Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250882/3/Kon/Pr

Linz, 01.03.2001

VwSen-250882/3/Kon/Pr Linz, am 1. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn Dr. J. Sch., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.5.2000, SV96-11-17-1999-Brof, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Dr. J. Sch. zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. consulting & engineering GesmbH mit dem Sitz in P., und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ verantworten zu haben, dass Herr D. N., geb., bosnischer Staatsbürger, vom 27.10.1998 bis zum 4.1.1999 als Hilfskraft beschäftigt war, obwohl für den genannten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 AuslBG) ausgestellt worden sei.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 28 Abs.5 sowie § 3 Abs.1 AuslBG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 28 Abs.1 Z1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin ua mit näherer Begründung eingewandt, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur strafrechtlichen Verfolgung nicht zuständig sei. Zuständig wären entweder der Magistrat der Stadt Linz (richtig wohl: der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) oder die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

Mit diesem Vorbringen wäre der Bw aus folgenden Gründen im Recht gewesen:

Laut im Akt erliegenden Firmenbuchauszug (Stichtag 9.4.1999) hat die Fa. consulting & engineering GesmbH ihren Sitz in der politischen Gemeinde Linz.

Die Geschäftsanschrift der genannten Firma lautet lt. Firmenbuchauszug: L-P.

In seiner Tatortjudikatur (§ 27 VStG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich Übertretungen gegen § 28 AuslBG die Ansicht, dass im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist. Dies mit der Begründung, dass dort in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen würde bzw. von dort aus die allenfalls erforderliche Bewilligung zu beantragen gewesen wäre (VwGH 15.9.1994, 94/09/0140, 19.1.1995, 94/09/0258 ua).

Im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes einerseits und des Sitzes der Fa. consulting & engineering GesmbH andererseits ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Tatortbehörde die Strafverfolgung oblegen hätte. Dies unbeschadet des Umstandes, dass die Geschäftsanschrift der gegenständlichen Firma P., im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelegen ist.

Daraus ergibt sich, dass der Schuldspruch insoferne nicht den Tatsachen entspricht, weil entgegen dem Firmenbuchwortlaut darin der Sitz der consulting & engineering GesmbH mit P., angegeben ist, anstatt richtigerweise mit: pol. Gemeinde Linz.

Dies hat zur Folge, dass dem Bw die Tat als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einer an diesem Sitz (P.) nicht existenten juristischen Person als Arbeitgeber iSd § 3 Abs.1 AuslBG angelastet wurde. Der im Spruch angeführte Tatort stellt lediglich, wie oben angeführt, die Geschäftsanschrift der Fa. consulting & engineering mit dem Sitz in Linz dar.

Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung (4.1.2000) auch die Erlassung eines Straferkenntnisses durch die zuständige Tatortbehörde unter Anführung des richtigen Tatortes nicht mehr möglich wäre.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.11.2002, Zl.: 2001/09/0099

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