Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250905/2/Lg/Km

Linz, 08.02.2002

VwSen-250905/2/Lg/Km Linz, am 8. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. August 2000, Zl. SV96-14-1999, wegen einer Übertretung des ASVG, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 363,36 Euro (entspricht 5.000 S) herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 36,34 Euro (entspricht 500 S). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20, VStG iVm §§ 33 Abs.1, 111 ASVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 10.000 S (entspricht 726,73 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin des Gastbetriebes "T" von Anfang September bis zumindest 14.10.1999 die Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, Frau S, täglich zwischen ein und sechs Stunden mit einem Stundenlohn von S 80,-- als Reinigungskraft und Küchengehilfin beschäftigt habe, ohne diese als Dienstgeberin beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

2. In der Berufung wird eingestanden, dass die Berufungswerberin die gegenständliche Dienstnehmerin im September 1999 bis 15.10.1999 geringfügig beschäftigt habe (als Putzhilfe wöchentlich an drei Tagen jeweils drei Stunden, wobei die Dienstnehmerin einmal S 3.300,-- - für September 1999 - und einmal S 1.650,-- - für 1. bis 15.10.1999 - bezahlt habe. Zu einer Anmeldung sei es nicht gekommen, weil geplant gewesen sei, die Ausländerin in größerem Umfang zu beschäftigen und die Ausländerin der Berufungswerberin die dafür erforderlichen Papiere und Auskünfte nicht gegeben habe.

Die Berufungswerberin macht geltend, dass ihr aus dem Betrieb der Gaststätte kaum das Nötige zum Leben bleibe. Ihr Einkommen reiche zur Lebensführung für sie und ihre beiden minderjährigen Kinder kaum aus. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sie erstmals allein selbständig tätig sei und im Rahmen bisheriger Unternehmen, an denen sie beteiligt gewesen sei, immer dafür Sorge getragen habe, dass alle Meldungen ordnungsgemäß gemacht werden. Die Berufungswerberin sei unbescholten. Es habe sich außerdem nur um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Die Beschäftigung sei durch die Berufungswerberin erfolgt, weil die Dienstnehmerin die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht bereit gestellt habe.

Die Berufungswerberin ersucht um "nachsichtige Behandlung dieser Berufung".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die gegenständliche Berufung ist als Strafberufung zu werten; der Tatvorwurf ist dem Grunde nach unbestritten. Mildernd wird die bereits von der Erstbehörde berücksichtigte Unbescholtenheit der Berufungswerberin sowie ihre einsichtige und geständige Verantwortung in der Berufung gewertet. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung und die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin erscheint es vertretbar, unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe zu reduzieren. Einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bedarf es nicht, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe nicht unproportional hoch ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Langeder

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