Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250871/3/Kon/Pr

Linz, 28.02.2001

VwSen-250871/3/Kon/Pr Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn P. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A. K., L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.3.2000, GZ: 101-6/3-33-80785, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, 1. Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr Z. P., geboren am, wohnhaft: L., hat es als Bevollmächtigter des Hauseigentümers, Hrn. J. Z., geb., und privater Arbeitgeber zu verantworten, daß entgegen dem § 3 AuslBG folgende ausländische Staatsbürger von Ihnen beschäftigt wurden, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde:

Folgende ausländische Dienstnehmer wurden unerlaubt beschäftigt:

Anläßlich einer Kontrolle am 17.3.1998 um 14.15 Uhr wurden von den Organen des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Außenstelle Linz (Herrn L., B., P.) im Haus L., im 3. Stock folgende vier polnische Staatsbürger bei Bauarbeiten (Beseitigen von Bauschutt bzw. Transportieren von Eisentraversen) angetroffen.

1. B. M., geb.

2. K. B., geb.

3. S. B., geb.

4. S. A., geb."

Hiezu führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Beschuldigtenverantwortung, der Stellungnahmen der Amtspartei Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk und der Aussage des Zeugen Rev.Insp. H. begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der obzitierten Ausländer sowie von Herrn Rev.Insp. H. als erwiesen anzusehen sei.

So wären anlässlich der Kontrolle am 17.3.1998 von den Organen des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk im Hause L. im 3. Stock, die polnischen Staatsbürger (B. M., K. B., S. B. und S. A.) arbeitend angetroffen worden, wobei von Vermieterseite beigestellte Materialien verwendet worden seien.

Für die Arbeiten sei als Gegenleistung vereinbart worden, dass Ausländer in die renovierten Wohnungen einziehen könnten, wobei keine Mietzinsforderung vorgenommen werden würde.

Aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, festgehalten im Aktenvermerk oder in der aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschuldigten, sowie aufgrund der Zeugenaussagen der obzitierten Ausländer und von Rev.Insp. H. stehe fest, dass am 17.3.1998 im Hause L., im 3. Stock, die vorgenannten Ausländer mit der Durchführung von Bauarbeiten (Beseitigen von Bauschutt bzw. Transportieren von Eisentraversen) beschäftigt worden seien, ohne dass die dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligungen bzw. eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen wären.

Es sei somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Verschuldens hält die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend fest, dass der Schuldentlastungsbeweis iSd zitierten Gesetzesstelle dem Beschuldigten mit seiner Rechtfertigung nicht gelungen sei. Zu seinen Rechtfertigungsangaben, wonach es sich um Renovierungsarbeiten, welche im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter selbständig und weisungsfrei durchgeführt worden wären, sei auszuführen, dass für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schon der Umstand spräche, dass Material vom Beschuldigten (Arbeitgeber) den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschuldigte auf der Baustelle Anweisungen gegeben habe, was aus dem Aktenvermerk des Arbeitsinspektorates vom 17.3.1998 eindeutig hervorgehe.

Folgende Fakten sprächen dafür, dass ein "Scheingeschäft" des Inhaltes, dass unter dem Deckmantel eines Mietvertrages das Haus renoviert werden solle, vorliege:

Aufgrund der Zeugenaussagen der obzitierten Ausländer und der dazu im Widerspruch stehenden Angaben der vorgelegten Mietverträge gehe die Behörde davon aus, dass hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses kein Konsens der Vertragsparteien bestanden haben könne, zumal die Mietverträge die Dauer von drei Jahren (bis 2001) aufwiesen, die Ausländer aber nur bis Ostern 1998 hätten bleiben wollen.

Außerdem widerspräche es der Lebenserfahrung, wenn sich ein Mieter zu derartigen aufwendigen Investitionen einlasse, ohne einen Mietvertrag von entsprechender Dauer abzuschließen bzw. abschließen zu können (mangels legalem Aufenthalt). Dass die Investitionen aufwendig gewesen wären, gehe aus den Wahrnehmungen des Zeugen Rev.Insp. H. eindeutig hervor, welcher die gegenständlichen Mietobjekte als für längere Zeit ("nächstes Monat") unbewohnbar bezeichnet habe.

Ebenso entspreche es der Lebenserfahrung, dass sich ein Vermieter vor Abschluss des dreijährigen Mietvertrages von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seines ausländischen Vertragspartners überzeuge.

Auch wenn hiezu keine rechtliche Verpflichtung bestehe, würde ihm dies schon aufgrund seines Interesses an der beiderseitigen Einhaltung der Verträge ein Anliegen sein. Außerdem erscheine es im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit der zu vereinbarenden Vertragsdauer zwingend notwendig.

Somit könne es sich bei einem derartigen Mietvertrag - von dem die "Mieter" keine Ausfertigung erhalten hätten - nur um einen vorgeschobenen Grund für Renovierungsarbeiten handeln (vgl. VwGH 97/09/0230 vom 7.4.1999).

Die vom Beschuldigten beantragte Einvernahme des Zeugen S. B. sei deswegen nicht als notwendig erschienen, da im gegenständlichen Fall der Zweck des Abschlusses der vorgelegten Mietverträge abzuklären war, nicht jedoch, ob der Beschuldigte Mieter für das gegenständliche Objekt gesucht habe.

Schuldausschließende bzw. -mindernde Umstände wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festzustellen gewesen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde volle Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde entgegen § 25 Abs.2 VStG die der Entlastung des Bw dienlichen Umstände nicht in gleicher Weise berücksichtigte wie die belastenden. Der Bw habe ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der gegenständlichen Ausländer (polnischen Staatsbürger) beantragt, von einer solchen Einvernahme habe die belangte Behörde aber ohne Begründung Abstand genommen.

Weiters führe die belangte Behörde aus, dass die Ausländer eine Zeugenaussage abgelegt hätten, was falsch sei. Am 17.3.1998 sei bei der BPD Linz lediglich eine Einvernahme, welche in Form einer Niederschrift festgehalten worden sei, erfolgt. Die Ausländer seien bei dieser Einvernahme nicht als Zeugen befragt worden, über ihr Entschlagungsrecht nicht belehrt worden und auch nicht darüber, dass falsche Zeugenaussagen auch vor der Verwaltungsbehörde unter Strafe stünden. Es sei die Niederschrift nicht anlässlich einer Zeugeneinvernahme, sondern im Rahmen des gegen diese Ausländer eingeleiteten Verfahrens auf Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgenommen worden. Da der Bw von der Einvernahme der Polen nicht informiert worden sei, sei ihm das Recht verwehrt worden, den Zeugen über die Behörde entsprechende Fragen stellen zu lassen. Damit sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden. Bei der Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme hätte der Bw den Nachweis erbringen können, dass die vier Polen ihm gegenüber nur als Mieter aufgetreten seien, welche einen Teil der Miete durch Naturalleistung abstatteten. Insbesondere wäre die Befristung der Mietverträge, wie vom Bw vorgebracht, unter Beweis gestellt worden. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass er den Mietern keinerlei Anweisungen gegeben hätte.

Weiters führt der Bw mit näherer Begründung aus, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in objektiver Hinsicht nicht ausreichend ermittelt habe, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können.

Die von ihr herangezogenen Umstände für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses fänden in der Aktenlage und im Beweisverfahren keine Deckung.

In Bezug auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Bw vor, die belangte Behörde vermeine, dass es sich beim Bw um den verwaltungsrechtlich verantwortlichen Bevollmächtigten iSd § 9 VStG handle. Hiezu werde auf das Vorbringen des Bw verwiesen, welches auf Seite 3 und 4, sowie auf Seite 9 des angefochtenen Straferkenntnisses richtig wiedergegeben worden sei. Daraus ergäbe sich, dass der Bw vom Hauseigentümer mit der Hausverwaltung beauftragt worden sei und in diesem Zusammenhang bevollmächtigt gewesen wäre, Mietverhältnisse abzuschließen. Aus diesem Auftrags- und Vollmachtsverhältnis sei jedoch keine Bevollmächtigung iSd § 9 VStG abzuleiten, da eine Bevollmächtigung in diesem Sinne nicht vorliege.

Weiters werde der Bw im Spruch des Straferkenntnisses als privater Arbeitgeber bezeichnet. Eine entsprechende Feststellung sei im Straferkenntnis nicht enthalten. Darin werde lediglich festgestellt, dass die polnischen Staatsbürger mit der Durchführung von Bauarbeiten beschäftigt worden seien. Wer Beschäftiger (= Arbeitgeber) gewesen sei, sei nicht festgestellt worden. Die Bezeichnung des Bw als Arbeitgeber iSd § 3 Abs.1 AuslBG fände in den Feststellungen keine Deckung und erfolge sohin in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Es scheide sohin eine Bestrafung gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG aus.

Im angefochtenen Straferkenntnis werde lediglich festgestellt, dass die polnischen Staatsbürger "beschäftigt wurden" und dass die Mietverträge nur ein vorgeschobener Grund für Renovierungsarbeiten seien. Feststellungen dahingehend, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen sei, seien nicht getroffen worden. Die Anwendung der Strafbestimmungen des AuslBG setzten jedoch ein Beschäftigungsverhältnis iS eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses voraus, sodass mangels Tatbestandsverwirklichung eine Bestrafung ausscheide.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite habe die belangte Behörde auf das Vorbringen des Bw keine Rücksicht genommen. Ihr Hinweis, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass sich ein Vermieter nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines ausländischen Vertragspartners überzeuge, entkräfte nicht das Vorbringen des Bw, dass ihm nicht vorwerfbar sei, dass er gegen die Bestimmungen des AuslBG zuwidergehandelt habe. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt eines Ausländers in Österreich inkludiert nicht automatisch das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung. In dieser Richtung seien jedoch von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen worden, ob ein subjektiv vorwerfbares Verhalten vorliege.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Aus diesem Grunde war gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abzusehen.

So ergab die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, dass grundbücherlicher Eigentümer des Hauses L., der Vater des Bw, Herr J. Z., geb., ist. Gegen diesen hat die belangte Behörde im Übrigen mit Rechtshilfeersuchen vom 27.1.1999 wegen desselben Deliktes eine Verfolgungshandlung gesetzt.

Beim Bw wiederum handelt es sich, wie aus dem Tatvorwurf lt. Schuldspruch einerseits und aus der bisherigen Beschuldigtenverantwortung andererseits mit ausreichender Klarheit hervorgeht, um den mit der Verwaltung des Hauses L., Bevollmächtigten. Daraus folgt, dass Berechtigter wie auch Verpflichteter aus den Verträgen mit den Ausländern nur Herr J. Z. als Hauseigentümer sein kann, nicht jedoch P. Z. als bloß Bevollmächtigter des Hauseigentümers. Ob im gegenständlichen Fall taugliche Mietverträge oder Arbeitsverträge zustande gekommen sind, kann dabei dahingestellt bleiben. Entscheidend ist jedoch der Umstand, dass der im Spruch als Bevollmächtigter des Hauseigentümers J. Z. angesprochene Bw nach den Umständen dieses Falles zum einen nicht als Arbeitgeber iSd § 3 Abs.1 AuslBG und zum anderen auch nicht als unmittelbarer Täter in Erscheinung treten kann.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsleistungen der Ausländer (Polen) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erbracht worden wären, was im gegenständlichen Fall aber nicht mehr zu prüfen war, hätte dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung nur im Rahmen der Beihilfe gemäß § 7 VStG angelastet werden können. Ein diesfalls, auf § 7 VStG zu stützender Tatvorwurf wurde aber gegen den Bw innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist und auch später nie erhoben.

So gesehen trifft es auch, wie in der Berufung behauptet zu, dass die Bezeichnung des Bw als Arbeitgeber iSd § 3 Abs.1 AuslBG in den behördlichen Feststellungen keine Deckung findet.

Da, wie dargelegt, der Bw von vorneherein als unmittelbarer Täter nicht in Betracht gezogen werden kann, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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