Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250869/13/Kon/Pr

Linz, 17.07.2000

VwSen-250869/13/Kon/Pr Linz, am 17. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) aus Anlass der Berufung des Herrn E R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S-L vom 23.2.2000, SV96-19-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 19.6.2000, verfügt:

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Begründung:

zu I.:

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig befunden und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben die polnischen Staatsangehörigen K M, geb. 15.9.1950, H S, geb. 23.6.1962 und W M, geb. 30.3.1959, zumindest in der Zeit vom 15.6.1997 bis 7.7.1997 in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in R, A , mit Maurerarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein besaßen."

Dagegen hat der Beschuldigte eine zulässige Berufung eingebracht, die von der Strafbehörde mit Schreiben vom 13.3.2000 (h. eingelangt am 16.3.) vorgelegt wurde.

Aufgrund dieser Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat für den 19.6.2000 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit dem Tatvorwurf nach am 7.7.1997 abgeschlossen.

Aufgrund stattzugebender Beweisanträge des Berufungswerbers in der öffentlichen Verhandlung konnte das Berufungsverfahren nicht mehr vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung abgeschlossen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher das Straferkenntnis aufzuheben und gleichzeitig im Grunde des § 45 Abs.1 Z2, zweiter Fall VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r