Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250938/14/Lg/Ni

Linz, 17.06.2002

VwSen-250938/14/Lg/Ni Linz, am 17. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2001, Zl. 101-6/3-330107999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter der Firma F KEG, zu verantworten habe, dass von oa. Firma die ausländische Staatsbürgerin B am 21.2.2000 beschäftigt worden sei, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
  2. In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI vom 3.3.2000. Laut Personenblatt habe die Ausländerin angegeben, eine Stunde gearbeitet zu haben und dafür Essen und Trinken zu bekommen. Die Ausländerin sei beim Ausleeren eines Mistkübels in der Küche des Lokales angetroffen worden. Der Bw habe angegeben, die Ausländerin sei bei ihm auf Besuch. Sie erhalte für das Ausleeren eines Mistkübels einen Kaffee.

    Ferner wird auf die Einvernahme des Bw am 14.9.2000 verwiesen, bei welcher der Bw angegeben habe, die Ausländerin sei bei ihm auf Besuch gewesen. Er habe ihr keine Weisung erteilt, den Mistkübel auszuleeren. Für den Kaffee habe sie nichts bezahlt. Sie sei in Kroatien eine Nachbarin.

    Das angefochtene Straferkenntnis geht von einer Naturalentlohnung in Form von Trinken aus. Der vorgeworfene Tatbestand sei daher erfüllt.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird festgehalten, dass eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 23.2.2000 (rechtskräftig am 5.4.2000) straferschwerend zu werten sei. Damals sei der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 S bestraft worden. Straferschwerend sei weiters der Umstand, dass der Bw bereits bei Kontrollen am 1.7.1999 und am 8.7.1999 durch Organe des AI über die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG aufgeklärt worden sei. Daher sei von Vorsatz auszugehen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 13.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

  3. In der Berufung wird eingewendet, die Ausländerin sei im Lokal gewesen, um einen Kaffee zu trinken. Der Bw selbst habe zu diesem Zeitpunkt gerade das Lokal geputzt. Er habe mit der Ausländerin ein wenig geplaudert, als sich diese anbot, einen Kübel auszuschütten. Weitere Tätigkeiten habe sie nicht verrichtet. Sie habe keine Leistungen in persönlichen oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Für das Ausleeren des Kübels habe sie kein Entgelt erhalten. Auch der Kaffee sei gratis gewesen. Im Übrigen sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Im Personenblatt zur um 9.45 Uhr stattgefundenen Kontrolle trug die Ausländerin ein in die Spalte "Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse)": 9 h F; in die Spalte "Beschäftigt als": "Besuchen"; in die Spalte "Beschäftigt seit": 9 h, 21.II.00". Die Rubriken "Essen/Trinken" und "über Lohn nicht gesprochen" sind angekreuzt. In die Spalte "tägliche Arbeitszeit": ist eingetragen "Eine Std". In die Spalte "Chef hier heißt" ist eingetragen: F.

In einem Vermerk ist im Personenblatt festgehalten, die Ausländerin sei in der Küche des Lokals beim Entleeren eines Mistkübels angetroffen worden.

Nach der der Anzeige beiliegenden Niederschrift habe der Bw angegeben, die Ausländerin sei bei ihm auf Besuch. Sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal gewesen, um einen Kaffee zu trinken. Sie habe im Lokal die Abfallkübel entleert. Für diese Tätigkeit bekomme sie einen Kaffee.

In einem Aktenvermerk ist festgehalten, die Ausländerin sei in der Küche des Lokals beim Entleeren eines Mistkübels angetroffen worden. Im Lokal sei Staub gewischt und zusammen gekehrt worden, was man anhand der Reinigungstücher, Kübel und Besen, sehen habe können.

Am 14.9.2000 gab der Bw vor der belangten Behörde zu Protokoll:

Die Ausländerin habe nicht bei ihm gearbeitet, sie sei bei Verwandten (ihrer Schwester) in T auf Besuch. Sie sei als Gast im Lokal gewesen und habe von sich aus den Mistkübel geleert. Der Bw habe ihr dazu keine Anweisung gegeben. Für den Kaffee habe sie nichts bezahlt, da der Bw die Ausländerin schon ca. seit 20 Jahren kenne. Sie sei in Kroatien seine Nachbarin.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten sich die Kontrollorgane S und K hinsichtlich der näheren Umstände der Betretung kaum mehr an konkrete Fakten erinnern. Hinsichtlich der Frage der Anwesenheit des Bw machten die beiden Zeugen widersprechende Angaben. An die aktenkundige Rechtfertigung des Bw vor Ort konnten die beiden Zeugen aus dem Gedächtnis heraus keine Angaben mehr machen.
  2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Wie aus dem Akt ersichtlich, gab der Bw bereits bei der Betretung an, die Ausländerin sei eine Besucherin, die ihm aus Gefälligkeit beim Putzen sozusagen mit einem Handgriff zur Hand gegangen sei. Das stimmt mit der Angabe der Ausländerin im Personenblatt überein, sie sei beim Bw zu Besuch gewesen. So (und nicht zwingend mit einer Naturalentlohnung) ist auch zu erklären, dass einerseits der Bw angab, die Ausländerin mit einem Kaffee bewirtet zu haben, und die Ausländerin andrerseits die Rubrik "Essen/Trinken" und "über Lohn nicht gesprochen" angekreuzte. Mithin ist wegen der Übereinstimmung der wesentlichen Aussagen und der Konstanz der Rechtfertigung des Bw davon auszugehen, dass die Rechtfertigung des Bw glaubhaft ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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