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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250811/2/Lg/Bk

Linz, 18.10.1999

VwSen-250811/2/Lg/Bk Linz, am 18. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 12. Juli 1999, Zl. 8970/8-19/99-Kra, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Juni 1999, Zl. SV-96/3-1998-E/Bm, mit welchem ein Strafverfahren gegen O, wegen Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit Ladungsbescheid vom 5.2.1998 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, die tschechischen Staatsangehörigen M von 26.8. bis 27.11.1997, K von Mitte Oktober 1997 bis 27.11.1997, F und R von 19.11. bis 27.11.1997 und den bosnischen Staatsangehörigen O im Monat September 1997 auf verschiedenen Baustellen in Oberösterreich beschäftigt zu haben, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Folge wurde Frau C zeugenschaftlich einvernommen. Vielfach wurde versucht, den Beschuldigten zu erreichen, was jedoch nie gelang.

Daraufhin wurde das Verfahren wegen mangels an Beweisen bescheidmäßig eingestellt. Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass dafür ausschlaggebend war, dass keine Klarheit darüber gewonnen werden konnte, wann und auf welchen Baustellen gearbeitet wurde.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass als Tatort der Firmensitz ausreiche und es auf den Arbeitsort nicht ankomme. Ferner geht die Berufung davon aus, dass aus der Aktenlage auch Beschäftigungszeiträume erkennbar sind. Im Übrigen wäre es dem Beschuldigen oblegen, sich zu entlasten.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Der Tatverdacht stützt sich auf die Anzeige der C am GP Traun vom 27.11.1997. G hatte seit Mai 1997 eine von durch Streit bedingte Trennungen unterbrochene Beziehung zum Beschuldigten. Die Anzeige erfolgte offensichtlich aus Zorn der C darüber, dass der Beschuldigte sie, wie sie angab, geschlagen habe. Sie habe ihn aber nicht angezeigt, da er ohnehin vorbestraft sei. Sie belastete den Beschuldigten in der Form, dass sie angab, er habe "im Juni oder Juli 1997 ... gemeinsam mit G ... eine Firma ... gegründet." Es habe eine Abmachung über eine Teilung des Reingewinns gegeben, wonach R 60 % und O 40 % erhalten sollte. Einen Firmensitz gebe es nicht. R wickle die Geschäfte über sein Handy ab. Meistens habe der Beschuldigte die Arbeiter aus Tschechien geholt und wieder zurückgebracht. Die beiden Genannten hätten im August begonnen, Schwarzarbeiter aus Tschechien zu beschäftigen. Sie hätten von M, einem früheren Arbeitgeber, den Tschechen M (M) übernommen, der weitere Arbeiter aus Tschechien gebracht habe.

M schilderte am 28.11.1997 am GP Traun, wie er seit 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern "schwarz" in Österreich gearbeitet habe. Seit 26.8.1997 habe er "für R" aus Wels gearbeitet. Weiters hätten Z, J und D bei R gearbeitet. Z und D seien seit 19.11.1997 in Traun, J seit ca ein bis zwei Monaten. Alle drei seien "für R tätig" bzw würden sie "für R" arbeiten.

Seit H "bei R" arbeite, habe dieser ihm einmal 57.000 S für 1 1/2 Monate ausbezahlt. Die Ausbezahlung des Restgeldes sei "von R" für den nächsten Tag zugesagt gewesen. J und D sei bislang noch nichts "von R" bezahlt worden.

Auf die Baustellen seien die Ausländer immer "mit R" gekommen. "R" habe die Ausländer öfters aus Tschechien geholt. Wo die Baustellen lagen, sagte H nicht.

Von den Ausländern O und H holte der GP Traun Auskünfte ein. Die Anzeige des GP Traun enthält den Vermerk, dass diese beiden Bosnier "von R" entlohnt wurden (D), oder "bei R" die Arbeit beendeten, weil sie sich "von R" betrogen fühlten (beide).

Weiters vermerkte der GP Traun in der Anzeige, dass R bestritten habe, jemals mit O eine Firma gegründet zu haben. Weitere Angaben habe er verweigert. O habe trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen bzw verständigt werden können.

Am 26.8.1998 wurde C von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zeugenschaftlich einvernommen. Von einer "gemeinsamen Firma" des Beschuldigten und von R war dabei nicht mehr die Rede. R habe die Geschäftskontakte gepflegt, O habe "sich um die Arbeiter gekümmert, dh er hat sie zur Baustelle hingebracht und wieder abgeholt, usw". Weiters machte die Zeugin einige vage Angaben über die Lage von Baustellen ("S bei einem Privatem gegenüber dem W, W bei einer Firma, die Rollläden verkauft, S, Nähe Autobahn, wobei auch ein Wanderweg dort war"), in einem Fall zum Zeitraum (und zwar zur Baustelle W: zwischen September und November 1997) und die dort beschäftigten Arbeitskräfte. Die Zeugin verwies selbst durch einschränkende Worte wie "glaube ich", "kann ich nicht mit Sicherheit sagen" auf mögliche Irrtümer.

Ferner ist aus dem Akt ersichtlich, dass kein Firmensitz (Firmenbuch) und keine Gewerbeberechtigung (Gewerberegister) erhoben werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der Aktenlage ist G der falsche Beschuldigte. Alle am Geschehen Beteiligten entlasten O: Sämtliche Ausländer, indem sie R als Arbeitgeber angaben sowie R selbst, indem er die Behauptung einer ihn mit dem Beschuldigten verbindenden Firmenkonstruktion als falsch bezeichnete. Die Firmenkonstruktion wollte C vom Hörensagen her kennen. Eine "Firma" ist aber kein rechtliches Zurechnungsobjekt für Beschäftigungsverhältnisse. Von einer juristischen Person, für die der Beschuldigte außenvertretungsbefugt gewesen wäre, ist aber nirgendwo die Rede. Überdies ist R gegenüber den Ausländern nicht als Vertreter einer Firma aufgetreten sondern in eigener Person. Dazu kommt, dass dem Beschuldigten die Tat nicht als Verantwortlichen einer juristischen Person vorgeworfen wurde, sondern als Arbeitgeber in eigener Person.

Die - handels- und gewerberechtlich inexistente - "Firma" hat überdies (so wörtlich C) keinen Sitz. Der Unternehmenssitz scheidet daher als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aus. Da die aktenkundigen Arbeitsorte sämtlich außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land liegen, erscheint die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde nach bisherigem Erkenntnisstand nicht begründbar.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, da die Verfolgungshandlungen als Tatortbezeichnung immer die - unzulängliche - Angabe "auf verschiedenen Baustellen in Oberösterreich" enthalten.

Schon aus diesen Gründen konnte eine Sachentscheidung der Erstbehörde nur auf Einstellung lauten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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