Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250872/29/Lg/Bk

Linz, 15.12.2000

VwSen-250872/29/Lg/Bk Linz, am 15. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 9. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. März 2000, Zl. SV96-10-1999-GRM, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Tagen und 12 Stunden verhängt, weil er auf einer Baustelle in am 10.12.1998 die zwei tschechischen Staatsangehörigen M und B beschäftigt habe, "ohne" dass für die Ausländer "weder" eine Beschäftigungsbewilligung erteilt "noch" eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Nach der Aktenlage (vgl. die Abtretung gemäß § 27 VStG durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.4.1998 unter ausdrücklicher Berufung auf die sogenannte "Unternehmenssitzjudiaktur" des Verwaltungsgerichtshofes) sowie im Hinblick auf die Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit durch die belangte Behörde steht fest, dass das angefochtene Straferkenntnis vom Sitz des Unternehmens des Bw als Tatort ausging. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nennt jedoch nur den Arbeitsort der Ausländer, nicht jedoch den Unternehmenssitz als Tatort.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört die Konkretisierung des Tatorts. Da, wie erwähnt, dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatortangabe fehlt, ist der Spruch mangelhaft.

Das Erfordernis der Tatortangabe gilt auch für die Verfolgungshandlung. Da aus dem Akt keine dem Erfordernis der Tatortangabe genügende Verfolgungshandlung ersichtlich ist (insbesondere leidet die Ladung des Bw vom 7.6.1999 an demselben Mangel wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses), wurde die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 28 Abs.2 AuslBG) nicht unterbrochen und ist die weitere Verfolgung des Bw unzulässig (§ 31 Abs.1 VStG). Somit liegt ein Umstand vor, der iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG die Verfolgung ausschließt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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