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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250839/2/Lg/Bk

Linz, 06.06.2000

VwSen-250839/2/Lg/Bk Linz, am 6. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.8.1999, Zl. 101-6/3-330081945, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als privater Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von ihm in seinem Wochenendhaus in zwei näher bezeichnete polnische StA am 11.7.1998 ohne die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt worden seien.

Demnach liegt der Tatort außerhalb des Sprengels der belangten Behörde. Da eine Abtretung gemäß § 29a VStG aus dem Akt nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.02.2002, Zl.: 2000/09/0138-8

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