Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250909/13/Lg/Bk

Linz, 30.10.2001

VwSen-250909/13/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung von Frau M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr, vom 18. Jänner 2001, Zl. Ge-602/00, wegen einer Übertretung des AuslBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass die slowenische Staatsbürgerin I, am durch oa. Firma in der Betriebsstätte oa. Firma in S (Gastgewerbelokal) beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk. Die Bw sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ggst. Firma und Arbeitgeberin der Ausländerin für die begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Infolge des Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe die Beschuldigte verkannt, dass sie durch ihr Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat und sei als Grad des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Übertretung sei sohin aufgrund der Anzeige des AI als erwiesen anzusehen. Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw sowie deren Geständigkeit zu werten. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt. Die Bw sei der Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen, weshalb von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde.

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Ausländerin sei die Freundin des an der Firma B beteiligten H. Der Aufenthalt der Ausländerin in F (Gastgewerbelokal) sei ihr unbekannt gewesen und übernehme sie deshalb keine Verantwortung. Darüber hinaus wird ein Schlussbericht von Univ. Doz. Prim. Dr. H über die psychiatrische Behandlung der Bw im Zeitraum von 18.9.2000 bis 30.10.2000 in der Landes-Nervenklinik W vorgelegt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI für den 19. Aufsichtsbezirk vom 29. Mai 2000 sei am 11. Mai 2000 festgestellt worden, dass die slowenische Staatsbürgerin D, geb. am , das Lokal aufräumte, leere Flaschen wegräumte und Reinigungsarbeiten durchführte. Auf Befragen habe sie angegeben, dass sie zu 49 % Mitbeteiligte an der B ist und daher seit ca. 10 Monaten gemeinsam mit Herrn H, geb. am , im Lokal arbeite. Diese Angaben hätten sich nach einer Überprüfung im Firmenbuch als falsch herausgestellt, da Frau D nicht an der KEG mitbeteiligt sei. Weiters habe sich herausgestellt, dass von der B im April 2000 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Frau D gestellt worden war, welcher jedoch mit Bescheid vom 27. April 2000 abgelehnt wurde.

Der Bw wurde mit Schreiben vom 6.12.2000 eine mehr als zweiwöchige Frist zur Rechtfertigung eingeräumt, die sie jedoch nicht wahrnahm.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan des AI die Angaben in der Anzeige und fügte hinzu, sich doch erinnern zu können, die Ausländerin habe auch zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich den Dienst mit I teilt.

I sagte, die Ausländerin sei seine Freundin und unregelmäßig in Österreich gewesen. Wenn sie in Österreich gewesen sei, habe sie bei ihm und von ihm gelebt. Er habe damals als Kellner im Lokal fungiert und sei zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Da er - wegen der Krankheit der Bw - das Lokal alleine betreut habe, habe er die Ausländerin fallweise ersucht, ihn kurze Zeit zu vertreten. Die Ausländerin habe dafür weder von der KEG noch von ihm Geld erhalten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Angabe des I über den Grund der Tätigkeit der Ausländerin im Lokal wird bis zu einem gewissen Grad von der Aussage des Arbeitsinspektors in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat trotz des Beschäftigungsbewilligungsantrags genötigt, der Angabe des Zeugen I, die Ausländerin sei für ihre fallweise Tätigkeit im Lokal nicht - insbesondere nicht von der gegenständlichen Gesellschaft - entlohnt worden, zu folgen. Damit ist es aber auch ausgeschlossen, von einer - der Bw zurechenbaren - Beschäftigung iSd AuslBG auszugehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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