Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250873/23/Gu/Pr

Linz, 30.01.2001

VwSen-250873/23/Gu/Pr Linz, am 30. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des C. Ö. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.3.2000, SV96-66-1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der am 12.12.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG; § 2 Abs.2, § 3 Abs.1 AuslBG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. "Cafe E." Ö. und E. OEG, wie von Gendarmeriebeamten am 21.10.1999 um 23.50 Uhr festgestellt worden sei, die beiden ungarischen Staatsbürgerinnen Z. B. und M. B. vom 20.10.1999 bis 21.10.1999, 23.50 Uhr, im Lokal "E." in T., als Reinigungskräfte beschäftigt zu haben, obwohl für die beiden Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine EU-Entsendebewilligung erteilt worden sei noch die Ausländerinnen im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.

Wegen Verletzung des § 28 Abs.1 Z1 iVm § 3 Abs.1 AuslBG wurden ihm deswegen Geldstrafen von zweimal 15.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit von zweimal 144 Stunden auferlegt und ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Feststellungen einer Kontrolle durch die Gendarmerie, bei der beide Ausländerinnen im Lokal die Theke reinigend angetroffen wurden und ihnen lt. ihren Angaben für Reinigungsarbeiten 5.000 S zugesagt sowie Essen, Trinken und Unterkunft beigestellt worden seien.

In seiner gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er nur ein kleines Lokal mit fünf Tischen besitze und daher nicht zwei Reinigungskräfte beschäftigen könne. Er benötige überhaupt keine Reinigungskräfte. Die ihm zur Last gelegte Übertretung stimme nicht. Auch die Angaben der beiden Frauen, dass sie angeblich 5.000 S für ihre Beschäftigung als Reinigungskräfte bekommen hätten, seien unrichtig. Warum sie dies behauptet hätten, sei für ihn unvorstellbar. Eine der beiden Frauen kenne er aus früheren Zeiten. Sie habe ihn gefragt, ob sie ein paar Tage mit ihrer Freundin bei ihm bleiben könne. Im Übrigen seien die Aussagen der beiden Frauen bei ihrer Einvernahme durch die Polizei widersprüchlich. Ob die beiden Ausländerinnen Geld bei sich gehabt hätten, wisse er nicht. Wie sie ohne Geld in Österreich zu Recht gekommen seien, wisse er auch nicht. Angeblich hätten sie Freunde in Österreich gehabt. Sein einziger Fehler sei gewesen, dass er jemandem (gemeint E. K.) sein Lokal zum Aufpassen überlassen habe, weshalb er die gegen ihn verhängte Strafe zu hoch finde. Wenn er im Lokal anwesend gewesen wäre, wäre die Sache nicht passiert.

Ergänzend zur Klarstellung verhalten gab der Beschuldigte an, dass sich seine Berufung sowohl gegen die Schuld, wegen Nichtvorliegen tatbestandsmäßigen Verhaltens, als auch gegen die Strafhöhe richtet.

Aufgrund der Berufung wurde am 12.12.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Die in Ungarn aufhältigen Zeuginnen B. und B. waren zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurden deshalb deren Angaben vor der Gendarmerie verlesen. Ferner wurden die einschreitenden Gendarmeriebeamten T. Sch. und M. H. als Zeugen vernommen und H. Ö. ebenfalls als Zeuge vernommen.

Darüber hinaus wurde der Gewerberegisterauszug vom 23.12.1999 zur Erörterung gestellt und in den Firmenbuchauszug betreffend die "Cafe E." Ö. und E. OEG eingesehen.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 21.10.1999 führten die beiden Gendarmeriebeamten T. Sch. und M. H. sowie ASp. M. F. um 23.50 Uhr im Lokal "E." in T., eine Sperrzeitenkontrolle durch und trafen unter anderem die beiden ungarischen Staatsangehörigen Z. B. und M. B. in Straßenkleidung an, welche mit einem Wettex-Tuch die Theke reinigten bzw. dort hantierten. Daraufhin richteten die Beamten ihr Augenmerk auf die Aufenthaltsgenehmigung der beiden Ungarinnen und nahmen sie zu ihrer Dienststelle mit und befragten sie getrennt voneinander niederschriftlich.

Am Abend der Kontrolle war der Beschuldigte im Lokal nicht anwesend. Er hatte dieses zur Führung einem Bekannten namens E. K. überlassen, der beim Eintreffen der Gendarmen stark angeheitert war. Die Angaben der beiden Ausländerinnen anlässlich ihrer Vernehmung wichen hinsichtlich der Modalitäten der Einreise und dem Zeitraum des Aufenthaltes voneinander stark ab. B. wollte vor ihrer Einreise schon fernmündlich mit E. K. Kontakt aufgenommen haben.

Zunächst wollte Z. B. 5 Tage vor der Kontrolle aus Ungarn kommend in Österreich eingereist sein und sich direkt zum Cafe "E." in T. begeben haben, wobei mit Enver 5.000 S vereinbart worden sei, damit sie einen Monat in seinem Lokal putze. M. B. sei nur in Begleitung mitgekommen. Beide Ungarinnen hätten dann 5 Tage gemeinsam im 1. Stock des Lokales "E." gewohnt. Auf Vorhalt der Aussage von M. B. gestand aber Z. B. zu, dass beide bereits vor drei Wochen nach T. gekommen seien. Anschließend habe der türkische Freund Ö. T. sie nach Ried geholt und in einem Hotel ausgehalten, dies, obwohl T. selbst arbeitslos war. M. B. gab an, dass sie nach ihrer Ankunft in Linz von Ö. abgeholt worden und ohne Zwischenaufenthalt nach Ried gebracht worden und in der Wohnung eines unbekannten Mannes untergebracht worden sei. Erst am 20.10.1999, sohin einen Tag vor der Kontrolle, seien sie von einem unbekannten Mann nach T. ins Lokal "E." gefahren worden. Es habe ihr dort der Chef (wen sie dabei meinte, kam nicht hervor) erklärt, dass sie bei ihm arbeiten könnten und 5.000 S im Monat bekämen.

Beide Ungarinnen wurden bargeldlos vorgefunden.

Der Beschuldigte machte durchaus glaubhaft, dass er im Lokal nur fünf Tische besäße und daher nicht zwei Reinigungskräfte beschäftigen könne. Die Zusage von 5.000 S für eine Beschäftigung stimme nicht. Auch der beim Einschreiten anwesende angeheiterte E. K. leugnete eine Zusage der Bezahlung von 5.000 S für Putzen.

Nach der polizeilichen Einvernahme wurden die Ungarinnen zur Abholung ihrer Sachen in ein Zimmer des Obergeschoßes des Lokales "E." begleitet und wurden dort zahlreiche Stringtangas zum Trocknen aufgehängt und bei ihren persönlichen Sachen vorgefunden.

Das Lokal "E." war (in der Nähe des Gendarmeriepostens T. liegend) nicht als Lokal der Rotlichtszene bekannt.

Die beiden Ungarinnen wurden gelegentlich in anderen Lokalen vom Zeugen H. Ö. gesehen.

In der Zusammenschau und nach der Lebenserfahrung hat es ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Ungarinnen in Ried und in T. - hier aber nicht im Hause des Lokales "E." - gelegentlich der Prostitution nachgegangen sind und sich im Lokal "E." nur auf Abruf für andere Lokale bereitgehalten haben.

Jedenfalls beschrieben die beiden Ausländerinnen als Kontaktperson stets E. K. Die Angabe über Vereinbarung eines Putzgeldes könne genauso gut vorgegeben worden sein, um die mit einem gewichtigeren Verstoß gegen den Order publik bedachte Ausübung der Geheimprostitution zu vertuschen.

Im Ergebnis konnte somit nicht jeder Zweifel ausgeräumt werden, ob die "Cafe E." Ö. und E. OEG, als deren zur Außenvertretung Berufener der Beschuldigte war, die Arbeitgeberin war.

Angemerkt wird, dass der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung auf seinen persönlichen Namen lautend angemeldet hatte.

Nachdem das wesentliche Tatbestandselement der Arbeitgebereigenschaft bezüglich des Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs.1 Z1, 1. Sachverhalt VStG einzustellen. Selbst wenn die Vereinbarung bezüglich eines Putzens gegen Entgelt von 5.000 S tatsächlich zugetroffen und nicht nur vorgegeben worden wäre, so ist dies mit K. E. geschehen, der sich als Chef aufspielte.

Wer aber als "Chef" eines Unternehmens einen Dienstvertrag schließt ohne zu erkennen zu geben, dass er nur als Vertreter des wirklichen Firmeninhabers handeln will, ist selbst als Vertragspartner anzusehen (OGH 9.9.1975, Arb. 9374 = ZAS 1976/21-Entscheidung zu § 1017 ABGB).

Im Zweifel war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Beschuldigte von der Pflicht befreit, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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