Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250894/2/Kon/Pr

Linz, 26.02.2001

VwSen-250894/2/Kon/Pr Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, Abteilung 2, Fichtegasse 11, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5.1.2000, GZ MA 2-SV-33-1999, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruches bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden gegen Herrn K. R. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. R. GmbH, W., wegen der unberechtigten Beschäftigung von vier namentlich angeführten Ausländern (ungarische Staatsbürger) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG Geldstrafen von jeweils viermal ATS 10.000 S (insgesamt ATS 40.000 S) verhängt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Dauer von viermal 28 Stunden = 112 Stunden festgesetzt.

Im Strafantrag des genannten Arbeitsinspektorates vom 4.8.1999 wurde die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von mindestens 20.000 S, je illegal beschäftigten Ausländer gefordert.

Die rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis (Strafausspruch) erhobene Berufung wird vom Arbeitsinspektorat wie folgt begründet:

"Die belangte Behörde führe die Bestimmungen des § 20 VStG ins Treffen, wonach bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könne.

Um in weiterer Folge die Feststellung zu treffen, dass in der gegenständlichen Konstellation als Strafmilderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit zu werten sei (lt. Judikatur des VwGH) gäbe jedoch nur eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit diesen Milderungsgrund ab - ob eine solche vorliege, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden - und keine Erschwerungsgründe vorlägen."

Im Sinne dieser Ausführungen sehe die erkennende Behörde einen Anwendungsbereich der Bestimmungen des § 20 VStG für gegeben an.

Vollends unnachvollziehbar werde dies, wenn man die Ausführungen der belangten Behörde zu einer möglichen Anwendung des § 21 VStG näher betrachte.

Dort stünde nämlich zu lesen, dass den Beschuldigten

  1. kein geringfügiges Verschulden treffe,
  2. die gegenständlichen Ausländer beinahe zwei Wochen beschäftigt worden seien (arg.: lange Beschäftigungsdauer) bzw. deren Einsatz sogar bis zum Abschluss der Einbauarbeiten andauern sollte (keine unbedeutenden Folgen der Übertretung).

Dass die unter a) und b) bezeichneten Punkte Erschwerungsgründe darstellten, bedürfe wohl keiner näheren Erörterung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Ungeachtet des Wortes "kann" in der angeführten Gesetzesstelle, ist der Strafbehörde betreffend die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen eingeräumt, sondern hat sie vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung durch die belangte Behörde insoferne zu Recht, weil eben die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen gewichtigen Strafmilderungsgrund darstellt, dem der Aktenlage nach keine Straferschwerungsgründe entgegenstehen. So gesehen liegt das vom Gesetz geforderte "beträchtliche Überwiegen" der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen vor.

Hinsichtlich des Umfangs der Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung ist im Gegensatz zu deren Anwendung der Strafbehörde jedoch wie bei der Strafzumessung Ermessen eingeräumt, welches unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 VStG auszuüben ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat mag in der vollen Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgte, keine fehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken und wird in dieser Ansicht dadurch bestärkt, dass gegen den Beschuldigten wegen Übertretungen des AÜG bereits relativ hohe Geldstrafen verhängt wurden. Dies vor allem auch deshalb, weil die erwähnten Übertretungen des AÜG in engem sachlichen Zusammenhang mit der angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG stehen.

Wenn die Bw vermeint, dass die angewandte außerordentliche Strafmilderung in Widerspruch zu der von der belangten Behörde herangezogenen Begründung für die Verweigerung der Rechtswohltat des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) stehe, irrt sie und verkennt dabei, dass die Höhe des Schuld- und Unrechtsgehaltes zwar einen Parameter für die Strafzumessung darstellt, nicht jedoch als Straferschwerungsgründe herangezogen werden könne. Letzteres würde nämlich eine Missachtung des Doppelverwertungsverbotes bei der Strafzumessung bedeuten.

Die Bw wird darauf hingewiesen, dass selbst ein relativ hoher Schuldgehalt und schwerwiegende Folgen einer Übertretung nicht grundsätzlich die Anwendung des § 20 VStG ausschließen, sondern hiefür vielmehr entscheidend ist, ob die im Gesetz (§ 34 StGB) demonstrativ angeführten Milderungsgründe, die ebenfalls im Gesetz (§ 33 StGB) demonstrativ angeführten Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Nach der Judikatur des VwGH kommt es dabei nicht auf die Anzahl der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe an, sondern auf deren jeweilige Gewichtung.

Aus den dargelegten Gründen vermochte der Unabhängige Verwaltungssenat keine rechtswidrige Strafzumessung zu erblicken, weshalb über die dagegen erhobene Berufung wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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