Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250893/3/Lg/Bk

Linz, 19.12.2000

VwSen-250893/3/Lg/Bk Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Strafberufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. September 2000, Zl. SV96-5-2000-GRM, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden wie folgt reduziert: Hinsichtlich des Ausländers I: auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) Geldstrafe, 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Hinsichtlich des Ausländers S: auf 12.000 S (entspricht  872,07 Euro) Geldstrafe, 67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf (1.000 S + 1.200 S =) 2.200 S (entspricht  159,88 Euro).

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl I Nr. 78/1997 bzw Nr. 120/1999.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) und 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt, weil er den kroatischen Staatsangehörigen I vom 23.3.2000 bis 10.4.2000 und den jugoslawischen Staatsangehörigen S vom 1.11.1999 bis 10.4.2000 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Die Strafhöhe begründet das angefochtene Straferkenntnis damit, dass keine Erschwerungs- und Milderungsgründe festgestellt worden seien. Lediglich § 28 Abs.5 AuslBG habe Berücksichtigung gefunden. Es sei daher die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

2. In der Berufung wird (lediglich) die Strafhöhe bekämpft. Der Bw habe aus einer Notsituation heraus gehandelt, da er über das Arbeitsamt keine tauglichen Arbeitskräfte gefunden habe. Ferner habe er die Ausländer nicht unterkollektivvertraglich entlohnt. Im Übrigen sei der Bw in Konkurs und verfüge über kein pfändbares Einkommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe in beiden der vorliegenden Fälle 10.000 S (nicht 15.000 S bzw 25.000 S) beträgt. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung stellt das Fehlen eines Milderungsgrundes, keinen Erschwerungsgrund, dar. Inwiefern die Entlohnung unterkollektivvertraglich gewesen sein soll, ist mangels Ausführung über das diesbezüglich rechtskonforme (gebotene) Verhalten des Bw aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht nachvollziehbar. Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Bw fehlen. Das aktenkundige Geständnis des Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt. Nach der Aktenlage liegt absolute Unbescholtenheit nicht vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Dauer der illegalen Beschäftigung maßgebend für die Bestimmung der Strafhöhe ist. Mildernd wirkt das Geständnis des Bw, nicht jedoch dessen Personalnot. Der Erschwerungsgrund des § 28 Abs.5 AuslBG wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründet und wird daher der Bemessung der Strafhöhe durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen ist die in der Berufung dargelegte ungünstige finanzielle Situation des Bw. Unter diesen Umständen erscheinen die im Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates verhängten Strafen angemessen. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus. Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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