Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250828/13/Kon/Pr

Linz, 17.07.2000

VwSen-250828/13/Kon/Pr Linz, am 17. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R S, W a d K, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K a K vom 16.9.1999, Sich96-70-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.6.2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten unter Fakten a und b zur Last gelegt, die jugoslawischen Staatsangehörigen J G und A M zumindest am 24.11.1997 im Keller des Einfamilienhauses der Familie F i H, Fstraße, im Rahmen seiner Tätigkeit als Installateur (ohne Gewerbeberechtigung) als Installationsgehilfen beschäftigt zu haben, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines waren.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Z1 lit.a AuslBG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs1 Z1 lit.a leg.cit. Geldstrafen in der Höhe von jeweils 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in der Dauer von 3 Tagen) verhängt.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten,

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass aus dem Schuldspruch

- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

- die Identität der Tat in Bezug auf Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Zunächst ist aufzuzeigen, dass lt. Tatvorwurf der Beschuldigte als Unternehmer angesprochen wird, dies ungeachtet des im Tatvorwurf enthaltenen Hinweises, dass er diese Unternehmertätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt.

Im Hinblick darauf, wäre daher im Tatvorwurf der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers (des Beschuldigten) anzuführen gewesen, weil auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen ist. Dies deshalb, weil dort in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen wird bzw. von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre (VwGH 19.1.1995, 94/09/0258 uva).

Schon allein mangels Anführung eines Unternehmenssitzes erweist sich der Tatvorwurf als nicht ausreichend konkretisiert und den Beschuldigten vor Doppelbestrafung schützend. Darüber hinaus ist es mangels Tatortangabe dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich zu prüfen, ob die belangte Behörde auch zuständige Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG war oder nicht. Der Mangel des nicht angeführten Tatortes wird auch nicht dadurch beseitigt, wenn feststeht, wer als Arbeitgeber in Betracht käme (VwGH 18.5.1994, 94/09/0033).

Eine Spruchsanierung wäre im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, da bereits zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Jahr betragende Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war und die Verfolgungshandlungen den gleichen Mangel wie der vorliegende Schuldspruch aufweisen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Beschuldigten die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h