Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250827/17/Kon/<< Pr>>

Linz, 17.07.2000

VwSen-250827/17/Kon/<< Pr>> Linz, am 17. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn R S, W an der K, A 53, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.9.1999, Sich96-70-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.6.2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten unter Faktum 1c zur Last gelegt, den jugoslawischen Staatsangehörigen M S (nähere Daten nicht bekannt) vom 1.7.1997 bis 29.8.1997 auf verschiedenen Baustellen im Rahmen seiner Tätigkeit als Installateur (ohne Gewerbeberechtigung) als Installationsgehilfen beschäftigt zu haben, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Z1 lit.a AuslBG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) 3 Tage) verhängt.

In Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten,



im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und



der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.



Dies bedeutet im Wesentlichen, dass aus dem Schuldspruch

- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

- die Identität der Tat in Bezug auf Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Zunächst ist aufzuzeigen, dass lt. Tatvorwurf der Beschuldigte als Unternehmer angesprochen wird, dies ungeachtet des im Tatvorwurf enthaltenen Hinweises, dass er diese Unternehmertätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt.

Im Hinblick darauf wäre daher im Tatvorwurf der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers (des Beschuldigten) anzuführen gewesen, weil auch im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen ist. Dies deshalb, weil dort in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen wird bzw. von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre (VwGH 19.1.1995, 94/09/0258 uva).

Schon allein mangels Anführung eines Unternehmenssitzes erweist sich der Tatvorwurf als nicht ausreichend konkretisiert und den Beschuldigten vor Doppelbestrafung schützend. Darüber hinaus ist es mangels Tatortangabe dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich zu prüfen, ob die belangte Behörde auch zuständige Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG war oder nicht. Der Mangel des nicht angeführten Tatortes wird auch nicht dadurch behoben, dass die als Arbeitgeber in Betracht kommende Person feststeht (VwGH 18.5.1994, 94/09/0033).

Im Weiteren entspricht sich auch die Umschreibung: "auf verschiedenen Baustellen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Installateur ....... als Installationsgehilfen beschäftigt," nicht dem Individualisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG. So war es mangels konkreter Ortsangaben der in Rede stehenden Baustellen dem Beschuldigten nicht möglich, Beweise dafür anzubieten, die den Tatvorwurf der unberechtigten Ausländerbeschäftigung zu widerlegen geeignet wären.

Eine Spruchsanierung ist im vorliegenden Fall aber deshalb nicht möglich gewesen, da bereits zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Jahr betragende Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war und die Verfolgungshandlungen den gleichen Konkretisierungsmangel aufweisen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfallen für den Beschuldigten jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r


Beschlagwortung: "auf verschienen Baustellen in OÖ. ist bei Tatvorwürfen wegen Verletzung des § 3 Abs.1 AuslBG, keine ausreichend konkretisierte Tatortangabe.