Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250849/13/Kon/Pr

Linz, 11.10.2000

VwSen-250849/13/Kon/Pr Linz, am 11. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des P. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.11.1999, SV96-13-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.9.2000, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass
  2. a) Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung R. als Sitz der V. Bau- und Fassadengestaltung GesmbH ist und

    b) der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten Gesellschaft gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

  3. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die gesetzwidrig verhängte Gesamtgeld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu gleichen Teilen auf die drei unberechtigten ausländischen Arbeitnehmer aufgeteilt und gleichzeitig jeweils auf die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) herabgesetzt wird. Die für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer zu verhängende Ersatz-freiheitsstrafe wird jeweils auf die Dauer von 72 Stunden (3 Tage) herabgesetzt.

Der auferlegte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wird auf insgesamt 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

zu I. u. II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 45.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben die slowakischen Staatsangehörigen D. P., geb. und B. J., geb. sowie den ungarischen Staatsangehörigen V. L., geb. zumindest am 20.5.1998 auf einer Baustelle in B.-T. mit Dachisolierarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein besaßen."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten M. F. und J. St. als erwiesen anzusehen sei. Diese Zeugen hätten am 22.5.1998 gemeinsam mit den Ausländern die Baustelle sowie die begonnenen Arbeiten besichtigen können. Aus diesem Umstand könne einwandfrei abgeleitet werden, dass die Ausländer einer Beschäftigung nachgegangen seien. Was den Auftraggeber anlange, so stütze sich die Behörde auf ein Telefonat des Gendarmeriebeamten F. mit dem Beschuldigten, welches am 22.5.1998 geführt worden sei. In diesem Telefonat habe der Beschuldigte angegeben, dass er die drei Ausländer mit den Arbeiten beauftragt hätte. Diese Angaben würden auch von den drei ausländischen Arbeitnehmern im Zuge der Einvernahme beim Gendarmerieposten L. bestätigt. Überdies bewiesen Kalendereintragungen, die der Anzeige des Gendarmeriepostens L. beilägen, eine Verbindung des Beschuldigten mit den drei Arbeitnehmern. Die Rechtfertigungsgründe des Beschuldigten wären lediglich als Schutzbehauptungen zu werten und seien nicht geeignet, schuldausschließend zu wirken. Es wäre somit mit einer Bestrafung des Beschuldigten vorzugehen gewesen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe, die unter Berücksichtigung des § 19 VStG ermittelt worden wäre, entspreche dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates und erscheine schuldangemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und es seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Begründend verweist der Beschuldigte hiezu auf eine Reihe näher dargelegter Verfahrens- und Begründungsmängel, weshalb auch der Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorläge.

In Bezug auf die verhängte Strafe bringt der Beschuldigte vor, dass die belangte Behörde diesbezüglich weder die vom Gesetz geforderte nachvollziehbare Begründung dem bekämpften Bescheid zuteil habe werden lassen noch dargetan habe, welche konkreten Milderungs- oder Erschwerungsgründe zur Strafzumessung geführt hätten.

Nach Kenntnisnahme des Inhaltes des Verfahrensaktes und Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2000, zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen geladen wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

In Bezug auf die vorliegende Berufung ist zunächst aufzuzeigen, dass darin zwar vom Beschuldigten eine Reihe von Verfahrensmängeln behauptet werden, ein konkretes Tatbestreiten, verbunden mit entsprechendem Beweisanbot, den Berufungsausführungen jedoch nicht entnommen werden kann.

Es trifft zwar zu, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht zeugenschaftlich vor einer Verwaltungsstrafbehörde einvernommen wurden und die belangte Behörde die Erwiesenheit der Tat im Wesentlichen lediglich auf die Aussagen der Ausländer am Gendarmerieposten L. stützt. Allerdings wurde von Beschuldigtenseite weder in der Berufung noch in der öffentlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2000 durch entsprechende Argumente darzulegen versucht, weshalb der Gendarmerieanzeige keine Glaubwürdigkeit zukommen könne. In Anbetracht der in der Berufungsverhandlung getätigten Zeugenaussage des anzeigeerstattenden RI M. F. vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt dafür zu erblicken, dass der in der Gendarmerieanzeige dargestellte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche, zumal Zeuge RI F. in seiner Aussage darauf hinwies, dass jedenfalls einer der verfahrensgegenständlichen Ausländer gut deutsch gesprochen habe, sodass nicht anzunehmen ist, dass Sprachschwierigkeiten zu einem Sachverhaltsirrtum geführt haben.

Es trifft zwar zu, dass eine förmliche Vernehmung der verfahrensgegenständlichen Ausländer vor einer Verwaltungsstrafbehörde nicht stattfand, dessen ungeachtet schließt dies aber in keiner Weise aus, dass die in der Gendarmerieanzeige festgehaltenen Angaben der Ausländer den Tatsachen entsprechen.

So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die sowohl von einem Beschuldigten wie auch von einem Zeugen bzw. Auskunftsperson bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 27.2.92, 92/02/0084 uva.). So gesehen bestehen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken, wenn die belangte Behörde den in der Gendarmerieanzeige enthaltenen Sachverhalt ebenso wie die bei der Gendarmerie getätigten Angaben der Ausländer als den Tatsachen entsprechend erachtete und von der Erwiesenheit der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausging.

Das Ergebnis des im Rahmen der öffentlichen Berufungsverhandlung geführten Beweisverfahrens ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge die Erwiesenheit der Tat grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wäre. Die Aussagen des als Belastungszeugen anzusehenden RI F. stellen sich im Wesentlichen widerspruchsfrei und im Einklang zu dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt dar. Aber auch anhand der Angaben des Zeugen K. P., der zufolge den Berufungsausführungen als Entlastungszeuge angesehen werden kann, lässt sich der gegen den Beschuldigten geäußerte Verdacht der unberechtigten Ausländerbeschäftigung in keiner Weise widerlegen bzw. kann aus diesen Aussagen nichts gegen die Annahme der unberechtigten Ausländerbeschäftigung durch den Beschuldigten eingewendet werden.

In Bezug auf den Tatort ist im gegenständlichen Fall Folgendes anzumerken:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auch in Fällen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei juristischen Personen als Tatort der Sitz der Unternehmungsleitung zu gelten hat, weil dort in aller Regel das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und auch der Antrag um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von dort aus erfolgt. Im Falle des Beschuldigten kommt als Tatort R. in Betracht. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 29.7.1998 die Gendarmerieanzeige gemäß § 27 Abs.1 VStG an die belangte Behörde als Tatortbehörde übermittelte, ist im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses der Sitz der V. Bau- und Fassadengestaltungs GesmbH als Tatort rechtswidrigerweise unterblieben. Allerdings war die Ergänzung des Tatvorwurfes mit der Anführung des Tatortes als wesentliches Sachverhaltselement durch die Berufungsinstanz nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist deshalb möglich, weil zumindest in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) die Baustelle, an der die verfahrensgegenständlichen Ausländer eingesetzt waren, örtlich angeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zum Arbeitnehmerschutzgesetz ausgesprochen, dass die Anführung des Einsatzortes von Arbeitnehmern auch bei fehlender Anführung des Tatortes (ebenfalls Sitz der Unternehmensleitung) trotzdem den Ablauf der Verfolgungsverjährung zumindest soweit hemmt, dass dieser Spruchmangel noch nachträglich durch die Berufungsinstanz behoben werden kann. Diese zum Arbeitnehmerschutzgesetz ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist durchaus auch auf Fälle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertragbar, sodass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat im vorliegenden Fall möglich war, den Spruchmangel der fehlenden Tatortangabe zu sanieren.

Weiters war der Spruch der belangten Behörde ergänzend mit dem Hinweis zu versehen, dass der Beschuldigte die Tat in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat. So ist der Beschuldigte lt. im Akt erliegenden Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin das zur Vertretung nach außen berufene Organ der "V. Bau- und Fassadengestaltungs GesmbH", R. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz diesbezüglich vorgenommene Ergänzung des erstbehördlichen Schuldspruches konnte auch noch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung ist. Die Frage der Verantwortlichkeit stellt lediglich ein Merkmal der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person dar, dessen Fehlen aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist.

Wenngleich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmbar, ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen, weil dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist. So wurde weder in der vorliegenden Berufung noch in der öffentlichen Berufungsverhandlung fehlendes Verschulden auch nur ansatzweise behauptet.

Im Ergebnis war der Schuldspruch der belangten Behörde daher zu bestätigen.

Zum Strafausmaß:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist ihren begründenden Ausführungen nach bei der Festsetzung des Strafausmaßes dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates gefolgt. Eine nachvollziehbare Schlussfolgerung, inwieweit das vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafausmaß im Einklang mit den Bestimmungen des § 19 VStG steht, ist diesem Verweis jedoch nicht zu entnehmen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich insoferne veranlasst, die Strafhöhe herabzusetzen, als das Arbeitsinspektorat in seinem Strafantrag offensichtlich von einer dreitägigen Beschäftigungsdauer (20.5. - 22.5.) ausging. Da die Dauer der unerlaubten Beschäftigung der Ausländer jedoch kürzer, nämlich nur auf den 20.5., anzusetzen ist, war das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch keine Erschwerungsgründe zu verzeichnen sind. Nähere Ausführungen über die Angemessenheit der nunmehrigen Strafhöhe sind insoferne entbehrlich, weil es sich bei diesem Betrag um die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe handelt. Bemerkt wird, dass weder die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) noch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG in Betracht zu ziehen war.

Da der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben war, waren dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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