Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250858/10/Kon/Pr

Linz, 14.12.2000

VwSen-250858/10/Kon/Pr Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. S., W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21.12.1999, GZ: MA 2-SV-7-1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt.

Diesem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben auf der Baustelle in E., die jugoslawischen Staatsbürger

H. S., geb., am 5.3.1999 von ca. 9.00 bis 12.30 Uhr und am 6.3.1999 von ca. 11.30 bis 12.00 Uhr sowie

B. N., geb., am 5.3.1999 von ca. 9.00 bis 12.30 Uhr

beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und diese keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaßen."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach dieser Gesetzesstelle (§ 44a Z1 VStG) ist es demnach geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der übertretenen Verwaltungsnorm (§ 44a Z2 VStG) ist deshalb erforderlich, um eine Subsumtion des zur Last gelegten Tatverhaltens unter diese Norm vornehmen und rechtlich beurteilen zu können.

Diesem in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, weil ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs.1 AuslBG als übertretene Verwaltungsnorm im Sinne der Z2 des § 44a VStG, nämlich die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten darin nicht aufscheint.

Die unterbliebene Anführung des Tatbestandsmerkmales "Arbeitgeber" erweist sich deshalb als gravierender Spruchmangel, weil - wie sich auch im Hinblick auf die Beschuldigtenverantwortung zeigt - davon die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens abhängt.

Nur dann nämlich, wenn sich der Beschuldigte als Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs.1 AuslBG oder als eine einem solchen gleichzuhaltende Person erweist (§ 2 Abs.3 leg.cit.), kann von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 leg.cit. der verfahrensgegenständlichen Ausländer ausgegangen werden.

Da der aufgezeigte Spruchmangel der unterbliebenen Anführung des Tatbestandmerkmales "Arbeitgeber" weder anhand der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus den Tatumschreibungen in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen saniert werden konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Die unterbliebene Anführung des Tatbestandsmerkmales "Arbeitgeber" iSd § 3 Abs.1 AuslBG im Schuldspruch, stellte einen gravierenden Spruchmangel iSd § 44a Z1 VStG dar, der nicht gegebenen Sanierbarkeit zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führt.

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.02.2004, Zl.: 2001/09/0047-5

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