Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250863/14/Lg/Bk

Linz, 05.12.2000

VwSen-250863/14/Lg/Bk Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 8. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2000, Zl. 101-6/3-33-95510, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl I Nr. 78/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Obmann des Vereines T in L zu verantworten habe, dass am 20.5.1999 der türkische StA. A vom oa Verein beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen wären.

In der Begründung wird auf die Anzeige des AI sowie auf die Rechtfertigung des Bw Bezug genommen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde (bei Fehlen von Milderungsgründen) als erschwerend gewertet, dass der Bw zweimal für den gegenständlichen Ausländer um Beschäftigungsbewilligung angesucht habe, was auf Vorsatz schließen lasse. Das monatliche Nettoeinkommen wurde auf 20.000 S (kein Vermögen, keine Sorgepflichten) geschätzt.

2. In der Berufung wird das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bzw einer Beschäftigung des Ausländers bestritten. Der Ausländer habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle als Vereinsmitglied im Lokal selbst bedient.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Anlässlich der Kontrolle sagte der Bw, der Ausländer sei gegen einen Lohn in Höhe von 9.800 S netto pro Monat als Kellner im Lokal tätig. Der Bw habe zweimal um eine Bewilligung für den Ausländer angesucht, welche aber abgelehnt wurden bzw noch nicht entschieden sei.

Laut Personenblatt war der Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle (20.5.1999) seit 13.5.1999 für 9.800 S netto pro Monat neun bis zehn Stunden als Aushilfe tätig. Als Chef ist der Bw angegeben.

Bei der GKK wurde der Ausländer als Teekoch, beschäftigt ab 24.8.1999, zur Sozialversicherung angemeldet.

Am 24.1.2000 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er den Ausländer nicht beschäftigt habe und selbst in die Türkei zurückkehren wolle. Der Bw verweigerte die Unterschrift; es wird auf die schlechten Deutschkenntnisse des Bw hingewiesen.

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der gegenständliche Ausländer mangels bekannter Ladungsadresse nicht geladen werden. Der Bw wurde geladen, erschien aber unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die beiden Kontrollorgane bestätigten aus der Erinnerung heraus, dass die wesentlichen Angaben der Anzeige (entlohnte Arbeitsleistungen des Ausländers im Lokal) anlässlich der Kontrolle vom Bw und vom Ausländer gemacht wurden. Als Chef habe der Ausländer den Bw angegeben. Der Ausländer sei beim Hantieren mit Gläsern hinter der Bar angetroffen worden. Der Bw habe angegeben, für den Ausländer erfolglos um Beschäftigungsbewilligung angesucht zu haben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Kontrollorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu zweifeln. Diese Angaben stimmen auch mit der Aktenlage überein, wobei zusätzlich auf die Anmeldung zur Sozialversicherung hinzuweisen ist. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet aus den im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Gründen die Strafe auch der Höhe nach für angemessen. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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