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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250884/16/Lg/Bk

Linz, 22.12.2000

VwSen-250884/16/Lg/Bk Linz, am 22. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. November und am 19. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Rohrbach vom 27. Juni 2000, Zl. SV96-5-2000, mit welchem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E, wegen der Beschäftigung zweier tschechischer Staatsangehöriger am 15.3.2000 durch die E unter Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, eingestellt worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 31.3.2000 und mit dem Ersuchen um Vernehmung vom 18.5.2000, gegen den Beschuldigten (E) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In der Begründung wird argumentiert, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden konnte. Näherhin sei nicht nachweisbar gewesen, dass Naturalleistungen des Beschuldigten als synallagmatische Gegenleistung für Arbeitsleistungen der Ausländer hingegeben worden seien. Bloße Gefälligkeitsdienste würden keine Beschäftigung darstellen.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, es habe zwischen dem Beschuldigten und den Ausländern ein mündlicher Vertrag vorgelegen. Nach der Aktenlage sei eine gewisse Regelmäßigkeit feststellbar, weil an zwei Tagen Arbeiten für den Beschuldigten verrichtet worden seien. Verwiesen wird auf die Regelung des § 1152 ABGB.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des Grenzüberwachungspostens Rohrbach hätten die beiden Ausländer anlässlich ihrer Einreisekontrolle als Reisegrund angegeben, einen Bekannten in H zu besuchen und am H Ski zu fahren. Einem Kontrollbeamten sei jedoch aufgefallen, dass sich im Auto zwar zwei Paar Ski, jedoch nur ein Paar Skischuhe befand. Die aus diesem Grund erfolgte Observation durch vier Beamte habe ergeben, dass sich die Ausländer zunächst zum Beschuldigten und hierauf (in Arbeitskleidung) auf das Firmengelände begeben hätten. Die Arbeit (Zerlegen und Umschichten von Paletten) sei ca eine halbe Stunde beobachtet worden. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die Ausländer unentgeltlich für ihn "privat" (nicht für die Firma) gearbeitet hätten. Dies auch schon am 14.3. Der Beschuldigte habe die Ausländer verköstigt. Die Ausländer hätten angegeben, die Arbeit im Rahmen von Freundschaftsdiensten zu verrichten.

Am 14.4.2000 nahm der Beschuldigte dahingehend Stellung, dass die beiden tschechischen Staatsbürger seit längerem mit dem Beschuldigten befreundet seien. Sie hätten dem Beschuldigten am 15.3.2000 besucht, um ein Paar Skischuhe auszuleihen und in der Folge am Nachmittag am H Ski zu laufen. Da der Beschuldigte gerade im Begriff gewesen sei, Arbeiten zu verrichten und daher in Eile gewesen sei, hätten ihm die beiden Ausländer angeboten, unentgeltlich und aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung zu helfen. Es sei dabei darum gegangen, Holz zu zerkleinern, welches der Beschuldigte privat verwenden wollte. Eine Entgeltsvereinbarung sei nicht vorgelegen.

Am 20.4.2000 gab der Beschuldigte vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bekannt, der früher in seinem Unternehmen beschäftigte S sei am 15.3. um ca 9.00 Uhr mit den gegenständlichen Ausländern, welche in einem eigenen Auto gefahren seien, zu ihm gekommen. K wohne in der Nähe von Oberplan. Der Beschuldigte sei öfter bei ihm in Tschechien gewesen und habe dabei auch die beiden gegenständlichen Ausländer kennen gelernt. Die drei Ausländer seien mindestens eine Stunde lang in der Küche gewesen und seien vom Beschuldigten bewirtet worden. Sie wollten mit dem Beschuldigten zum H Ski fahren fahren. Der Beschuldigte habe den Ausländern gesagt, er müsse die auf dem Gelände seiner früheren Firma befindlichen Paletten noch wegräumen. Hierauf hätten sich die beiden gegenständlichen Ausländer angeboten, dem Beschuldigten dabei zu helfen. Der Beschuldigte habe ihnen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Das Wegräumen der Paletten hätte etwa eine Stunde gedauert. K sei in der Zwischenzeit in seine Wohnung in G gefahren, um sich etwas zu holen. Der Beschuldigte habe den Ausländern keineswegs Geld für ihre Hilfe angeboten.

Am 11.5.2000 nahm das AI dahingehend Stellung, dass im gegenständlichen Fall eine Naturalentlohnung anzunehmen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Ausländer an zwei Tagen beschäftigt worden seien.

Am 13.6.2000 äußerte sich der Beschuldigte auf konkretes Befragen dahingehend, dass keine wie immer gearteten Beweismittel vorlägen, dass die gegenständlichen Ausländer bereits am 14.3.2000 Arbeiten für ihn verrichtet hätten.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Bw im Wesentlichen seine bisherige Rechtfertigung. Die Ausländer seien bereits am Vortag des 15.3.2000 bei ihm gewesen, hätten aber an diesem Tag keine Arbeit verrichtet. Gegenteiliges habe er auch der Polizei nicht gesagt. Zwischen dem Bw und dem Kontrollorgan RI H entspannen sich Meinungsdifferenzen über die Dauer des Aufenthalts der Ausländer in der Wohnung des Beschuldigten. Hinsichtlich einer Entlohnung der Ausländer konnte auch RI H keine Angaben machen.

Im Ergebnis wiesen sowohl der Vertreter des AI als auch der Beschuldigtenvertreter darauf hin, dass eine Entlohnung der Ausländer nicht nachweisbar ist, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt ebenfalls diese Auffassung. Insbesondere waren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Naturalentlohnung und eine Regelmäßigkeit der Tätigkeit der Ausländer erkennbar, während, im Gegenteil, das Vorliegen eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes, den die Ausländer und der Bw übereinstimmend behaupteten, nicht unplausibel erscheint, sodass auch der Hinweis auf § 1152 ABGB ins Leere geht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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