Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250810/2/Lg/Bk

Linz, 30.07.1999

VwSen-250810/2/Lg/Bk Linz, am 30. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. Juni 1999, Zl. SV96-9-11-1998/Brof, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt (§ 31 Abs.3 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG).

Entscheidungsgründe:

Nach dem angefochtenen Straferkenntnis lag der Tattag am 8.7.1996. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist endete daher am 8.7.1999. Die Berufung wurde am 19.7.1999 dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum