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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250880/22/Lg/Bk

Linz, 05.12.2000

VwSen-250880/22/Lg/Bk Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 7. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Mai 2000, Zl. SV96-19-1999, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 144 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "G" in T und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG 1950 Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, dass in diesem Betrieb am 10.4.1999 die ungarischen Staatsangehörigen 1. E, 2. A und 3. H beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen wären.

In der Begründung wird angeführt, die Rechtfertigung, es habe sich bei den Ausländerinnen um Besucherinnen gehandelt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dies zeige sich an der aufreizenden Kleidung, in der die Ausländerinnen angetroffen worden seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw sei nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. Die Mädchen hätten sich nicht in einem Nebenraum des Lokals oder in irgendeinem Betriebsraum versteckt, da es keinen solchen gebe. Vielmehr seien sie im Anbau des Hauses beim Duschen angetroffen worden. Bei A habe es sich um eine private Bekanntschaft von H gehandelt. Da keine der Ausländerinnen im Lokal angetroffen wurde, sei eine Beschäftigung nicht erwiesen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Traun wurde am 10.4.1999 um ca. 0.15 Uhr eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in der G durchgeführt. H habe angegeben, er habe heute nur eine Dame im Lokal, welche aber gerade bei seiner Mutter zu Abend esse. Im Keller seien hingegen K und T versteckt aufgefunden worden. T habe sich im hinteren Bereich des Obergeschoßes, an einem Kasten hockend, versteckt. Alle drei Ausländerinnen hätten animiertypische leichte Kleidung angehabt.

In einem AV des GP Traun vom 10.4.1999 ist H als "Chef der G" bezeichnet. Die Anzeige richtet sich sowohl gegen R als auch gegen H als Dienstgeber, wobei R als "handelsrechtlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der G" und H als "Betreiber der G" bezeichnet wird.

In die Personenblätter ist eingetragen, dass die Ausländerinnen seit drei Tagen (T) zwei Tagen (K) bzw seit 9.4.1999 (T) beschäftigt seien. Als Chef ist in allen drei Fällen H angegeben. Die Rubriken "Essen/Trinken", "Wohnung" und "über Geld nicht gesprochen" ist ebenfalls bei allen drei Ausländerinnen angekreuzt.

Vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Beiziehung eines Dolmetsch niederschriftlich einvernommen, sagten die Ausländerinnen aus:

T: Sie sei schon vor drei Wochen vier Tage in der G gewesen. Sie bezahle 200 S/Nacht für die Unterkunft. Wozu die Präservative in ihrem Zimmer dienen würden, wisse sie nicht.

T: Sie habe früher in Wien "getanzt" und mehr als getanzt.

K: Sie habe im Lokal nur Musik gehört, etwas getrunken und Dart gespielt. Sie habe nur ihre gewöhnliche Arbeitskleidung angehabt. Sie sei schon früher zwei Mal für jeweils ca eine Woche in der G gewesen. Sie habe dort gewohnt, aber nichts bezahlt, weil sie die Freundin von H sei.

Im Schreiben vom 30. Juni behauptet A (die Mutter des H), H sei nicht selbständig erwerbstätig, sondern Arbeitnehmer der Firma E. Er sei als Kellner angestellt und daher kein Unternehmer bzw Betreiber der G. E sei in seinem Betrieb nicht anwesend, da er dies nicht für nötig halte. E sei nicht nur Geschäftsführer des Nachtclubs, sondern Einzelunternehmer. Die drei Ausländerinnen seien Bekannte von ihrem Sohn H und dessen ungarischer Frau. Alle drei Ausländerinnen seien privat zu Besuch gewesen. K und T hätten sich bei der Kontrolle gerade gebadet, da sie einen Discobesuch beabsichtigt hätten. Wegen des Lärms seien beide "hinuntergegangen", wo sie von den Beamten angetroffen worden seien. T sei beim Umkleiden in einem Kinderzimmer des H angetroffen worden.

Am 5.10.1999 sagte H vor dem Stadtamt Traun aus, er schließe sich den Aussagen der drei Damen an, welche nicht im Lokal beschäftigt gewesen seien. Die Lokalitäten seien aufgrund der Begehung bekannt. Es befänden sich mehrere Privatwohnungen im Haus, jedoch seien diese dem Pachtvertrag nicht angeschlossen.

Auf Befragen mit Schreiben vom 3. April 2000 gab der Bw seine finanziellen Verhältnisse wie folgt bekannt: 13.523 S Pension, verheiratet, kein Vermögen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderten zwei Gendarmen die näheren Umstände der Kontrolle. Einer der Gendarmen gab außerdem bekannt, dass nach dem Informationsstand der Gendarmerie H der Betreiber des Lokals war.

Der Vertreter des AI stellte sich auf den Standpunkt, dass es rechtlich nicht möglich sei, den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der G anzusprechen. Da die Gendarmerie davon ausgehe, dass der tatsächliche Betreiber des Lokals zur Tatzeit H gewesen sei, sei die Täterschaft des Bw zweifelhaft. Die Zweifel würden verstärkt durch die "mageren" Ergebnisse der Einvernahmen der Ausländerinnen. Aus diesen Gründen würde sich das AI nicht gegen eine Verfahrenseinstellung aussprechen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat stimmt mit dem AI darin überein, dass sowohl die aktenkundigen Angaben der Ausländerinnen in den Personenblättern als auch der Informationsstand der Gendarmerie, wie er aus dem Akt hervorleuchtet und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, auf eine Betreiberschaft des H hindeuten. Dem AI ist selbstverständlich darin Recht zu geben, dass eine handelsrechtliche Geschäftsführerschaft einer Bar rechtlich unmöglich ist. In Übereinstimmung mit dem AI ist festzuhalten, dass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Dienstgeber des Personals der G zur Tatzeit der Bw (als Betreiber des Lokals) war. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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