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VwSen-250874/43/Lg/Bk

Linz, 08.01.2002

VwSen-250874/43/Lg/Bk Linz, am 8. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach den am 9. November und 19. Dezember 2000 sowie am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des I vertreten durch Rechtsanwälte D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 3. April 2000, Zl. SV96-17-2-1999-MA/PÜ, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 96 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG der P, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber vom 20.9.1999 bis 22.9.1999 auf der Baustelle in Eingangsgebäude, B, Stiege , die polnischen Staatsangehörigen

1) R, 2) T, 3) D beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige sowie auf den Umstand, dass der Bw sich vor der belangten Behörde nicht gerechtfertigt habe.

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass mit der "G" die Firma R GmbH, H, beauftragt worden sei. Die Ausländer seien dieser Gesellschaft als Arbeitgeber zuzurechnen. Der Bw habe von dieser Firma "eine Deklaration hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 unterfertigen" lassen. Die Unterfertigung sei mit Schreiben vom 27. Mai 1999 erfolgt. Diese Deklaration sei Teil des Subunternehmervertrages geworden. Der Bw habe sich zu Beginn der Arbeiten von der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG überzeugt. Dabei sei keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Generell werden darüber hinaus bei Subunternehmen vom Unternehmen des Bw im Abstand von zwei bis drei Wochen Stichproben durchgeführt. Weitergehende (tägliche) Überprüfungen seien dem Bw nicht zumutbar.

Im gegenständlichen Fall hätten die Ausländer das erste Mal auf dieser Baustelle gearbeitet. Die letzte Kontrolle durch den Bw sei zwei Tage vor der Betretung (am 20. September 1999) erfolgt.

Der Bw habe im Sinne des allgemein geltenden Vertrauensgrundsatzes (OGH 13 OS 67/91) vom vertragstreuen Verhalten des Subunternehmers ausgehen dürfen. Umstände, die dieses Vertrauen nicht rechtfertigen, seien dem Bw nicht bekannt gewesen.

Aus all diesen Gründen habe der Bw nicht objektiv sorgfaltswidrig und daher nicht schuldhaft gehandelt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI wurden die drei Ausländer beim Verspachteln (Ausbessern) fertigmontierter abgehängter Decken beobachtet. Alle drei hätten angegeben in L zu wohnen und für die Firma P zu arbeiten. Die Personenblätter sind wie folgt ausgefüllt: Arbeite derzeit für (Firma + Adresse): P. Beschäftigt als: S (R) /hilfer (T). Beschäftigt seit: 3 Tage (R), 2 Tage (D). "Über Lohn nicht gesprochen" ist bei allen drei Ausländern angekreuzt. Tägliche Arbeitszeit (Stunden und Tage): 10 stunde ab 8 bis 6. Die Spalte "Chef hier heißt" ist bei keinem der Ausländer ausgefüllt.

4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.11.2000 sagte der Bw aus, die Firma P habe durchschnittlich 200 Baustellen pro Jahr laufen. Wenn dabei Aufträge an Subunternehmen vergeben werden, erfolge die Kontrolle durch den Geschäftsführer oder drei bis vier leitende Angestellte. Die Kontrolle erfolge immer am Beginn der Tätigkeit und später stichprobenweise. So auch im gegenständlichen Fall.

Der Bw legte ein Auftragsschreiben der Firma P an die Firma R vom 27.5.1999 betreffend G-Deckenmontage vor. Die Leistungen sind darin wie folgt umschrieben:

GK-Decke ... 160.-/m2.

Ausschnitte im GK-Decke (Revisionen) ... 100.-per STK.

Regiestunde FA ... 300.- per Std.

Als Auftragssumme ist eine Pauschalsumme von "ca S 200.000" vereinbart.

Als Ausführungsfristen werden vereinbart:

Bauteil 1 - 3 ... ab ca KW 30,

Bauteil 4 ... ab a KW 38.

Mit den Arbeiten habe die Firma R drei Tage nach Abruf durch den örtlichen Bauleiter der Firma P zu beginnen.

Die Beistellung von Baustrom und Bauwasser erfolge kostenlos.

Regiearbeitsstunden dürften nur nach Anordnung bzw ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Die Bestätigung der Regieleistungen erfolge durch den Bauleiter.

Die Anordnungen des örtlichen Bauleiters, Herrn Ing. M, seien während der gesamten Dauer für die Firma R verbindlich. Herr M sei auch zur vorläufigen Übernahme der Leistungen befugt.

Vereinbart wird ein Haftrücklass. Die Schlussrechnung sei nach anstandsloser Übernahme durch den Bauherrn zu legen.

Im Anhang findet sich eine von der Firma R am 27.5.1999 unterzeichnete "Deklaration". Der Text dieser Deklaration entstammt dem Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und enthält eine "Erklärung" wonach die Firma R das AuslBG nicht verletzt habe und darüber eine ministerielle Bestätigung vorliegen könne. Der Vertreter des Bw erklärte dazu, dass gemeint gewesen sei, dass die Firma R das AuslBG nicht verletzen dürfe.

Ferner legte der Vertreter des Bw die Niederschriften mit den drei Ausländern vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling im fremdenrechtlichen Verfahren vor (siehe dazu näher unten). Aus diesen Niederschriften gehe hervor, dass nicht sämtliche Ausländer angaben, für die Firma P zu arbeiten. Ferner ergebe sich daraus, dass die Ausländer als Touristen nach Österreich eingereist seien und am L Hauptbahnhof Kontakt mit einem K aufgenommen hätten, welcher den Ausländern Arbeit angeboten habe. K sei gegenüber der Firma R selbst als Unternehmer aufgetreten und in der Folge als Subunternehmer der Firma R auf der gegenständlichen Baustelle tätig geworden. Die Firma P habe davon nichts gewusst.

Die Zeugin B (AI) sagte aus, die Ausländer hätten Spachtelarbeiten an abgehängten Decken durchgeführt. Sie hätten die (mehrsprachigen) Personenblätter selbständig ausgefüllt. Ihre Pässe hätten die Ausländer in einem Quartier gehabt, welches der Firma K und M zuzuordnen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien keine weiteren Arbeiter der Firma P auf der Baustelle gewesen. Von einem Polier einer Firma B habe die Zeugin die Auskunft erhalten, dass zuvor zur Deckenmontage "busweise" Polen auf die Baustelle gebracht worden seien.

Der Bw führte daraufhin aus: Die Firma P führe Arbeiten wie die gegenständliche grundsätzlich selbst durch, vergebe aber aus Kapazitätsgründen Teile (in der Regel etwa 10 %) in Sub. Es handle sich dabei um Arbeiten derselben Art wie diejenigen der Firma P. Die Zweckmäßigkeit der Heranziehung von Subunternehmen ergebe sich aus Termingründen. Durch die Heranziehung von Subunternehmern würde eine größere Kapazitätsbeweglichkeit für verschiedene Baustellen gesichert. Für den gegenständlichen Auftrag von 200.000 S sei das "busweise Herankarren von Polen" sinnlos. Hinsichtlich des von der Firma P selbst bewältigten Teils der Arbeit seien 15 eigene Monteure mit Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen. Diese seien im Akkord bezahlt worden, deshalb sei genau nachvollziehbar, dass ausschließlich diese Leute (nicht "busweise herangekarrte Polen") die Arbeit erledigt hätten. Die gegenständlichen Polen seien fast nach Abschluss der Baustelle zum Einsatz gekommen, weshalb ihre Anwesenheit dem Vorarbeiter der Firma P entgangen sei. Ausbesserungsarbeiten würden von der Firma P nicht gesondert vergeben.

Der Zeuge D, nach eigener Angabe "Konsulent und Handlungsbevollmächtigter der Firma R", erschien "in Vertretung" der geladenen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der R GmbH und gab an, das vom Bw vorgelegte Auftragsschreiben unterfertigt zu haben. Die Firma R habe die Decken in vier Stiegenhäusern zu je 5 Ebenen montiert (insgesamt 1200 m2). Das Auftragsvolumen habe ca 200.000 S betragen. Die Tätigkeit der Firmen P und R sei der Art nach dieselbe gewesen. Baubereichsmäßig sei jedoch (nach Plänen) eine Trennung erfolgt. Die Firma R habe nach den ihr vorgelegten Plänen gearbeitet, und zwar in den Monaten Mai/Juni/Juli. In der Folge sei wegen Elektriker- und Lüftungsarbeiten unterbrochen worden. Als die Firma R aufgefordert worden sei, die Arbeit fortzusetzen (betreffend Schließung der Decken im Eingangsbereich), sei ihr Personal (damals vier Leute) auf einer anderen Baustelle gebunden gewesen. Daraufhin habe der Zeuge die Fortsetzung des Auftrags (im Umfang von etwa 100 m2) in Sub an den ihm bekannten K (sonstiges unbekannt), von dem der Zeuge wusste, dass er fachlich dazu in der Lage sei und welcher angegeben habe, "eine Firma und Leute zu haben" vergeben. Der Zeuge habe K die Baustelle telefonisch beschrieben und ausgemacht, sich mit ihm mittags zum Zweck der Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu treffen, wozu es aber aufgrund der Kontrolle durch das AI nicht mehr gekommen sei. Auf Hinweis des Vertreters des AI, dass die Kontrolle um 14.00 Uhr stattfand, sagte der Zeuge, er habe sich zwischen 13.00 und 14.00 Uhr auf der Baustelle eingefunden, es sei jedoch niemand mehr dort gewesen.

Von der Firma P sei Herr "A" als Bauleiter auf der Baustelle gewesen. Dieser habe eine Woche bis 14 Tage vorher gesagt, wann (nach den häufigen Unterbrechungen) die Arbeit wieder aufzunehmen gewesen sei. Die Bauleitung (nicht die Firma P sondern die Gesamtbauleitung) habe die Reihenfolge der fertig zu machenden Stiegenhäuser bestimmt. Bei den Bauleitungsgesprächen sei die Firma R jedoch nie dabei gewesen; was zu tun war, habe sie über "A" erfahren. Zwischen der Firma P und der Firma R habe kein Weisungsverhältnis sondern ein Werkvertrag bestanden. Die Bestimmung der einzelnen Baufortschritte sei aber durch "A" von der Firma P geschehen. Es habe sich dabei nur um logistische Mitteilungen gehandelt. Der Zeuge habe die Arbeiten auf der Baustelle koordiniert, nicht jedoch selbst mitgearbeitet. Es habe jedoch keine Weisungen von Leuten der Firma P an das Personal der Firma R gegeben. Das Material habe die Firma P beigestellt; es sei auf der Baustelle vorhanden gewesen und man habe sich dort bedient. Das Werkzeug sei von der Firma R gewesen. Als Werkzeug benötige man: Messer, Schraubenzieher, Schlagbohrmaschinen, Verlängerungskabeln, Wasserwaagen, Leitern, Spachteln, Flex, Bauschrauber. Die gegenständlichen Ausländer hätten aber mit Werkzeug von K gearbeitet.

4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2000 wurden mit Einverständnis der Parteien die Aussagen der (zur Berufungsverhandlung geladenen, jedoch nicht erschienenen) Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling (siehe unten 4.4.) verlesen.

Der Zeuge M sagte aus, er sei damals der Bauleiter der Firma P auf der betreffenden Baustelle gewesen. Das Gesamtauftragsvolumen der Firma P habe ca 12 Mio S betragen, davon sei ein Auftragswert von ca 200.000 S an die Firma R weitergegeben worden. Den Vertrag mit D habe der Zeuge abgeschlossen. Das Fehlen der Unterschrift des Zeugen auf der Kopie erklärte dieser damit, dass es sich gegenständlich um eine im Bereich der Firma P verbliebene Ausfertigung handeln müsse. Die Firma R habe den Auftrag erhalten, in den Stiegenhäusern die Gipskartondecken herzustellen und zwar bestimmt nach Kalenderwochen. Dies sei mit den Begriffen "Bauteile 1 bis 3, Bauteil 4" bezeichnet worden. Der Zeuge habe D keine Erlaubnis erteilt, Subunternehmer einzusetzen. Warum sich die Firma R eines Subunternehmers bediente (wovon der Zeuge erst im Nachhinein erfahren habe) wisse er nicht.

Für Personaleinstellungen in der Firma P sei ausschließlich der Bw zuständig. Der gegenständliche Auftrag sei nicht wegen eines Personalengpasses vergeben worden sondern mit dem Motiv, einen Subunternehmer für den Fall von Spitzenauslastungen bei der Hand zu haben, was öfter praktiziert werde. Seitens der Firma P würden die für Subunternehmer tätigen Ausländer im Hinblick auf das AuslBG regelmäßig kontrolliert. Dass die gegenständlichen Polen der Kontrolle entgangen seien, sei darauf zurückzuführen, dass diese erst gegen Schluss der Auftragserfüllung und sozusagen überraschend zum Einsatz kamen.

Der Zeuge bestätigte die Möglichkeit von sich aus der Koordination der Arbeitsabläufe ergebenden "Lücken", in denen die Firma R pausieren musste. Der Zeuge gab an, zu wissen, dass die Firma R vor der Betretung mit eigenen Leuten arbeitete, wobei die dabei zum Einsatz gelangten Ausländer legal beschäftigt gewesen seien.

D habe auf der Baustelle nicht selbst mitgearbeitet. Er sei aber ca einmal pro Woche auf der Baustelle gewesen und habe seine Leute eingeteilt und koordiniert. Bei den "legalen Ausländern" der Firma R sei ein Bosnier Vorarbeiter gewesen.

Zwischen den Arbeitern der Firma R und der Firma P habe es keine Kontakte gegeben. Der Ansprechpartner des Zeugen sei D gewesen. Der Zeuge habe D die Reihenfolge bzw die Termine der Auftragserledigung bekannt gegeben.

Wie die Polen zu der Aussage kamen, sie hätten sich beim Bauleiter gemeldet, sei dem Zeugen schleierhaft. Er selbst habe mit den Polen nie gesprochen. Ein Herr K sei dem Zeugen unbekannt, auch habe D den Namen nie erwähnt. Auch "A" könne nach Ansicht des Zeugen nicht gemeint gewesen sein. Die Personsbeschreibung der Ausländer passe weder auf den Zeugen noch auf "A". Wenn D "A" als Bauleiter anspricht, so sei dies falsch. "A" sei bloßer Arbeiter gewesen.

Zum Auftragsformular für Subunternehmer der Firma P bemerkte der Zeuge, mit "Baustellenordnung" seien die Sicherheitsvorschriften gemeint, mit "angehängten nicht selbständigen Regiestunden" die Tatsache angesprochen, dass nur angeordnete Regiestunden anerkannt würden, wobei damals aber keine Regiestunden angefallen seien. Punkt 12 regle, dass Terminfestlegung, Qualitätskontrolle und Abnahme durch den Zeugen zu erfolgen hatte.

Seines Wissens müssten am Betretungstag noch Arbeiter der Firma P auf der Baustelle gewesen sein. Wieso diese vom Kontrollorgan des AI nicht wahrgenommen wurden, sei dem Zeugen unerklärlich. Das Kontrollorgan hätte die auf der Baustelle präsente Bauaufsicht nach der GOA (Gebührenordnung für Architekten) kontaktieren müssen (Chef: Ing. H Sektretärin: Frau S).

Ob eine Firma B auf der Baustelle tätig war, wisse der Zeuge nicht. Die Firma K und M sei als Elektrounternehmen auf der Baustelle tätig gewesen.

Der Bw gab übereinstimmend mit M an, durch die Begriffe "Bauteil 1 bis 3, Bauteil 4", welche die Stiegen bezeichnen würden, sei der Auftrag konkretisiert gewesen. Daneben seien die vereinbarten Ausführungszeiten verzeichnet, von denen es freilich de facto Abweichungen gegeben habe. "A" sei als Vorarbeiter auf der gegenständlichen Baustelle gewesen und heiße eigentlich "I".

Der Generalunternehmer sei nicht über Subunternehmer informiert gewesen; eine diesbezügliche Meldepflicht habe es nicht gegeben. Auch die Firma P habe Subunternehmen keine Meldepflicht in dieser Hinsicht auferlegt.

4.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.2001 sagte I ("A") aus, er sei damals Partieführer der Firma P auf der gegenständlichen Baustelle gewesen. Eine Firma R sei ihm unbekannt. Die gegenständlichen, ihm unbekannten Polen hätten mit Sicherheit nicht zur Firma P gehört. Ein K sei ihm unbekannt. D habe er kennen gelernt. Er und M hätten D informiert, wann D weiterarbeiten könne. D selbst habe er nicht arbeiten gesehen. Wen die Polen mit "Bauleiter" gemeint haben könnten, wisse er nicht. Das nach der Kontrolle auf der Baustelle verbliebene Werkzeug der Polen sei nicht solches der Firma P gewesen. Die Arbeiten der P-Leute und der Leute D seien streng getrennt gewesen. Die Firma P habe bei Subunternehmen tätige Ausländer im Hinblick auf das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere kontrolliert.

4.4. Aus dem antragsgemäß beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling (Zl. 11F-99) ist ersichtlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.10.1999 wurden dem Bw Kosten für die fremdenpolizeiliche Behandlung der drei Ausländer vorgeschrieben. Nach Vorstellung setzte die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Verfahren aus und es erging die oben unter 3. in die Berufung des hier gegenständlichen Verfahrens integrierte Stellungnahme des Bw vom 4.2.2000 unter Beilage des oben erwähnten Auftragsschreibens samt Deklaration.

In den Anzeigen des GP Vösendorf vom 22.9.1999 ist für alle drei Ausländer übereinstimmend festgehalten, dass sie um 14.00 Uhr im Eingangsgebäude des Rohbaues des Bürogebäudes "B, Stiege beim Verspachteln von Rigipsplatten im 2. Stock betreten worden seien. Die Arbeiten seien im Auftrag der Firma P durchgeführt worden. Die Ausländer hätten unangemeldet in L gewohnt, näheres sei unbekannt.

Für das hier gegenständliche Verfahren von Interesse sind die Niederschriften mit den Ausländern. Am 23.9.1999 sagten die Ausländer aus:

T: Er sei als Mitfahrer im Pkw eines Bekannten, Samstag, 18.9.1999 von Polen nach Deutschland und Sonntag von Deutschland nach Österreich (über Passau) eingereist. Mit einem polnischen Landsmann (S, Adresse unbekannt) habe sich der Zeuge am Sonntag, 19.9.1999, um 9.00 Uhr am L Hauptbahnhof getroffen und habe bei diesem bis Mittwoch, 22.9.1999 gewohnt. Der Landsmann habe mit K vereinbart, dass der Ausländer für 1.000 S/Tag arbeiten könne. Es sei für Mittwoch ein Probetag ausgemacht gewesen. Am Mittwoch habe K zuerst den Zeugen, dann R, dann D abgeholt. Das Werkzeug (Bohrmaschine, Spachteln) habe K in seinem privaten Pkw gehabt. Nach Ankunft auf der Baustelle um ca 8.00 Uhr habe K die Ausländer aussteigen lassen und D gesagt, er solle sich beim Bauleiter melden, welcher den Ausländern in der Folge angeschafft habe, Rigipsplatten an der Decke zu montieren und zu verspachteln.

R: Er sei über Deutschland am 19.9.1999 über Passau um ca 10.00 Uhr nach Österreich eingereist. Seine Cousine habe ihn im Auto nach L gebracht. Mit einem polnischen Landsmann (J, Adresse unbekannt) habe er sich auf der Autobahnraststätte getroffen. Der Landsmann habe K kontaktiert und eine Entlohnung von 1.000 S/Tag ausgemacht. Welche Baufirma es wäre, habe K nicht gesagt. Der Mittwoch sei als Probetag vereinbart worden. Bis dahin habe der Zeuge bei seinem Landsmann gewohnt. Am Mittwoch um ca 6.00 Uhr habe K den Zeugen abgeholt. Das Werkzeug sei bereits im Pkw gewesen. T sei bereits im Auto gewesen, später sei D abgeholt worden. Nach dem Einlangen auf der Baustelle habe K D gesagt, wo sich der Bauleiter befindet. Der Bauleiter habe den Ausländern gesagt, sie sollten Rigipsplatten montieren und verspachteln.

D: Er sei am 20.9.1999 über Passau nach Österreich eingereist. Ein Bekannter habe ihn mit seinem Pkw von Deutschland nach L gebracht. Um 21.00 Uhr habe er sich mit K am Hauptbahnhof in L getroffen. Die Nacht habe er im Bahnhof verbracht. Am 21.9.1999 (nach späterer Korrektur: "erst am Mittwoch", am Dienstag, 21.9.1999 sei er noch in L gewesen) habe K den Zeugen abgeholt und das Werkzeug für die Arbeiten gleich mitgegeben. K und die Ausländer seien um ca 8.00 Uhr auf der Baustelle mit dem Pkw Ks angekommen. K habe die Ausländer aussteigen lassen und gesagt, dass sie sich beim Bauleiter melden sollten. Die Ausländer hatten sich zum Bauleiter durchgefragt (D könne ein wenig Deutsch), der bereits auf die drei Ausländer gewartet habe. Der Bauleiter habe gesagt, dass die Ausländer Rigipsplatten an der Decke verspachteln sollen. Über die Bezahlung sei noch nicht gesprochen worden, da die Bezahlung über K erfolgen sollte. Die Baufirma heiße P A.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Bw - sich auf die Anzeige stützend - vor, die Firma P habe die gegenständlichen Ausländer beschäftigt.

Die Anzeige stützt sich ihrerseits auf die Angaben der Ausländer in den Personenblättern (vgl. oben 3.). Nach Aussage des Kontrollorgans B hätten die Ausländer die Personenblätter selbständig ausgefüllt.

Eine nähere Betrachtung der Personenblätter lässt Zweifel an der Richtigkeit bzw der inhaltlichen Authentizität der Angaben der Ausländer aufkommen. Schon die Angaben über die Beschäftigungsdauer sind unstimmig: Nach den Personenblättern wären die Ausländer am Mittwoch, den 22.9.1999, drei bzw zwei Tage beschäftigt gewesen; vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling gaben die Ausländer jedoch übereinstimmend an, dass der Kontrolltag (also Mittwoch, 22.9.1999) ihr erster Arbeitstag gewesen sei. Während in den Personenblättern die Firma "P" (ohne sonstige Angaben) als Arbeitgeber eingetragen ist, findet sich in den Protokollen der Bezirkshauptmannschaft Mödling nur bei D eine Angabe des Arbeitgebers, wobei auffällig ist, dass dem Ausländer sogar die Adresse der Firma P (O), die Postleitzahl von E () und die Rechtsform (GmbH) geläufig gewesen sein soll. Im Gegensatz dazu gab R vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling (vermutlich nach dem Arbeitgeber befragt) an, K habe "nicht gesagt, um welche Baufirma es sich handelt". Nach den Personenblättern war allen drei Ausländern offensichtlich unbekannt, wie "ihr Chef hier heißt"; in die entsprechende Rubrik wurde keine Eintragung vorgenommen. Auch vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling konnten die Ausländer (außer K) keine Kontaktperson namentlich angeben. Hinsichtlich der Entlohnung waren sich die Ausländer nach den Personenblättern noch einig, dass über eine Entlohnung noch nicht gesprochen worden war; dies wurde vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling nur noch von D beibehalten, während die anderen Ausländer ein Entlohnungsversprechen durch K in der Höhe von 1.000 S pro Tag angaben. Darüber, dass K dieses Entlohnungsversprechen im fremden Namen gemacht hatte, findet sich in der Niederschrift keine Bemerkung - geschweige denn darüber, in wessen Namen K gegenüber den Ausländern aufgetreten sein könnte. Auffällig an den Personenblättern ist auch eine gewisse Stereotypie der Eintragungen in bestimmten Spalten ("hilfer", "zehn stunde ab 8 bis 6"), welche den Verdacht nähren, dass die Ausländer die Personenblätter doch nicht ganz unabhängig voneinander ausgefüllt haben, was aber andererseits Zweifel an der Richtigkeit bzw Authentizität der (übereinstimmenden) Angabe (in allen drei Fällen: in Blockbuchstaben) der Firma, für die die Ausländer (angeblich) arbeiteten (so die Fragestellung im Personenblatt) weckt.

Übereinstimmung besteht bei den Angaben der Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling darin, dass K bei der Ankunft auf der Baustelle am Mittwoch, den 22.9.1999, um ca 8.00 Uhr morgens, D aufgetragen haben soll, sich "beim Bauleiter" zu melden, der ihnen daraufhin die Arbeit aufgetragen habe. Dieser "Bauleiter" befand sich aber einige Stunden später (Zeitpunkt der Kontrolle: zwischen 13.00 und 14.00 Uhr) offensichtlich nicht mehr auf der Baustelle, sodass eine Zuordnung der von den Ausländern gemeinten Person zu einem bestimmten Unternehmen nicht möglich ist. Die Firma P wird unter diesem Blickwinkel entlastet: Nach allen einschlägigen Zeugenaussagen wäre als Bauleiter der Firma P nur M (oder allenfalls "A") in Betracht zu ziehen; diese beiden Personen scheiden aber, nach unwiderlegbaren Zeugenaussagen, als jene Person aus, welche von den Ausländern gemeint gewesen sein könnte. Entlastend wirkt auch die Feststellung des Kontrollorgans vor Ort, wonach die Ausländer ihre Pässe in einem Arbeiterquartier einer "Firma K und M" gehabt hatten.

Zur Angabe des Kontrollorgans in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es habe von einem Polier einer Firma B erfahren, zur Deckenmontage seien "busweise Polen herangekarrt worden" ist zu sagen, dass dieser "Beweis vom Hörensagen" durch die sonstigen Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entkräftet wurde.

Hingegen ist zu Ungunsten des Bw in Betracht zu ziehen, dass die Ausländer bei Arbeiten betreten wurden, welche in den Bereich des von Seiten der Firma P übernommenen Werks fallen. Für dieses Faktum bot der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Erklärung an, dass ein Teil des Werks an die "Firma" R (D) weitergegeben wurde, welche ihrerseits (so D) diese Aufgabe (mit "legalen" Arbeitern) erledigte und nur einen kleinen Rest an K weitergab. D habe, laut seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, K auf der Baustelle treffen wollen, was aber nicht gelungen sei; das Personal Ks sei ihm unbekannt gewesen. Auf der Basis dieser - unwiderlegbaren - Erklärung erscheint eine Zurechnung der Ausländer an die Firma P als Arbeitgeber ausgeschlossen. Aus anderem Blickwinkel gesehen, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nur feststellen, dass die Ausländer von K angeworben wurden. Da kein ausreichender Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass K in Vertretung eines anderen (etwa der Firma P) handelte (und diese Vertretung auch offen legte) bleibt nur die Annahme einer Arbeitgeberschaft Ks. Mag diese Annahme auch mit Unsicherheiten belastet sein, so vermögen sich diese jedoch nicht zu Lasten des Bw auszuwirken.

Im Sinne eines weiten Arbeitgeberbegriffs könnten Überlegungen dahingehend angestellt werden, ob K als Überlasser von Arbeitskräften auftrat. Dafür bietet das Ermittlungsverfahren gewisse, aber keine sicheren Anhaltspunkte. Selbst für den Fall, dass man eine Überlassung bejaht, wäre aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls anzunehmen, dass Vertragspartner der Überlassung (Beschäftiger iSd AÜG) D war, da nur dieser Kontakt mit K hatte. Dass D im Verhältnis zu K im Auftrag der Firma P auftrat und dies auch offen legte, ist vorstellbar, aber keineswegs bewiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

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