im Hinblick auf das im MMHmG umschriebene Berufsbild des Heilmasseurs zu prüfen, ob der gewerbliche Masseur - auf Grund der Befähigungsprüfung und einer entsprechend langen einschlägigen Tätigkeit - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG über eine solche fachliche Befähigung verfügte, um die entsprechenden Leistungen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich auszuüben (vgl § 29 MMHmG).

 

d) Davon, dass die Kenntnis aller (und im besonderen auch der theoretischen) Lehrinhalte der Ausbildungsverordnung - noch dazu in genau jener Form und jenem Umfang, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind - nachgewiesen werden müsste (bzw. der Qualifikationsnachweis diesen Lehrinhalten 'adäquat' zu sein hätte), wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt, kann keinesfalls die Rede sein. Eine solche Auffassung würde die Übergangsbestimmung des § 84 Abs. 7 MMHmG ihres Anwendungsbereiches gänzlich berauben und stünde in diametralem Widerspruch zu dem mit dem MMHmG verfolgten Ziel der 'Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren und Masseurinnen' (1140 BlgNR XXI. GP, 38)."

 

4.4. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes geht klar die Auffassung hervor, dass § 84 Abs 7 MMHmG nur den gewerblichen Masseuren die Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur ohne weitere Ausbildung eröffnet, die nach den Bestimmungen des § 84 Abs 1 und 2 MMHmG an sich berechtigt wären, eine Aufschulung gemäß § 84 MMHmG zu absolvieren.

 

An diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der Oö. Verwaltungssenat entgegen der Ansicht des Bw, der in verfehlter Weise von einer bloßen Bindung an den Spruch ausgeht, schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 87 Abs 2 VfGG gebunden. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des Bw vom 8. Mai 2006 (vgl Punkt 3.2.3.) zur Interpretation des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004, Zl. B 1551/03-8, wegen Verwendung des Wortes "auch" sowie der vorgeschlagene Ausweg einer Einschleifregelung bzw. "Nachsicht" beruhen auf einem Wunschdenken und verkennen offenbar auch die Funktion des Verfassungsgerichtshofes als einem negativen Gesetzgeber bei einer Gesetzesaufhebung.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/11/0002, in eingehender Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 30. September 2004, G 21/04 ua., näher dargelegt hat, hatte er bei der Überprüfung eines abweisenden Bescheides betreffend Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichthof nur deswegen von der Aufhebung des gesamten § 84 Abs 7 MMHmG absehen zu können glaubte, weil - abgesehen vom erforderlichen Nachweis einer qualifizierten Leistungserbringung - durch das bestehende Erfordernis, die Kriterien des § 84 Abs 1 bzw Abs 2 MMHmG zu erfüllen, eine ausreichende Qualitätssicherung auch ohne Aufschulung gewährleistet ist. Die bereinigte Fassung des § 84 Abs 7 MMHmG sei im Lichte der unzweifelhaften Absicht des Verfassungsgerichtshofes so auszulegen, dass eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure ohne Aufschulung nur dann in Frage komme, wenn diese (neben dem Nachweis einer qualifizierten Leistungserbringung) die Voraussetzungen des § 84 Abs 1 bzw Abs 2 MMHmG erfüllen. Diesem Auslegungsergebnis könne auch nicht Gleichheitswidrigkeit entgegen gehalten werden, weil der zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen allein zuständige Verfassungsgerichtshof dieses Ergebnis bei der Bestimmung des Umfangs der Aufhebung herbeigeführt habe.

 

Nichts Anderes kann im gegenständlichen Verfahren gelten.

 

4.5. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht unbestritten fest, dass der Bw am 1. April 2003 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG) weder die Voraussetzungen des § 84 Abs 1 noch jene des Abs 2 MMHmG erfüllt hat. Mit h. Schreiben vom 6. April 2006 wurde dem Bw vorgehalten, dass sich aus dem zentralen Gewerberegister die Nachsichtserteilung vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ergibt und dass seine Gewerbeberechtigung erst mit 1. März 2000 entstanden ist, weshalb er am 1. April 2003 das Gewerbe der Massage noch nicht tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben konnte. Nach Ausweis der Aktenlage ist der Bw, der bislang auch keine Befähigungsprüfung für das gebundene Gewerbe der Masseure nachgeholt hat, nicht einmal zur Aufschulung gemäß § 84 Abs 2 MMHmG berechtigt, weil er die einschlägige selbständige Praxis von sechs Jahren vor dem Inkrafttreten des MMHmG nicht nachweisen kann.

 

Der Bw hat zu diesen allein entscheidungsrelevanten Tatsachen nichts vorgebracht.

Da er schon die Grundvoraussetzungen gemäß § 84 Abs 1 oder 2 MMHmG nicht erfüllen kann, kommt für ihn die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 84 Abs 7 MMHmG von vornherein nicht in Betracht. Die Frage der "qualifizierten Leistungserbringung" iSd § 84 Abs 7 MMHmG stellt sich gar nicht mehr. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15. Juli 2003, Zl. SanRB01-14-2003, mit dem dem Bw die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur untersagt wurde, erweist sich somit im Ergebnis als nicht rechtswidrig.

 

Die Berufung war daher iSd § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind weitere Gebühren für die Eingabe ON 16 vom 4.02.2005 (13 Euro) mit Sammelbeilage (21,80 Euro) und die Eingabe ON 35 vom 8.05.2006 (13 Euro) in Höhe von insgesamt 47,80 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 26.09.2006, Zl.: B 1540/06-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.01.2007, Zl.: 2006/11/0156-5

 

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