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VwSen-250854/9/Lg/Bk

Linz, 30.06.2000

VwSen-250854/9/Lg/Bk Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. November 1999, Zl. 101-6/3-33-65708, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 12 Stunden verhängt, weil es der Bw als Obmann des L mit Sitz in L und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten habe, dass vom oa Verein als Auftraggeber am 10.7.1997 in der Gartensiedlung in L, die slowakischen Staatsbürger S, S, T, O beschäftigt worden seien, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt worden sei. Der Dienstgeber der Ausländer, die slowakische E 023 32 habe eine Vereinbarung mit dem L Gartenhäuser zu liefern und zu montieren.

Der Bw habe jedoch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs.1 und 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idgF begangen und sei daher gemäß § 28 Abs.1 Z1 letzter Absatz AuslBG iVm § 20 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Die illegale Beschäftigung der Ausländer wurde dem Bw mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) vom 5.8.1997 dem Magistrat Linz angezeigt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.11.1997 wurde dem Bw vorgeworfen, er habe es als Obmann des gegenständlichen Vereins zu verantworten, dass die gegenständlichen Ausländer von diesem Verein beschäftigt wurden, ohne dass die (wie im Spruch aufgezählten) in § 3 Abs.1 AuslBG genannten arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Als Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG genannt. Durch handschriftliche Hinzufügung wurde die an den Bw abgesandte Aufforderung zur Rechtfertigung durch den Eintrag "§ 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG" "ergänzt". Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass in der Folge der Vertreter des Bw Akteneinsicht nahm. Ferner finden sich Stellungnahmen der Parteien im Akt, welche ua zeigen, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Tat Missverständnisse auftraten.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG ist strafbar, wer "entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde".

Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern die Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses sämtliche wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs zu enthalten. Dabei genügt kein bloßes Paragraphenzitat sondern ist vielmehr die textliche Wiedergabe sämtlicher Tatbestandselemente in möglichst konkretisierter Form erforderlich, wobei es nicht ausreicht, dass einzelne Tatbestandselemente im Akt verstreut Erwähnung finden und dem Normunterworfenen die Rekonstruktion des exakten Vorwurfs überlassen bleibt. Genauigkeit ist insbesondere dann angebracht, wenn, wie hier, ein komplexer Tatbestand, welcher dem gewöhnlichen Rechtsempfinden nicht vertraut ist (immerhin wird ein Nicht-Arbeitgeber als Arbeitgeber behandelt), zur Debatte steht. Die erwähnten Anforderungen erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses schon deshalb nicht, da dem Bw nicht vorgeworfen wurde, er habe die Arbeitsleistungen von Ausländern, die von einem (nach Namen und Sitz bezeichneten ausländischen) Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch genommen. Da an diesem Mangel auch sämtliche Verfolgungshandlungen während der Verfolgungsverjährungszeit leiden, war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt sei, dass die im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Herabsetzung der Mindestgeldstrafe auf ein Viertel gesetzlich nicht gedeckt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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