Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250912/7/Gu/Pr

Linz, 13.03.2001

VwSen-250912/7/Gu/Pr Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung der H. P., vertreten durch K.-P. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.9.2000, SV96-2-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 und 2 ZustellG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat Frau H. P. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der P. Transport GmbH unter näherer Beschreibung der Tat insbesondere der Verwendung eines bestimmten Ausländers und der Bezeichnung einer bestimmten Tatzeit einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und hiebei eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als RSb-Sendung, sohin einer nachweisbaren Ersatzzustellung zugängigen Postsendung, an die Beschuldigte H. P., z.Hd. ihres Vertreters K.-P. P., unter der Adresse R.i.M., zugestellt. Diese Postsendung hat die Beschuldigte H. P. unter Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift am 27.9.2000 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 7.2.2001 hat die Beschuldigte H. P. unter Anführung ihrer Adresse R., eine als Berufung bezeichnete Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gerichtet, welche sich unter anderem auch gegen den Bescheid (gemeint wohl Straferkenntnis) SV96-2-2000, richtet. Mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Beschuldigte auch zur zitierten Zahl des Bescheides um Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht, über welchen Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, wogegen über die Berufung, so auch über deren Rechtzeitigkeit wegen der im Straferkenntnis ausgesprochenen 10.000 S übersteigenden Geldstrafe, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu befinden hat (§ 51c VStG).

Nachdem zwischen dem auf der Zustellurkunde aufscheinenden Datum und der Berufung mehr als vier Monate verstrichen sind, wurde der Beschuldigten, z.Hd. ihres Vertreters, das Parteiengehör eingeräumt und erschien die Beschuldigte am 6.3.2001 beim Oö. Verwaltungssenat.

Sie brachte in diesem Rahmen niederschriftlich vor, dass die Straferkenntnisse nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn K.-P. P., unter der Adresse R., übernommen worden seien. Ihr Sohn wohne unter dieser Adresse. Sie selbst sei am 1.10.2000, sohin drei Tage nach der Zustellung im LG Gefangenenhaus Linz in U-Haft genommen worden, am 27.12.2000 aus der U-Haft entlassen worden und habe in der U-Haft keine Gelegenheit gehabt, ein Rechtsmittel einzulegen.

Erst Anfang Jänner 2001 habe sie Kenntnis von der Zustellung der Straferkenntnisse erhalten. Sie habe nicht in R. sondern in Passau gewohnt und sei dort gemeldet gewesen. Sie vertrete daher die Ansicht, dass die Zustellung nicht rechtmäßig bewirkt worden und daher ihre Berufung rechtzeitig sei.

Darüber war zu bedenken:

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschuldigte infolge Vorliegen eines Urkundenbeweises nicht zu überzeugen und ihrer Ansicht der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Laut Firmenbuchauszug vom 24.8.2000 war die Beschuldigte die handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. Transporte GesmbH., Prokurist war ihr Sohn K.-P. P. K.-P. P. vertrat die Beschuldigte im Verfahren kraft einer schriftlichen Vollmacht. R.i.M. war lt. Angabe der Beschuldigten der Wohnsitz des bevollmächtigten Vertreters und zugleich der Ort, von dem Geschäftstätigkeit der GmbH disponiert wurde.

Die Beschuldigte selbst hat bei ihren verfassten Eingaben auch ihre Anschrift mit R., bezeichnet.

Das Poststück, das das Straferkenntnis samt einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung enthielt, war an H. P., z.Hd. ihres Vertreters K.-P. P., unter der Adresse R.i.M., adressiert und wurde von der Beschuldigten unter Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift am 27.9.2000 übernommen. Dadurch begann der mit zwei Wochen bemessene Fristenlauf für eine Berufung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden Fristen, welche nach Wochen bemessen sind mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der 27.9.2000 war ein Mittwoch.

Die zweiwöchige Frist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 11. Oktober 2000.

Gemäß § 4 ZustellG ist Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 16 Abs.1 ZustellG darf, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs.2 leg.cit. kann ein Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die, außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt, zur Annahme bereit ist.

Die Beschuldigte ist die Mutter des Klaus-Peter Pils, zu dessen Handen die Postsendung adressiert war. Zugleich war die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. Transport GmbH, deren Prokurist K.-P. P. (ihr Sohn) war, auch dessen Arbeitgeberin, deren Geschäftstätigkeit an der gemeinsamen Adresse R.i.M. entfaltet wurde. Somit war letztere rechtens als Abgabestelle anzusehen. Indem die Beschuldigte am 27.9.2000 das Poststück übernahm, setzte sie damit einen Fristenlauf in Gang.

Eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufes ist durch ihre U-Haft nicht eingetreten. Aus diesem Grunde war die erst am 7.2.2001 erhobene Berufung verspätet und war eine Aufforderung zur Verbesserung der Berufung, der es einer Begründung und einem bestimmten Antrag ermangelt, und ein Eingehen auf eine Berufung nicht zulässig.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: U-Haft unterbricht oder hemmt nicht die Berufungsfrist

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