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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250834/12/Lg/Bk

Linz, 23.08.2000

VwSen-250834/12/Lg/Bk Linz, am 23. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. September 1999, Zl. SV96-9-1998, mit dem das Strafverfahren gegen F, wegen Beschäftigung des rumänischen Staatsangehörigen N am 18.4.1998 ohne Vorliegen der für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere, eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. R wird schuldig erkannt, die unter 3.2. umschriebene Tat begangen zu haben. Über ihn wird eine Geldstrafe von 10.000 S (entspricht 72,67 €) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997.

Entscheidungsgründe:

1. In der Begründung führt der angefochtene Bescheid an, dass als Beweis für die illegale Beschäftigung lediglich die Anzeige des GPK Frankenmarkt vorliege, welche aber ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd Tatvorwurfes nicht beweisen habe können. Für die illegale Beschäftigung bedürfe es nach der Rechtsprechung des VwGH der Entgeltlichkeit. Der Ausländer habe mangels bekannten Aufenthaltsorts nicht einvernommen werden können. Aus der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten sich zu verteidigen, könne nicht der Umkehrschluss auf ein Geständnis bezogen werden.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass am 20. April 1998 von der Firma H, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den gegenständlichen Ausländer gestellt worden sei. Dieser Antrag sei jedoch bescheidmäßig abgelehnt worden. Sowohl die Tachoscheibe des Lkw als auch die Kurz-Niederschrift mit dem Ausländer würden eine Beschäftigung beweisen. Der Ausländer sei zumindest am Tag der Anhaltung, vermutlich jedoch vom 4. April 1998 bis 18. April 1998 (laut Tachographen-Scheiben) beim Beschuldigten beschäftigt gewesen. Am GP habe der Ausländer eine Nettoentlohnung von 14.000 S angegeben und ferner ausgesagt, die Lenkzeitüberschreitung deshalb begangen zu haben, damit er mehr bezahlt bekomme (er werde nach gefahrenen Kilometern entlohnt). Beantragt wird eine Bestrafung iSd Bestimmungen des AuslBG, in eventu unter Anwendung des § 20 VStG.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

3.1. Laut Anzeige des GPK Frankenmarkt vom 22.4.1998 habe N am 18.4.1998 um 15.55 Uhr den gegenständlichen Lkw gelenkt. Der Rumäne habe in jener Woche ohne die vorgeschriebenen Lenkpausen Transporte mit dem Lkw durchgeführt. Der Ausländer würde sich illegal in Österreich aufhalten. Er habe gegenüber dem GP eine falsche Adresse angegeben. Sein Wohnsitz habe nicht ermittelt werden können. Er sei nicht bei der GKK versichert. Offensichtlich sei er bei der Firma H illegal beschäftigt. Zulassungsbesitzer des Lkw sei die Firma H GmbH.

3.2. Mit Schreiben vom 14.5.1998 wurde der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert. Darin wird ihm vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der Firma "H GmbH" mit dem Sitz in der polit. Gemeinde P zu verantworten, dass am 18.4.1998 um 15.55 Uhr der Ausländer N mit einem Lkw des Unternehmens des Beschuldigten mit dem Kennzeichen auf der Attergau-Landesstraße von St. Georgen in Richtung Vöcklamarkt unterwegs gewesen sei und somit offensichtlich für den Beschuldigten gearbeitet habe, obwohl der Beschuldigte für diese Person keine gültige Beschäftigungsbewilligung hatte und der Ausländer selbst auch keine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein besitzt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat ließ sich von der BH Vöcklabruck die (kraftfahrrechtliche) Anzeige des gegenständlichen Ausländers des GP Frankenmarkt vom 29.4.1998 vorlegen. Daraus geht hervor, dass dieser angab, 14.000 S netto pro Monat zu verdienen und - im Hinblick auf die beiliegenden Tachoscheiben - derart viel fahren müsse, da er sonst weniger bezahlt bekommen würde.

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Akt der Erstbehörde sowie die unter 4. erwähnte Anzeige erörtert. Der Beschuldigte erschien nicht zur Verhandlung. Der Ausländer konnte mangels bekannter Ladungsadresse nicht geladen werden.

Der Vertreter der BH Vöcklabruck gab bekannt, dass der Ausländer vom 19.10.1995 bis 19.4.1996 von der Firma des Berufungswerbers zur Sozialversicherung angemeldet war. In einem Schreiben vom 18.6.1997 an die Fremdenpolizeiabteilung der BH Vöcklabruck habe der Beschuldigte mitgeteilt, der Ausländer habe sich krank gemeldet und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen; das Arbeitsverhältnis mit dem Ausländer sei im Jahr 1996 beendet worden.

Zum gegenständlichen Tatvorwurf bemerkte der Vertreter der BH Vöcklabruck, dass die BH Vöcklabruck nunmehr dem Strafantrag des AI beitritt. Nach dem aus dem Verkehrsakt bekannt gewordenen Belastungsmaterial erscheint dieses ausreichend für eine Bestrafung. Das Belastungsmaterial besteht, wie in der Berufung ausgeführt, in der Aussage des gegenständlichen Ausländers vor der Gendarmerie, er habe so viel fahren müssen, weil er pro Kilometer bezahlt würde. Außerdem habe der Ausländer vor der BH Vöcklabruck angegeben, ca. 14.000 S pro Monat zu verdienen. Dazu komme, dass der gegenständliche Ausländer ja dabei betreten wurde, wie er mit einem der Firma des Beschuldigten zugehörigen Fahrzeug fuhr. Daraus ergebe sich zusammenschauend, dass sowohl der äußere Anschein bei der Betretung als auch das Geständnis des gegenständlichen Ausländers ein abgerundetes Bild ergeben, welches den Beschuldigten hinreichend belaste.

Aus einem vom Vertreter der BH Vöcklabruck vorgelegten Vorstrafenregister des Beschuldigten ergibt sich, dass eine absolute Unbescholtenheit zur Tatzeit nicht vorlag. Da auch keine sonstigen Milderungsgründe ersichtlich sind, beantragte der Vertreter der BH Vöcklabruck eine Bestrafung in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der Betretung des Ausländers mit dem Lkw der Firma des Beschuldigten und der unwidersprochenen Auskünfte des Ausländers vor der BH Vöcklabruck steht fest, dass der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung zu Recht erhoben wurde. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die frühere Beschäftigung des Ausländers durch die Firma des Beschuldigten und den später für die Firma des Beschuldigten gestellten Beschäftigungsbewilligungsantrag. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Da die Tat auch nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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