Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250856/9/Kon/Pr

Linz, 10.05.2000

VwSen-250856/9/Kon/Pr Linz, am 10. Mai 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) aus Anlass der Berufung des Herrn E. Sch., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J. B., Dr. J. H. und Mag. B. T., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.12.1999, SV96-11-1997-Hol, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), verfügt:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B E G R Ü N D U N G

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber W. Sch. der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.2 lit.a, 2 Abs.3 lit.b, 3 Abs.1, 18 Abs.1 und 11 sowie 22 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG für schuldig befunden und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 3. Fall AuslBG Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt 180.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 21 Tagen verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der W. Sch. Ges.m.b.H., F., am 11.3.1997 auf der Baustelle in M., Arbeitsleistungen der unten angeführten türkischen Staatsangehörigen, welche von Herrn A. M., BRD (Subunternehmer der S. Industrieböden Ges.m.b.H., D-S.) - sohin von einem Arbeitgeber ohne einem im Gebiet der Republik Österreich vorhandenen inländischen Betriebssitz - beschäftigt wurden, in Form von Estrichverlegearbeiten in der neuen Halle der W. Sch. Ges.m.b.H. in Anspruch genommen, ohne dass für diese türkischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligung erteilt worden wäre:

  1. Herrn D. A., geb.
  2. Herrn Ö. I., geb.
  3. Herrn A. M., geb.
  4. Herrn K. H., geb.
  5. Herrn K. E., geb.
  6. Herrn V. N., geb.
  7. Herrn S. H., geb.
  8. Herrn U. F., geb.
  9. Herrn K. H., geb."

Die vom Bestraften rechtzeitig dagegen erhobene Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 3.1.2000, SV96-11-1997 (h. eingelangt am 19.1.2000) zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des o.a. Tatvorwurfes mit 11.3.1997 abgeschlossen. Mit Ablauf des 11.3.2000 ist somit Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Da vorliegend die Strafbarkeitsverjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde der Bestimmungen des § 45 Abs.1 Z2, 2. Fall, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Die ausgesprochene Einstellung hat zur Folge, dass der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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