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VwSen-250946/16/Lg/Ni

Linz, 12.06.2002

VwSen-250946/16/Lg/Ni Linz, am 12. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Februar 2001, Zl. 101-6/3-330113824, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenkosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 25.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "G" mit dem Sitz in L es zu verantworten habe, dass anlässlich einer am 21.6.2000 durchgeführten Kontrolle der Ausländer C aus M in der Küche des o. a. Betriebes beim Zubereiten von Gemüse angetroffen wurde und dabei sei festgestellt worden, dass der Arbeitgeber für den Ausländer keine erforderliche Beschäftigungsbewilligung hatte bzw. der Ausländer nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war, obwohl der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis vom 1.7.1997 (rechtskräftig am 1.7.1997) wegen Übertretung des AuslBG bestraft worden sei.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI vom 18.7.2000 und die unbeantwortet gebliebene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.10.2000. Es gelte daher als erwiesen, dass der Berufungswerber zumindest am 21.7.2000 den Ausländer im Betrieb "G", entgegen dem § 3 AuslBG als Arbeitgeber beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

  1. In der Berufung wird bestritten, dass der Ausländer bei der Arbeit angetroffen worden sei. Er sei nur beim Gemüse gestanden. Der Ausländer habe früher eineinhalb Jahre legal gearbeitet; dass dann herauskam, dass sein Pass gefälscht war, habe der Berufungswerber nicht wissen können. Nach dem "Gefängnis" habe der Ausländer Hunger gehabt und sei deshalb beim Berufungswerber erschienen. Auch die Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens sei falsch.
  2. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  3. Laut Anzeige des AI vom 18.7.2000 sei der Ausländer laut Aussage des Berufungswerbers seit 21.6.2000 ab 18.00 Uhr in seinem Lokal tätig gewesen. Der Eindruck der Beschäftigung sei verstärkt durch den Umstand, dass der üblicherweise beschäftigte Koch im Krankenstand war. Beim Betreten der Küche sei der Ausländer alleine am Ofen arbeitend angetroffen worden. Der Firmeninhaber sei zeitungslesend auf einem Stuhl gesessen.

    In der Niederschrift vom 21.6.2000 ist festgehalten, dass der Berufungswerber anlässlich der Kontrolle gesagt habe, der Ausländer sei seit 21.6.2000, 18.00 Uhr, in seinem Lokal. Es sei richtig, dass der Ausländer beim Eintreffen der Beamten in der Küche beim Hantieren mit Gemüse angetroffen wurde. Der Ausländer habe um Essen und Trinken gefragt. Das Essen habe er sich selbst zubereitet. Über Lohn sei nicht gesprochen worden.

    Darunter findet sich der Vermerk: "Unterschrift wurde verweigert, weil der Ausländer nur um Essen gefragt hat und der Chef und die Chefin in der Küche waren."

    Das Personenblatt ist, nach dem Schriftbild zu urteilen, von einem Organ des AI ausgefüllt worden. Als Arbeitgeber ist "G" angegeben. Der Ausländer habe keine Wohnadresse. Darunter befindet sich der Vermerk: "Der Ausländer spricht nicht mehr weiter und geht wieder in die Küche. Er sagt, er wollte nur Essen."

    Weiters liegt der Anzeige ein Aktenvermerk bei, wonach der Ausländer in der Küche am Ofen in den Töpfen gerührt habe. Im Gastgarten seien zwei und im Lokal ein Tisch besetzt. Der Chef sitze am Hocker und lese Zeitung. Sonst sei niemand in der Küche. Ein Koch sei wegen Nasenoperation im Krankenstand und deshalb nicht in der Küche.

  4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der früher beim AI tätige Zeuge B bekannt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Die Schrift des Personenblattes identifizierte er als die seine; das Personenblatt enthalte aber ohnehin nur die Personalien. Der Vermerk, dass der Ausländer gesagt habe, er wolle nur essen, stamme vom Zeugen. Ebenso die Vermerke, dass im Gastgarten und im Lokal zusammengenommen drei Tische besetzt waren und der Ausländer am Ofen in Töpfen gerührt habe.
  5. Der Zeuge K (AI) sagte aus, die Behauptung, der Ausländer sei vom Berufungswerber beschäftigt worden, sei aus dessen Anwesenheit in der Küche und glaublich dem Umstand, dass einige Tische im Lokal besetzt gewesen seien, erschlossen worden. Hinsichtlich der Niederschrift der Aussage des Berufungswerbers vor Ort könne er sich nicht mehr erinnern; er glaube die Auskünfte bei der Aufnahme der Niederschrift vom Sohn des Berufungswerbers erhalten zu haben. Aus der Tatsache, dass der Berufungswerber Zeitung gelesen habe, sei der Schluss gezogen worden, dass der Ausländer Essen für die Gäste hergerichtet habe.

    Der Berufungswerber sagte aus, er habe die ihm von seinem Sohn übersetzte Niederschrift nicht unterschrieben, weil sie nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er habe sein Geschäft kurz vor 6.00 Uhr geöffnet und dem auftauchenden Ausländer gestattet, sich in der Küche Essen zu nehmen. Er selbst habe währenddessen Zeitung gelesen. Er stelle dezidiert fest, dass zu dieser Zeit noch keine Gäste im Lokal gewesen seien. In der Küche hätten damals der Berufungswerber selbst und seine Frau gearbeitet. Den früher bei ihm beschäftigten Ausländer habe er nach dessen Entlassung aus der Schubhaft aus Menschlichkeit verköstigt. Die Kontrollorgane hätten sogar gesehen, wie der Ausländer gegessen hat.

    Der Ausländer sagte aus, er habe nach seiner Entlassung aus der Schubhaft manchmal beim Berufungswerber gratis gegessen und mitunter die Schlafstelle des Sohnes des Berufungswerbers mitbenutzt. Beides jedoch keinesfalls regelmäßig. Er habe dafür keine Gegenleistung erbracht. Bei seiner Betretung habe er in der Küche Essen für sich selbst aufgewärmt. Er habe im Lokal keine Gäste gesehen. Er sei nicht im Lokal beschäftigt gewesen und habe das gegenständliche Essen gratis bekommen.

    Der Sohn des Berufungswerbers bestätigte diese Angaben. In der Küche hätten der Vater und die Mutter des Zeugen gearbeitet, das Service habe seine Schwester gemacht. Der Ausländer habe nicht im Lokal gearbeitet, vielmehr sei ihm nach der Schubhaft Gastfreundschaft gewährt worden, da er Hilfe nötig gehabt habe.

  6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann der Tatvorwurf nur auf den äußeren Umstand gestützt werden, dass der Ausländer bei der Essenszubereitung in der Küche angetroffen wurde. Dafür boten der Berufungswerber, sein Sohn und der Ausländer selbst unwiderlegbar eine schlüssige Erklärung bzw. bezeugten die beiden Letztgenannten ausdrücklich die Darstellung des Berufungswerbers, dass die Anwesenheit des Ausländers in Gastfreundschaft, nicht in der Beschäftigung ihren Grund hatte. Weder die Dokumentation der Betretung in der Anzeige noch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände im Lokal (ein Arbeitskräftebedarf ist nicht erwiesen, die Anwesenheit von Gästen fraglich) sind geeignet, die Zeugenaussagen fundiert in Zweifel zu ziehen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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