Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250902/33/Lg/Ni

Linz, 15.02.2002

VwSen-250902/33/Lg/Ni Linz, am 15. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 6. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P vom 15. November 2000, Zl. Sich96, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf 2 Mal je 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 2 Mal je 56 Stunden herabgesetzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind die Worte "in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis" zu streichen. - Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBg ist BGBl I Nr. 78/1997 einzufügen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 145,35 Euro (entspricht 2.000 S). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,16 Abs.2,19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden verhängt, weil er am 20.3.1999 die ungarischen Staatsbürger F und B "in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis" beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP B und die zeugenschaftliche Aussage des L. Hingewiesen wird auch auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 26.11.1999. Die Rechtfertigung des Bw, er habe den Ausländern keinen Auftrag zur gegenständlichen Arbeit gegeben bzw von diesen Arbeiten nichts gewusst und diese Arbeiten seien ohne jegliche Entschädigung erfolgt, wird als realitätsferne, durch Zeugenaussagen widerlegte Schutzbehauptung gewertet.

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird auf die "soziale und wirtschaftliche Lage" sowie auf das Ausmaß des Verschuldens des Bw hingewiesen. Milderungs-gründe und Erschwerungsgründe seien nicht herangezogen worden.

2. In der Berufung wird behauptet, die Ausländer hätten die Wohnung des Bw bei ihren Fahrten nach Deutschland sporadisch zur Nächtigung benützt. Für dieses Entgegenkommen des Bw hätten sie sich eigeninitiativ erkenntlich gezeigt, indem sie die gekaufte Holzware auf den Dachboden des Hauses verbrachten. Für weitere Arbeiten sei ihnen niemals ein Auftrag erteilt worden. Kenntnis von den notwendigen Bodenverlegungsarbeiten hätten sie anlässlich ihres Auftrags, das Holz auf den Dachboden zu verbringen, erlangt.

Dieser Sachverhalt sei vom Bw schon im erstbehördlichen Verfahren behauptet und zeugenschaftlich von M bestätigt worden. Die Zeugenaussage des M sei im angefochtenen Straferkenntnis allerdings nicht berücksichtigt worden. M sei im Haus wohnhaft und fungiere dort gleichzeitig als Hausmeister für den Bw. Als solcher habe er widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, dass die beiden Ausländer die Wohnung des Bw nur sporadisch zur Nächtigung nützen und ihm ein Auftrag für Bodenverlegungsarbeiten nicht bekannt sei.

Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L sei anzuzweifeln, da das Verhältnis dieses Zeugen zum Bw getrübt sei. Zwischen dem Bw und dem Zeugen habe für das verfahrensgegenständliche Objekt ein Mietvertrag bestanden. Dieses Mietverhältnis habe L unbegründet gelöst, wodurch dem Bw Mieteinnahmen entgangen seien. Statt diesen Entgang zu ersetzen, habe L unbegründet Eigenleistungen eingefordert. L habe den Bw am GP P wegen des gegenständlichen Vorfalls anonym angezeigt.

Die Aussagen der Ausländer gegenüber den Gendarmeriebeamten seien dadurch entwertet, dass die Ausländer "unzureichend befragt" worden seien, trotz schlechter Deutschkenntnisse der Ausländer kein Dolmetsch beigezogen worden sei und sich die Ausländer, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, entschuldigender Ausflüchte bedient hätten. Einen persönlichen Eindruck von den Ausländern habe sich die Erstbehörde nicht verschafft.

Die Beschäftigung der Ausländer durch den Bw sei daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Nach der Anzeige des GP B sei durch AI A und RI H (GP Grein)  im Gefolge einer anonymen Anzeige eine Nachschau im Haus durchgeführt worden.

Die Beamten hätten den Ausländer F im Vorhaus angetroffen. Dieser habe Arbeitskleidung getragen, jedoch nicht gearbeitet. Der Ausländer B habe sich in einem Zimmer des Dachgeschosses des Rohbaues aufgehalten und sei mit dem Ausrollen einer Wärmedämmung für den Fußboden beschäftigt gewesen.

Nach den Angaben der Ausländer hätten sie vom Bw für die bisher geleisteten Arbeiten einen Stundenlohn von 80 ATS erhalten. Beide hätten Bargeld in Höhe von rund 1.000 ATS und kleinere Beträge in Forint mit sich gehabt.

Im Zuge der Erhebungen sei bekannt geworden, dass die anonyme Anzeige von L stammte. Dieser habe gegenüber Gendarmeriebeamten bekannt gegeben, dass die beiden Ungarn seit Anfang 1998 beim Bw arbeiten. Dieser setze sie auch in seinem Betrieb in S ein. Die Auszahlung erfolge 14-tägig und der Stundenlohn betrage 80 ATS.

Der Bw habe auf Befragen angegeben:

Die beiden Ausländer würden seit 16.3.1999 in seinem Haus in wohnen. Er kenne die beiden Männer vom Urlaub her. Er habe ihnen nur erlaubt, dort zu nächtigen, ihnen jedoch keine Arbeit aufgetragen. Die Ausländer hätten noch nie im Haus gearbeitet. Die Ausländer hätten ihm mitgeteilt, dass sie dem Bw lediglich eine Freude machen wollten und daher mit dem Verlegen eines Fußbodens begonnen hatten.

Unter "Angaben des Verdächtigen" ist bei F angeführt: "Ich spreche nicht gut Deutsch. Hier arbeiten um etwas Geld zu verdienen. Wohnen seit Dienstag bei A." Der Ausländer B habe angegeben: "Ich reiste am 2. März 1999 über Österreich nach Deutschland, um dort zu arbeiten. Am 16. März 1999 fuhr ich gemeinsam mit F nach Österreich und wohne seither bei Herrn A in B. Ich bekommen für Arbeit 80 S pro Stunde von A. Habe nicht gewusst, dass Anmeldung machen. Ich war der Meinung, dass Chef das machen."

Am 26.11.1999 rechtfertigte sich der Bw wie folgt: Es sei ihm eine Übertretung des AuslBG nicht nachzuweisen. Die gegenständlichen Ausländer würden gelegentlich in seinem Haus nächtigen, wenn sie auf der Durchreise nach Deutschland sind. Sie seien damals, ihren eigenen Angaben entsprechend, in Deutschland beschäftigt gewesen. Da die Übernachtungen kostenlos gewesen seien und der Untermieter M einen Holzboden gekauft habe, hätten sich die beiden Ungarn erbötig gemacht, die Holzware in die Dachbodenwohnung zu tragen. Weder M noch der Bw hätten den Ungarn einen Auftrag zu irgendwelchen Arbeiten gegeben. Die Ungarn hätten ohne Aufforderung einige Holzbretter verlegt. Davon habe der Bw jedoch keine Kenntnis gehabt. Bei der Anzeige des Herrn L habe es sich um einen Racheakt gehandelt.

Am 10.1.2000 sagte R M vor der Bezirkshauptmannschaft P aus: Im gegenständlichen Haus seien insgesamt vier Wohnungen untergebracht. Eine Wohnung werde vom Zeugen und seiner Familie bewohnt. Der Zeuge sei hauptberuflich Kraftfahrer, fungiere im gegenständlichen Objekt aber auch als Hausmeister. Die gegenständlichen Ausländer hätten die Wohnung des Bw nur sporadisch zur Nächtigung genutzt. Da der Zeuge als Kraftfahrer selbst nur unregelmäßig zu Hause sei, könne er darüber aber keine genaueren Angaben machen. Ob die beiden Ausländer den Boden in der vierten Wohnung über Auftrag des Bw verlegten oder diese Arbeit aus eigenem Antrieb begannen, könne der Zeuge nicht sagen.

Am 2.2.2000 sagte L vor der Bezirkshauptmannschaft P zeugenschaftlich einvernommen aus: Die gegenständlichen Ausländer seien bereits während des gesamten Jahres 1998 mit Sanierungs- und Umbauarbeiten am gegenständlichen Haus beschäftigt gewesen. So sei z.B. der Vollwärmeschutz von diesen Personen angebracht und der Zubau von diesen errichtet worden. Dieser Sachverhalt sei "innerhalb B" bekannt. Herr M habe von Herrn A regelmäßig Geld erhalten, um die Ungarn und andere Arbeiter, wie z.B. auch den Exgatten von M, zu bezahlen. M hätte für den Bw sämtliche Materialeinkäufe getätigt und sich darum gekümmert, dass das Material angeliefert und verarbeitet wurde. Der Bw sei lediglich alle zwei Wochen zur Baustelle gekommen und habe M Anweisungen bzw Geld gegeben. M habe den Ungarn die zu erledigenden Arbeiten mitgeteilt. Er habe auch die entsprechenden Löhne ausgezahlt. Wenn sich kein Geld in der sogenannten "Baukassa" befunden habe, seien die Ungarn zum Bw nach S gefahren und hätten sich dort ihren Lohn geholt. Der Bw hätte die Ungarn nicht nur in B sondern, je nach Bedarf, auch in S beschäftigt. Über Letzteres könne der Zeuge jedoch keine genaueren Angaben machen. M habe auch selbst mitgearbeitet, und zwar nach seiner Tätigkeit bei der Firma H als Fahrer.

Im Zeitraum August 1998 bis November 1998 habe der Zeuge den von ihm geschilderten Sachverhalt selbst miterlebt. Die Ungarn seien lediglich jedes zweite Wochenende nach Ungarn gefahren und hätten sich sonst ständig in B aufgehalten. Dass sich der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt auch schon während der Zeit vor August 1998 so darstellte, wisse der Zeuge aus Erzählungen des Herrn M.

Zum Verhältnis mit dem Bw führte der Zeuge aus, dass im August 1998 mündlich vereinbart worden sei, dass der Zeuge im Dezember 1998 eine Wohnung im gegenständlichen Objekt beziehen sollte. Für das Erbringen von Eigenleistungen hätte er eine um diesen Betrag verminderte Kaution bezahlen sollen. Als Stundenlohn sei 100 S vereinbart worden. Die vom Zeugen geleisteten Arbeits-stunden seien entweder von Herrn M oder dessen Gattin aufgeschrieben worden. Nachdem der Zeuge in der Zwischenzeit private Probleme mit der Familie M bekommen habe, habe er nicht mehr einziehen wollen und habe dies dem Bw im November 1998 mitgeteilt. Dieser habe sich in der Folge geweigert, die vom Zeugen geleisteten 120 Arbeitsstunden in Bar abzugelten. Vielmehr habe der Bw vom Zeugen die Bezahlung der laufenden Miete verlangt.

Am 9.2.2000 sagte der Postenkommandant AI A vom GP B aus: Am 20.3.1999 sei der Zeuge in Begleitung von RI H, GP Grein, einer anonymen Anzeige nachgegangen. Im Haus sei der in der dem Akt beiliegenden Anzeige festgehaltene Sachverhalt festgestellt worden. Der Zeuge erhebe die in den Anzeigen gemachten Angaben zu seiner heutigen zeugenschaftlichen Aussage. Zwei Fotos, welche von Herrn L nachträglich am GP B abgegeben worden seien, übergebe der Zeuge der Behörde zum Zweck der Beilage zum gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

In der Folge wurden dem Bw die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, welcher jedoch dazu nicht mehr Stellung nahm (so das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.7.2000).

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten die beiden Ausländer nicht einvernommen werden, da sie - trotz Ladung unter der im Gendarmerie-Protokoll angegebenen Adresse - nicht erschienen. Der Berufungswerber gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach ladungsfähigen Adressen befragt, an, er wisse nicht, wo die Ausländer wohnen. Er kenne die Ausländer lediglich vom Campingplatz her.

M bat, seine Aussage vor dem Berichter außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung machen zu dürfen, da ihm seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer ein Erscheinen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestatte. Er gab daher seine Aussage am 10.10.2001 vor dem Berichter zu Protokoll. Diese Aussage wurde mit Einverständnis der Parteien vom Berichter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung referiert.

Der Zeuge L kündigte an, weitere Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen namhaft zu machen, was er jedoch in der Folge unterließ.

AI A (GP B) sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, die Kontrolle sei im Gefolge einer anonymen Anzeige erfolgt. Im Hauseingangsbereich habe sich ein Ausländer (gemeint: F) befunden, der (da aus der anonymen Anzeige bekannt gewesen sei, dass es sich um zwei Ausländer handle) nach dem Aufenthalt des zweiten Ausländers befragt, die Auskunft gegeben habe: "Oben". Der Zeuge habe daraufhin im Dachgeschoss den zweiten Ausländer (B) beim Verlegen einer Wärmeisoliermatte angetroffen. Dieser habe auf Befragen, was er hier mache, geantwortet, es würde ein Fußboden verlegt. Während dessen habe der andere Ausländer versucht, sich zu entfernen, was aber vom Gendarmen H verhindert worden sei.

Die Befragung der Ungarn sei am Gendarmerieposten durchgeführt worden. Der Zeuge habe die Ausländer konkret und gezielt nach einer Entlohnung befragt. Dass er dabei von den Ausländern verstanden wurde, sei sicher, da sinnvolle Antworten (auch etwa über ihren Aufenthalt in Deutschland) gegeben worden seien. Ob der konkrete Betrag der Entlohnung (80,- ATS/Stunde) von einem oder von beiden Ausländern genannte wurde, wusste der Zeuge nicht mehr sicher. Die Ausländer hätten bekannt gegeben, einige Tage hier zu sein (zu nächtigen). Über einen längeren Zeitraum hätten die Ausländer nichts gesagt, seien dazu aber auch nicht befragt worden.

Den Ausländern sei mitgeteilt worden, dass sie gegen das Meldegsetz, das Fremdengesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen hatten. Sie hätten auf diese Mitteilung hin keine besondere Reaktion gezeigt.

Der Zeuge L sagte aus, die Betretung der Ungarn sei auf seine Anzeige hin erfolgt, als er von einem Gasthaus aus die Anwesenheit der Ungarn beim gegenständlichen Objekt beobachtet hatte. Er habe im Herbst 1999, als er selbst eine Wohnung im gegenständlichen Objekt baulich adaptierte, die Ungarn regelmäßig arbeiten gesehen. Er und M seien damals berufsbedingt nur an Wochenenden vor Ort gewesen. Die Arbeit der Ungarn habe er aus Baufortschritten erschlossen, außerdem habe er an Wochenenden (die Ungarn seien jedes zweite Wochenende nach Hause gefahren) selbst gearbeitet und dabei die Ungarn bei der Arbeit beobachtet. Die Ungarn seien damals "praktisch immer" im Haus gewesen. Der Zeuge selbst habe den Ungarn erklärt, wie er beispielsweise die Fliesen in dem für ihn vorgesehenen Wohnbereich verlegt haben wollte. In die Organisation der Arbeit und der Bezahlung (unter anderem in Form von Stundenaufzeichnungen) der Ausländer sei M bzw. dessen während der Woche anwesende Gattin intensiv einbezogen gewesen. Der Zeuge habe die Ausländer bzw. deren Auto nach dem Streit mit dem Bw fotografiert, um Beweismaterial zu haben. Die im Akt beiliegenden Fotos erkannte der Zeuge als die von ihm gemachten wieder.

Am Betretungstag habe der Zeuge zwar die Ungarn gesehen (woraufhin er eine telefonische Anzeige gemacht habe), sie jedoch nicht bei einer konkreten Arbeit beobachtet.

M gab laut dem oben erwähnten Protokoll an, im März 1999 berufsbedingt tagsüber kaum zu Hause gewesen zu sein. Er habe nicht als Hausmeister fungiert, sondern nur im eigenen Interesse gewisse Arbeiten durchgeführt. Gelegentlich habe er für den Bw Material von Baustofffirmen, die am Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause lagen, mitgenommen. Mit den Dachbodenarbeiten im März 1999 sei er überhaupt nicht befasst gewesen. Zum Innenausbau des Dachbodens im März 1999 könne er nur sagen: "Keine Ahnung". Er habe früher die Ungarn öfter im Haus nächtigen, nicht jedoch arbeiten gesehen, was jedoch nicht viel besage, weil er nicht viel zu Hause gewesen sei. In die Arbeitsorganisation der Ungarn (Weisungen, Lohnübergabe und dergleichen) sei er nicht eingeschaltet gewesen. Der Kontakt mit den Ungarn habe sich auf das Grüßen beschränkt. Auf Vorhalt der Rechtfertigung des Bw vom 26.11.1999 hin sagte M, er habe damals bei der Fa. L für den Bw den Holzboden gekauft und mit dem Firmenauto nach Hause gebracht. Die Ungarn hätten sich erbötig gemacht, das Holz auf den Dachboden zu bringen. Der Holztransport sei eine Gefälligkeit gegenüber dem Bw gewesen, nichts weiter. Gegenteilige Auskünfte Ls seien falsch. Auch habe er L keine Informationen über einen allfälligen Arbeitseinsatz der Ungarn bzw. die näheren Umstände eines solchen gegeben.

Die Zeugin M (die damalige Gattin des vorerwähnten Zeugen) sagte aus, die Ungarn kaum gekannt zu haben, da sie im Sommer mit den Kindern regelmäßig baden gewesen sei. Sie habe die Ausländer insgesamt vielleicht vier Mal gesehen. Was die Ungarn machten, wisse sie nicht; vom Bw habe sie erfahren, dass sie gelegentlich im Haus schlafen würden. Eine Einschaltung ihrer Person in die Arbeitsorganisation verneinte die Zeugin dezidiert. Sie habe die Ungarn tagsüber nie gesehen. Diese hätten mit Sicherheit nie gearbeitet. Dies könne sie beurteilen, da sie nur vormittags baden gewesen sei, nachmittags jedoch zu Hause. Wenn die Ungarn da gewesen seien, hätten sie stets nur eine Nacht übernachtet.

Zum gegenständlichen Vorfall sagte die Zeugin aus, die Ausländer hätten ihr und ihrem Exgatten geholfen, Bretter aus dem Bus zu heben. Die Ausländer hätten ansonsten mit den Brettern nichts gemacht; die Bretter seien für den Dachbodenteil der Zeugin und ihres Gatten bestimmt gewesen und diesen Teil hätten die Zeugin und ihr Gatte selbst ausgebaut. Als die Ungarn von der Gendarmerie betreten wurden, sei sie nicht zu Hause gewesen.

In der Folge wurden L und M als Zeugen miteinander konfrontiert, da ihre Aussagen in weitergehenden, hier nicht geschilderten Bereichen, grundlegend divergierten. Sie blieben jedoch bei ihren Aussagen, welche insbesondere die Frage der Häufigkeit der Anwesenheit der Ungarn und die Frage ihres Arbeitseinsatzes im Allgemeinen bzw. dessen Organisation betrafen.

5. Am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter des AI die Einvernahme der von L namhaft zu machenden Zeugen. Die Vertreterin des Bw beantragte die Einvernahme des Zeugen T (des ersten Gatten von M) über seine Beteiligung an der Dacherrichtung.

Da der Zeuge L die in Aussicht gestellten Adressen von weiteren Zeugen, die eine längere Arbeit oder zumindest Anwesenheit der Ungarn bestätigen könnten, nicht bekannt gab und in weiterer Folge der Vertreter des AI und die Vertreterin des Bw auf die Einvernahme der erwähnten Zeugen verzichteten, wurde das Beweisverfahren geschlossen. Von einer Ladung der Ungarn und einer Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie sie in der Schlussäußerung des Bw in eventu begehrt wurde, wurde im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Ladung der Ausländer abgesehen.

In den Schlussäußerungen des AI und des Bw, in denen die erwähnten Verzichtserklärungen ausgesprochen wurden, wurde beantragt wie bisher. Der Bw nahm ausführlich Stellung, indem er den Zeugen L aus verschiedenen Gründen als unglaubwürdig darstellte, die Behauptung des Bw durch die Aussagen von R und M bestätigt sah und hinsichtlich des Zeugen A Erinnerungsschwächen geltend machte. Hinsichtlich der aktenkundigen Aussagen der Ungarn wird abermals behauptet, diese würden auf unzureichender Befragung und mangelnden Deutschkenntnissen beruhen und durch Anzeigeandrohungen nach dem Fremdengesetz und dem Meldegesetz beeinflusst sein. Abschließend wird behauptet, die Ungarn hätten den Boden aus Gefälligkeit verlegt.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Bw ist einzuräumen, dass zwischen den Aussagen der Zeugen R und M einerseits und L andererseits tiefgreifende Divergenzen bestehen. Diese Divergenzen beziehen sich jedoch weitgehend auf die Frage, ob der Bw die Ausländer schon vor dem vorgeworfenen Tattag beschäftigte. Diese Frage kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch auf sich beruhen, da hier nur über die Beschäftigung der Ungarn am 20.3.1999 abzusprechen ist.

Hinsichtlich dieses Tages ist unbestritten, dass die Ungarn Bodenverlegungsarbeiten durchführten (vgl. insbesondere die Schlussäußerung des Bw). Aufzuwerfen ist lediglich die Frage, ob diese Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG geschah. Diesbezüglich vermochten R und M den Bw nicht zu entlasten. Beide knüpften zwar an die Rechtfertigung des Bw, die Ungarn hätten lediglich beim Hinausheben der Bretter aus dem Auto geholfen. Wenn M darüber hinaus behauptete, die Ungarn hätten keine Verlegearbeiten in dem Dachbodenteil durchgeführt, für den die Bretter bestimmt waren, so ist dem entgegen zu halten, dass die Bodenverlegung durch die Ungarn unbestritten ist und M letztlich einräumte, zur Zeit der Gendarmeriekontrolle nicht zu Hause gewesen zu sein. Zur Frage, ob die Ausländer die Bodenverlegungsarbeiten unentgeltlich durchführten, stellten diese beiden Zeugen keine entlastenden Behauptungen auf.

Auch der Zeuge L konnte konkret zum Tattag nichts über ein Beschäftigungs-verhältnis der Ungarn aussagen, das über die ohnehin eingestandene Tatsache der Anwesenheit der Ungarn hinausgeht.

Somit rücken die Aussage des Zeugen AI A bzw. die entsprechenden Aktenteile als thematisch relevante Beweismittel in den Vordergrund. Aus der Aussage As ergibt sich klar, dass er zumindest von einem der Ausländer die Auskunft erhalten hatte, es würden Bodenverlegungsarbeiten gegen Entlohnung durchgeführt. Dies wird durch die wörtlichen Zitate der Aussagen der Ausländer in den Gendarmerie-protokollen klar bestätigt. Der Zeuge vermochte auch glaubwürdig darzulegen, aus dem Umstand der Möglichkeit sinnvoller (wenn vielleicht auch schwieriger) Gesprächsführung den Eindruck gewonnen zu haben, die Ausländer hätten tatsächlich zum Ausdruck bringen wollen, was in den Protokollen seinen Niederschlag gefunden hat. Sie seien gezielt über die maßgeblichen Umstände befragt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass weder eine "unzureichende Befragung" noch Sprachschwierigkeiten zu im Kern unzuverlässigen Auskünften der Ausländer geführt hatten. Dass die Mitteilung von Verwaltungsübertretungen die Ausländer psychisch gehindert hätte, die Wahrheit zu sagen, ist eben so wenig hervorgekommen wie eine bewusste Belastung des Bw durch die Ausländer in der Hoffnung auf rechtliche Vorteile.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Falles ist zu bedenken, dass die Arbeitstätigkeit der Ausländer unbestritten ist, sodass (im Sinne von § 1152 ABGB) Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sein müsste, wollte man das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG ausschließen. Dies wird vom Bw nicht einmal behauptet und wäre im Falle einer Behauptung nicht glaubwürdig, da der Bw eine entsprechende Nahe -beziehung nicht darlegte (zur Einstufung von "Urlaubsbekanntschaften" vgl. z.B. Bachler, Ausländerbeschäftigung, 1995, Seite 32, wobei zusätzlich befremdet, dass der Bw nicht einmal die Heimatadressen seiner "Freunde" kennt).

Wenn der Bw behauptet, die Ausländer hätten spontan (ohne sein Wissen) die Arbeit aufgenommen, so mag das im Hinblick auf einzelne Handgriffe (wie etwa, isoliert betrachtet, auf das Herausheben von Brettern aus einem Auto) glaubwürdig erscheinen, nicht jedoch auf umfangreichere, technisch anspruchsvollere Arbeiten wie eine Bodenverlegung, die sinnvollerweise die Absprache mit einem Auftraggeber verlangen. Die, weil im Detail nicht ausgeführte, diffus gebliebene Kenntniserlangung von den notwendigen Bodenverlegungsarbeiten anlässlich des angeblichen Antrags der Ausländer, das Holz auf den Dachboden zu verbringen (so die Berufung, bietet unter dem Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkt eine schwache Alternative zur lebensnahen Annahme eines Auftrags zur Bodenverlegung. Lag aber ein solcher vor, so ist aus den erwähnten Gründen von Entgeltlichkeit auszugehen. Dieses Bild harmoniert mit dem Sachverhalt, wie er sich aus den Aussagen der Ausländer ergibt.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung von der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (726 Euro bis 4.360 Euro) und den (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen) finanziellen Verhältnissen des Bw (8.900,-- S netto pro Monat, Sorgepflichten für Kind und Gattin, Mieteinnahmen in Höhe von gut 20.000,-- S pro Monat, Rück-zahlungsraten in Höhe von rund 35.000,-- S pro Monat, Eigentum am gegenständ-lichen Objekt, welches mit Hypotheken in Höhe von 3,5 Mio S belastet ist) auszugehen. Der Unrechtsgehalt wird durch die Kürze der Tatzeit bestimmt, als Schuldform ist Vorsatz anzunehmen. Mildernde und erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Es konnte daher mit der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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