Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250901/3/Lg/Bk

Linz, 11.01.2001

VwSen-250901/3/Lg/Bk Linz, am 11. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. November 2000, Zl. SV96-8-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I. Nr. 78/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie im Gasthof T, in der Zeit von 10.10.1998 bis 20.1.1999 die bosnische Staatsangehörige S als Kellnerlehrling beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis vom vorgeworfenen Tatzeitraum und der Schuldform des Vorsatzes aus. Erschwerend wird die lange Beschäftigungsdauer unter massivem Verstoß gegen sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Bestimmungen (Beschäftigung zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als in den in diesem Fall anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen; Beschäftigung ohne freien Tag mit einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden) gewertet. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Bw geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S, keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten aus.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Bw habe lediglich ein monatliches Einkommen von 9.000 S. Der Bw seien aus dem Konkurs Schulden in Millionenhöhe geblieben; sie sei damit "gestraft genug". Das angefochtene Straferkenntnis habe die Notlage der Bw, die letztlich zum Konkurs geführt habe, außer Acht gelassen.

Es sei unrichtig, dass die Bw der Steuerberatungskanzlei keinen "Auftrag zur Anmeldung" der Ausländerin erteilt habe. Die Steuerberatungskanzlei habe die Bw vielmehr durch einfache Einstellung der Tätigkeit "schmählich im Stich gelassen".

Die behördlich einvernommenen Zeugen C und A seien, da sie sich infolge des Konkurses um ihren Lohn geprellt gesehen hätten, gegen die Bw eingenommen. Aus diesem Grund sei deren Aussage, die Ausländerin habe täglich bis zu 20 Stunden ohne freien Tag arbeiten müssen, unglaubwürdig. Eine solche Arbeitsdauer sei in einem Zeitraum von drei Monaten gar nicht möglich und habe von den genannten Zeugen mangels lückenloser gleichzeitiger Anwesenheit gar nicht beobachtet werden können.

Aus dem Unterbleiben der Anmeldung zur Sozialversicherung könne nicht auf das Fehlen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit geschlossen werden.

Beantragt wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zunächst darin Recht zu geben, dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung schwer wiegt. Dieses Gewicht wird durch den Umstand verstärkt, dass die Beschäftigung unter dem Blickwinkel der täglichen Arbeitszeit jedenfalls "intensiv" war, mögen auch die in der Berufung angezweifelten 20 Stunden pro Tag kaum je erreicht worden sein; dass die Ausländerin das volle Beschäftigungsausmaß durch Überstunden überschritten hat, ist nicht nur durch ihre persönlichen Aufzeichnungen belegt und, wie im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellt, mehrfach zeugenschaftlich belegt, sondern wird in dieser Form von der Berufung auch gar nicht bestritten.

Diesem gravierenden Tatunwert stehen keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe gegenüber. Wie aus dem dem Akt beiliegenden Vorstrafenregisterauszug ersichtlich ist, war und ist die Bw nicht unbescholten. Mag man in der (wohl im Hinblick auf die erdrückende Beweislage erfolgten) Beschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein Geständnis erblicken, so wiegt dieses (eben wegen der erwähnten Beweislage) nicht schwer.

Hinsichtlich der Verschuldensform stützt sich das angefochtene Straferkenntnis unter anderem auf den Umstand, dass, wie im erstbehördlichen Verfahren mehrfach bezeugt, die Bw mehrfach bedrängt wurde, die rechtliche Situation hinsichtlich der Ausländerin in Ordnung zu bringen. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass selbst dann, wenn man kein vorsätzliches Handeln der Bw annimmt, zu beachten ist, dass bei einem Ungehorsamsdelikt (wie es gegenständlich vorliegt) Fahrlässigkeit eine gewöhnliche, nicht mildernd wirkende Schuldform darstellt. Die Bw kann also aus ihrer Berufung auf die (angebliche) Betrauung des Steuerberaters mit der "Anmeldung" (wozu?) und/oder mangelhafter Informiertheit über die ausländerbeschäftigungsrechtliche Situation keine Milderung gewinnen. Vielmehr stellt es zumindest eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, wenn sich eine Gastgewerbetreibende nicht über die Bestimmungen des AuslBG genau informiert und/oder es ihrem Steuerberater offenbar ohne weitere Kontrollen überlässt, die Ausländerin "anzumelden".

Nicht mildernd wirkt auch die "Notlage", in die sich die Bw beim Betrieb der gegenständlichen Gaststätte manövriert hatte.

Zu berücksichtigen ist die im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis schlechtere finanzielle Situation der Bw, wie sie in der Berufung dargestellt wird.

Unter Abwägung dieser Umstände ergibt sich, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten, ohnehin im unteren Bereich der Strafrahmen angesiedelten Strafen nicht zu hoch gegriffen sind. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot erübrigen sich daher weitergehende Erörterungen über das Verhalten der Bw gegenüber der gegenständlichen Ausländerin.

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt mangels Überwiegens von Milderungsgründen nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- bzw Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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