Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250948/13/Lg/Ni

Linz, 02.07.2002

VwSen-250948/13/Lg/Ni Linz, am 2. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. August 2001, Zl. Ge-343/01, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S (726,73 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma D verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der bosnische Staatsbürger P am 26.8.2000 durch o.a. Firma beschäftig worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI), die Aufforderung zur Rechtfertigung und die unterlassene Rechtfertigung der Bw.

  3. In der Berufung wird behauptet, die gegenständliche Firma habe den gegenständlichen Ausländer nie beschäftigt. Dies schon gar nicht während des vorgeworfenen Tatzeitraums, da die Firma D erstmals im Oktober 2000 hinsichtlich der gegenständlichen Baustelle mit dem Auftraggeber in Kontakt getreten sei. Ende Oktober habe die Bw vom zuständigen Baupolier erfahren, dass eine von einem bekannten Landsmann geführte Firma Probleme wegen illegaler Ausländerbeschäftigung gehabt habe und dies der Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung mit dieser Firma gewesen sei. Hierauf habe die Firma D den Rest des Auftrags zu Ende bringen müssen.
  4. Es wird um "Einleitung eines ordentlichen Verfahrens" ersucht.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der BPD W sei am 26.8.2000 um 15.35 Uhr der gegenständliche Ausländer bei einer Baustellenkontrolle angetroffen worden, als er gerade Malerarbeiten vornahm. Der Ausländer habe angegeben für die Firma "M", Sitz in S (Näheres unbekannt) zu arbeiten und 1.000 ATS am Tag zu verdienen. Ein Mitarbeiter dieser Firma komme in ein bis zwei Tagen um ihn zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 8.11.2000 wurde F, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma M Ges.m.b.H., zur Rechtfertigung aufgefordert. Am 19.12.2000 sagte F vor dem Magistrat Linz aus, die Durchführung der Malerarbeiten der betreffenden Baustelle sei an die Firmen S (Ansprechpartner: Herr H, Tel. 0676/606269 und die Firma D KEG, als Subunternehmer weitergegeben worden. Der Beginn der Arbeiten sei für die 33 KW vereinbart und die Arbeiten auch in Angriff genommen worden. Der Werkvertrag mit der Firma D KEG werde beigelegt (liegt in Kopie dem Akt bei). Mit der Firma Saiti existiere ein Dauerauftrag. Die Abrechnung für das gegenständliche Bauvorhaben werde beigebracht. Ein Stundennachweis liegt in Kopie bei. Der gegenständliche Ausländer habe den Namen der Firma "H"-M vermutlich über beigestelltes Material bzw. Lieferscheine und dergleichen zur Kenntnis genommen. Der gegenständliche Ausländer sei jedoch in der Firma "H"-M nicht bekannt und sei von dieser niemals beschäftigt worden.

Aus dem vorgelegten "Werkvertrag" zwischen der Firma H M Ges.m.b.H. und der Firma D KEG ist eine Auftragserteilung für das Bauvorhaben ersichtlich. Als Termine sind KW 33, erster Teil, Rest ab KW 41, Fertigstellung KW 51 (jeweils "ca.") vereinbart. Der Vertrag weist unter der Unterschrift der Firma "H"-M als Datum den 7.8.2000 aus.

Der Stundennachweis der Firma S (Herr H) umfasst nicht den Namen des hier gegenständlichen Ausländers.

Mit Schreiben vom 22.2.2001 stellte der Magistrat Linz das Verfahren gegen F ein.

Mit Schreiben vom 21.3.2001 wurde das Verfahren vom Magistrat S an den Magistrat Linz gemäß § 27 VStG abgetreten.

Mit Schreiben vom 24.4.2001 wurde die Berufungswerberin zur Rechtfertigung aufgefordert. Eine Rechtfertigung erfolgte jedoch nicht.

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der Ausländer mangels bekannter ladungsfähiger Adresse nicht geladen werden. Die Bw wurde geladen, behob jedoch aus dem Unabhängigen Verwaltungssenat unbekannten Gründen die hinterlegte Ladung nicht.

5. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des AI kam der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass auf Grund der Aktenlage der Bw (als Verantwortlicher ihres Unternehmens) die Tat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Zwar belastet die Datierung des Werkvertrags vom 7.8.2000 die Bw in dem Sinne, dass die Richtigkeit der Berufungsbehauptung, die Bw sei mit dem Auftraggeber erst im Oktober 2000 in Kontakt getreten, fragwürdig wird. Belastend wirkt ferner, dass das Unternehmen der Bw auf der fraglichen Baustelle tätig gewesen sein dürfte, wenngleich sich die Zeit der tatsächlichen Aktivität nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Dem steht gegenüber, dass der Ausländer nicht das Unternehmen des Bw als Arbeitgeber nannte und ein weiteres Unternehmen auf unklare Weise ins Spiel kommt. Die Zusammenschau dieser Umstände führte den Vertreter des AI und den Verhandlungsleiter zu einer übereinstimmenden Einschätzung des Sachverhalts. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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