Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250898/4/Kon/Pr

Linz, 02.01.2001

VwSen-250898/4/Kon/Pr Linz, am 2. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H. S., N.i.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.9.2000, SV96-15-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. im Akt erliegenden Rückschein (RSb) dem Berufungswerber am 13.11.2000 zugestellt und von seiner Gattin als Ersatzempfängerin im Sinne des § 16 Abs.1 Zustellgesetz in Empfang genommen. Die Ersatzempfängerin scheint am Rückschein als Mitbewohnerin der Abgabestelle N.i.M., auf.

Demnach begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ab Montag, den 13.11.2000 zu laufen und endete mit Ablauf Montag, den 27.11.2000.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung jedoch erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 28.11.2000 per Telefax eingebracht. Die Einbringung erfolgte sohin mit einem Tag Verspätung.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 5.12.2000, VwSen-250898/2/Kon/Pr, zur Kenntnis gebracht und ihm dabei gleichzeitig Gelegenheit gegeben, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere sollte dem Berufungswerber damit die Möglichkeit gegeben werden, Beweise für eine allfällige Abwesenheit von der genannten Abgabestelle anbieten zu können.

Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber innerhalb der ihm hiefür eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz vermag daher keine Anhaltspunkte vorzufinden, denen zufolge die Berufung als rechtzeitig zu erachten gewesen wäre.

Aus diesen Gründen war daher, ohne auf das Berufungsvorbringen in der Sache selbst eingehen zu können, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h