Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250876/2/Lg/Rd

Linz, 28.12.2000

VwSen-250876/2/Lg/Rd Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.4.2000, SV96-51-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 9.000 S (entspricht 654,06 €) bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 900 S (entspricht 65,41 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I. Nr. 78/1997.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "H" mit Sitz in E und somit als iSd § 9 VStG Außenvertretungsbefugte strafrechtlich zu verantworten habe, dass in diesem Betrieb in der Zeit von 21.6.1999 bis 20.7.1999 die bosnische StA L, beschäftigt wurde, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

In der Begründung geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Ausländerin im vorgeworfenen Tatzeitraum vier Stunden täglich als Küchenhilfe beschäftigt war. Die Ausländerin war zur Sozialversicherung angemeldet, was letztlich die Ursache der Anzeige durch das AI war. Am 25.6.1999 wurde ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, wobei die Bw mit einer Erteilung der Beschäftigungsbewilligung rechnete. Nach Ablehnung des Antrags habe die Bw das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst.

Strafmildernd wertet die belangte Behörde die Anmeldung zur Sozialversicherung und das Geständnis, straferschwerend die Dauer der Beschäftigung und das Wissen um die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung. Das angefochtene Straferkenntnis geht von folgenden finanziellen Verhältnissen der Bw aus: Einkommen: 12.500 S netto/Monat, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

2. In der (Straf-) Berufung weist die Bw abermals auf ihr Einkommen hin.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bw zwar um die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung wusste, aber immerhin doch einen entsprechenden Antrag gestellt und nach dem ablehnenden Bescheid das Beschäftigungsverhältnis eigeninitiativ auflöste sowie ferner unter Inrechnungstellung der Tatsache, dass die Beschäftigung von rund vier Wochen nur etwa im halben Vollzeitbeschäftigungsausmaß erfolgte, erscheint die Anwendung des § 20 VStG (also des außerordentlichen Milderungsrechts) - gerade noch - vertretbar. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Bw setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe mit 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 50 Stunden fest. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus. Die Herabsetzung der Strafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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