Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250851/3/Lg/Bk

Linz, 08.06.2000

VwSen-250851/3/Lg/Bk Linz, am 8. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beistizer: Dr. Fragner) über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 2. Dezember 1999, Zl. SV96-11-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als einzige Tatortangabe das Bordell "M angeführt. Ein davon abweichender Unternehmenssitz, der im Sinne der "Unternehmenssitzjudikatur" des VwGH als eine im Sprengel der belangten Behörde gelegener Tatort angesehen werden könnte, ist im Spruch nicht enthalten. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG ist im Akt ebenso wenig enthalten wie eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegende Verfolgungshandlung mit einer im Sprengel der belangten Behörde liegenden Tatortangabe. Zwar erfolgte eine Abtretung gemäß § 27 VStG durch den Magistrat an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land. Aber auch in diesem Schreiben (vom 18.6.1998) ist lediglich im Betreff "Firma G", angegeben, ohne dass der Bw explizit vorgeworfen worden wäre, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass die gegenständliche Ausländerin durch diese GmbH beschäftigt worden war. Dazu kommt, dass im Akt der anzeigeerhebenden BPD Steyr die Bw (persönlich) als Bordellbetreiberin der Arbeitgeberschaft verdächtigt wird und auch das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durchgehend gegen die Bw (persönlich) geführt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Klempt

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