Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250955/10/Lg/Ni

Linz, 29.10.2002

VwSen-250955/10/Lg/Ni Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der R A vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 6. September 2001, Zl. SV96-21-2000, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 56 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A KEG mit dem Sitz in R, gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese KEG die Ausländerin J F B, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, am 11., 12. und 13.12.2000, jeweils von 21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des darauffolgenden Tages im Lokal "B" in R als Stripteasetänzerin beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Einvernahme der Ausländerin am 15.12.2000, die Stellungnahme der Bw vom 18.1.2000, die Mitteilung des Arbeitsinspektorats vom 23.2.2001, die Stellungnahme der Bw vom 22.3.2001, die Einvernahme der Ausländerin vom 25.6.2001 und die Stellungnahme der Bw vom 25.7.2001.

    Ausgehend von der Unwirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG (§ 28a Abs.3 AuslBG) wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwiesen. Bei Gesamtbetrachtung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses wird es als erwiesen angenommen, dass die Ausländerin durch das zugrundeliegende Vertragsverhältnis im Auftrag und für Rechnung der A KEG Arbeit leistete, in dieser Zeit zur Erbringung von Tanzdarbietungen im Betrieb dieser Gesellschaft verpflichtet war, pro Tanzdarbietung bzw. entsprechend der Bestätigung mit der Bezeichnung "Werkvertrag" mit einem Fixum von S 600 pro Nacht entlohnt wurde, bei Erbringung der Leistung an einen Dienstort gebunden war, Arbeitszeitregelungen, insbesondere im Hinblick auf Beginn der Tätigkeit unterlag und zu den Darbietungen mitunter von den diensttuenden Kellnern aufgefordert wurde. Aufgrund der Art der Tätigkeit und der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb sei die Ausländerin auch nicht in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von nur 30.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe lägen nicht vor.

  3. In der Berufung wird eingewendet, es fehle an den Merkmalen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses: Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung, Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Unternehmens, Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer, vertragliche Einschränkung der Tätigkeit der Verpflichteten in Bezug auf andere Personen, Entgeltlichkeit, seien nicht vorgelegen. Die Arbeitsleistung sei ausschließlich der Ausländerin zugute gekommen, lediglich indirekt der A KEG über den Verkauf bzw. die Konsumation von Getränken. Es habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ausländerin vorgelegen. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie bei sechswöchiger Anwesenheit drei- oder viermal im Lokal gewesen sei. Die Aufforderung, dass die Ausländerin, sofern sie überhaupt erschien um 21.00 Uhr kommen soll und die Aufforderung der Kellner, dass getanzt werden soll, könnten nicht in Richtung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit interpretiert werden.
  4. Verschulden liege nicht vor und sei im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht begründet worden.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6. Am 15.12.2000 erschien die Ausländerin vor der Bezirkshauptmannschaft Ried und gab bekannt, "ab heute" im Lokal "B" als Prostituierte arbeiten zu wollen. Zu ihrer bisherigen Tätigkeit in diesem Lokal sagte sie aus, sie habe dort am 11., 12. und 13.12.2000 jeweils, von 21.00 Uhr bis ca. 3.00 Uhr als Stripteasetänzerin gearbeitet und in diesem Zusammenhang für jede Nacht 600 S in bar einmal vom Kellner mit dem Vornamen H und zweimal vom "Chef" H F ausbezahlt erhalten. Den Erhalt dieses Barbetrages habe sie nicht bestätigen müssen. Am 11.12.2000 sei sie in diesem Lokal anlässlich einer Gendarmeriekontrolle angetroffen worden. Sie habe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tänzerin mit ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen. Diesen Vertrag habe sie bei der Fremdenpolizei der BH S abgegeben. Die Adresse des Lokals "B" habe sie von einer Bekannten erfahren und sie habe sich daraufhin bei den Pächtern und Geschäftsführern H A und H F vorgestellt. Diesem Aktenteil liegen "polizeiliche Bordellberichte" über das "Firmenkonglomerat" der "Gruppe A" bei, aus denen ersichtlich ist, dass die in mehreren Betriebsstätten angetroffenen Frauen "zum Teil die Prostitution ausüben, zum Teil als bloße Tänzerinnen geführt werden, was vermutlich auf den eigenen Angaben der Damen beruht" (so die Auskunft des Vertreters der Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum betreffenden Aktenteil). Im einschlägigen Schriftstück wird die gegenständliche Ausländerin als Tänzerin ohne Gesundheitsbuch im gegenständlichen Lokal geführt.

    Dem Akt liegt ferner bei eine Niederschrift mit der Ausländerin vor der BH Scheibbs vom 5.12.2000. Danach habe die Ausländerin angegeben, nicht mehr als Prostituierte sondern als Tänzerin tätig zu sein. Als Nachweis für diese Tätigkeit sei ein "Werkvertrag" der Firma A vorgelegt worden, in welchem festgehalten ist, dass die Ausländerin aufgrund selbstständiger Basis als Tänzerin tätig sei.

    Mit Schreiben vom 18.1.2000 nahm die Bw dahingehend Stellung, dass die Ausländerin auf Basis eines Werkvertrages tätig sei. Es seien keine Dienst- oder Arbeitszeiten vereinbart und es liege keine Weisungsunterworfenheit vor. Auch die Art der Tanzvorführung sei in keiner Weise vorgegeben. Die Ausländerin sei daher auf der Basis des Vertrages frei unternehmerisch tätig gewesen. Die Versicherung sei Angelegenheit der Ausländerin. Arbeitnehmerähnlichkeit sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

    Ferner wird behauptet, dass ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG bestellt sei, sodass die Bw ohnehin nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne.

    Diesem Schreiben liegt die Kopie eines "Werkvertrages" der A KEG bei. In diesem Schreiben vom 16.10.2000 heißt es: "Wir, die endesgefertige Firma A KEG bestätigen hiermit, dass Frau F B J... im Lokal 'B'... auf selbständiger Basis als Tänzerin tätig ist. Es besteht mit der vorabgenannten Frau F B J eine vertragliche Beziehung, der Einsatz der Tänzerin erfolgt wahlweise ohne fix vorgegebenen Dienst- bzw. Arbeitszeiten. Für die geleistete Tanzdarbietung erhält Frau F B J, pro Tag einen Fixbetrag von S 600,00 inkl. USt." Gezeichnet ist das Schreiben "Mit freundlicher Hochachtung" von der A KEG. Eine Unterschrift der Ausländerin fehlt.

    Ferner liegt dem genannten Schreiben eine Handlungsvollmacht auf Briefpapier von Rechtsanwalt bei, wonach die A KEG H F Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB erteilt. H F sei auch berechtigt, Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Darlehen aufzunehmen, Prozesse zu führen und Firmenbuchanmeldungen zu zeichnen. Ausdrücklich werde auch vereinbart, das H F für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt ist.

    In der Stellungnahme vom 22.3.2001 führt die Bw aus, dass aus der oben genannten Bestätigung des Abschlusses eines Werkvertrages keinesfalls geschlossen werden kann, dass die Ausländerin nicht auf Werkvertragsbasis sondern in Arbeitnehmer- bzw. arbeitnehmerähnlicher Stellung gearbeitet hätte. Es seien keinerlei Dienst- und Arbeitszeiten vereinbart worden. Die Ausländerin sei auch keinen Weisungen unterworfen gewesen. Vielmehr sei ein mündlicher Werkvertrag geschlossen worden, in welchem sich die Ausländerin zur Erbringung von Tanzdarbietungen auf selbstständiger Basis verpflichtet habe.

    Am 25.6.2001 sagte die Ausländerin vor der BH Scheibbs aus, sie sei über eine Bekannte zur Bar "B" gekommen und habe F gefragt, ob sie dort arbeiten dürfe. F habe sie über die Bedingungen aufgeklärt (gute Tänzerin S 300 pro Auftritt, Schlafgelegenheit angeboten, jedoch von der Ausländerin zu diesem Zeitpunkt abgelehnt). Ihre Kontaktperson für sämtliche Anliegen des Arbeitsverhältnisses seien H F und ein sogenannter "H" gewesen. Von der A KEG sei keine konkrete Arbeitszeit vorgegeben gewesen, jedoch sei der Arbeitsbeginn mit ca. 21.00 Uhr von F festgelegt worden. Die Menge der Auftritte sei nicht vereinbart gewesen, sie habe getanzt, wenn Gäste kamen. Sie habe drei- bis viermal in der Woche um ca. 21.00 Uhr im "B" erscheinen müssen (F habe sie gefragt, wie oft sie arbeiten wolle). Das Ende der Arbeitszeit habe sich nach den anwesenden Gästen gerichtet. Im Durchschnitt habe sie ihren Dienst zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr beendet. Eine genaue Anzahl von Auftritten sei nicht vereinbart gewesen, sie habe getanzt wenn Gäste da gewesen seien. Die Tänzerinnen seien dazu immer vom Kellner "H" aufgefordert worden. Genaue Zeitpunkte seien nicht vereinbart gewesen. Diese habe der Kellner "H" bzw. der zweite Kellner "T" bestimmt. Von wem die Kellner die Aufträge bekommen hatten die Tänzerinnen zu unterweisen, wisse sie nicht. Zu den Tanzvorstellungen seien die Tänzerinnen immer durch die jeweils diensttuenden Kellner aufgefordert worden bzw. hätten die Tänzerinnen selbst gesehen wenn Kunden anwesend waren und hätten auch ohne Aufforderung durch den Kellner getanzt. Pro Tanz habe sie von dem jeweiligen Kellner zwischen 200 S und 300 S bekommen. Wenn die Gäste wollten, dass sie nochmals tanzt habe sie von den Gästen ein nicht vereinbartes Trinkgeld von ca. S 100 bis S 200 bekommen. Die jeweils diensttuenden Kellner hätten ihr gesagt, dass sie entweder ein oder zwei Lieder lang tanzen solle. Animation sei mit der A KEG nicht vereinbart gewesen. Es habe jedoch die Möglichkeit bestanden, Getränkeinladungen von Gästen anzunehmen wofür die Ausländerin Prozente bekommen habe (keine Fixbeträge); die Prozente hätten sich nach dem Preis der bestellten Getränke gerichtet - Sekt mehr, Cocktail weniger Prozente). F habe von der Animation Kenntnis gehabt; wer sonst von der A KEG, wisse sie nicht. Sie habe während der Tage der Beschäftigung im "B" keine weitere unselbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie sei nach dieser Arbeit nicht zu müde gewesen sondern sie habe keine weitere Tätigkeit ausüben wollen. F habe ihr die Unterkunft (K, R) angeboten und auch gegeben. F habe gesagt, die Ausländerin könne am Kapuzinerberg wohnen, wenn sie will. Die Unterkunft war kein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, diese Unterkunft sei ihr von F aufgrund ihrer Bitte privat angeboten worden. Sie habe ca. eine Woche im Dezember am K gewohnt. Zu dieser Zeit habe sie aber nicht im "B" gearbeitet. Einen schriftlichen Mietvertrag habe sie mit F nicht abgeschlossen (mündliche Vereinbarung). Sie habe für die Unterkunft (K) keine Miete bezahlt. Es sei auch von ihrem Gehalt als Tänzerin für die Unterkunft nichts einbehalten worden, da sie in der Woche, in der sie am K wohnte nicht im "B" gearbeitet habe. Sie habe nie ein Schriftstück, welches zwischen ihr und der A KEG abgeschlossen werden hätte sollen, unterschrieben. Ihr seien von der A KEG niemals Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt worden.

    In der Stellungnahme vom 25.7.2001 führte die Bw aus, die Ausländerin sei auf selbständiger Basis tätig gewesen. Es sei keine konkrete Arbeitszeit vorgegeben gewesen und auch die Menge der Auftritte sei nicht vereinbart gewesen. Es habe keine Weisungsgebundenheit vorgelegen. Animation sei nicht vereinbart gewesen. Die Ausländerin habe lediglich die Möglichkeit gehabt, Getränkeeinladungen von Gästen anzunehmen und sei an derartigen Umsätzen prozentuell beteiligt gewesen. Ein Fixum oder eine Verpflichtung zur Animation habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der Wohnung am K habe eine Privatvereinbarung mit Herrn F bestanden, welche nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit der A KEG gewesen sei. Aus dem Umstand, dass die Ausländerin um ca. 21.00 Uhr im Lokal erscheinen sollte und gelegentlich über Aufforderung der anwesenden Kellner getanzt hatte, sei nicht auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu schließen. Gewisse Rahmenbedingungen würden keinesfalls das Vorliegen eines Werkvertrages ausschließen. Insbesondere der Umstand, dass die Ausländerin nach der Zahl der Tänze gesondert abgerechnet habe und keinerlei Fixum erhalten habe, spreche eindeutig für das Vorliegen eines Werkvertrages.

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Ausländerin aus, sie habe im Dezember 2000 drei Tage lang im Lokal "B" als Tänzerin und Animierdame gearbeitet. Sie habe 200 S pro Tanz erhalten und sei am Getränkeumsatz prozentuell beteiligt gewesen. Eine Schlafgelegenheit sei gratis zur Verfügung gestanden, sie habe damals jedoch nur in einer Nacht davon Gebrauch gemacht. Ein Fixum habe sie nicht bekommen, einen schriftlichen Vertrag nicht abgeschlossen.
  8. Sie habe im Jahr 2000 schon vorher einmal zwei Wochen im "B" gearbeitet. In Y habe sie als Prostituierte gearbeitet, dass Tanzen und Animieren im "B" sei ihr aber lieber gewesen.

    Das "B" habe um ca. 9.00 Uhr abends geöffnet. Ab da seien die Mädchen erschienen, manche wegen längerer Anfahrt nicht pünktlich, was jedoch nicht negativ bewertet worden sei, da immer genug Mädchen vorhanden gewesen seien und die Mädchen ohnehin trachteten, im Lokal zu erscheinen um Geld zu verdienen.

    Die Ausländerin habe pro Nacht allerdings nicht oft getanzt, vielleicht etwa dreimal. Der Kellner habe zwar gesagt, wann getanzt werden muss, die Reihenfolge der beim Tanz zum Zuge kommenden Mädchen habe er jedoch nicht bestimmt, diese hätten sich die Reihenfolge selbst eingeteilt, seien aber, aus finanziellen Gründen, sehr daran interessiert gewesen, an die Reihe zu kommen.

    Eine anderweitige Berufstätigkeit habe die Zeugin während ihrer Tätigkeit im "B" nicht ausüben können, weil sie nach der Nacht zu müde dazu gewesen wäre.

    Die Ausländerin gab an, derzeit bei Bedarf im "B" als Kellnerin und Reinigungskraft zu arbeiten. Sie sei dort gemeldet, ohne jedoch den Hauptwohnsitz dort zu haben.

    Auf Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters der Berufungswerberin sagte die Ausländerin aus, sie sei schon damals mit ihrem jetzigen Mann, einem Fenstermonteur, beisammen gewesen und habe von ihm gelebt. Den Mädchen im "B" sei es freigestanden zu kommen und zu gehen wann sie wollten. Sie seien aber aus finanziellen Gründen stets lang geblieben. Die Ausländerin habe im "B" ihre Arbeitszeit danach eingeteilt, wie viel Geld sie brauchte, das heißt sie habe dort gearbeitet, wann sie Geld brauchte. Die Versicherung und die Steuern habe sie selbst bezahlt.

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unbestritten ist, dass die Ausländerin im vorgeworfenen Tatzeitraum im gegenständlichen Lokal als Tänzerin und Animierdame gegen Entlohnung (Bezahlung pro Tanz, Getränkeumsatzbeteiligung) tätig war. Überdies stand ihr die Möglichkeit zur unentgeltlichen Übernachtung zur Verfügung (wobei unerheblich ist, dass sie während des Tatzeitraums nur einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch machte). Ferner war zumindest ansatzweise eine Eingliederung in die Betriebsorganisation insofern gegeben, als der Ort (das Lokal, die Tanzfläche) die Zeit (die Öffnungszeit des Lokals) und die Art (animieren und tanzen) der Arbeit vorgegeben waren. Die Ausländerin war bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft darauf angewiesen, dass ihr ihr Vertragspartner die Betriebsmittel (das Lokal) zur Verfügung stellte und den Betrieb organisierte (z. B. die Getränke besorgte und eine Tanzbühne zur Verfügung stellte). Die Betriebsorganisation (Festlegung der Öffnungszeiten, Bestimmung der Getränkepreise usw.) erfolgte einseitig, wenngleich, wie es im Wesen eines Vertrages liegt, die Ausländerin zu den vorgegebenen Bedingungen dort freiwillig tätig war. Schließlich geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Ausländerin ihre Arbeit im gegenständlichen Lokal nicht zum Vergnügen sondern aus Gründen der Existenzbestreitung leistete; eine anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft war ihr während ihrer Tätigkeit im gegenständlichen Lokal aus dem von ihr genannten Grund nicht möglich.

Obzwar unklar ist, inwieweit die Ausländerin auch als Prostituierte tätig war (für Y räumte sie dies selbst ein, hinsichtlich des "B" gab sie am 15.12.2000, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Tat, zu Protokoll, dort als Prostituierte arbeiten zu wollen, verneinte aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Prostitutionsausübung in diesem Lokal zur Tatzeit) erschiene es bei wertender Gesamtbetrachtung allein der Tätigkeit als Animierdame und Tänzerin unter den gegebenen Umständen lebensfremd, eine Dominikanerin, die existentiell darauf angewiesen ist, in Nachtlokalen ihre Weiblichkeit in der einen oder anderen Form zu verwerten, in die Nähe des freien Unternehmertums zu rücken.

Dem gegenüber fällt wenig ins Gewicht, dass die gegenständlich vorgeworfene Beschäftigungsdauer nur drei Tage betrug, eine Pflicht zum täglichen Erscheinen nicht ausdrücklich vereinbart war und die Tätigkeit innerhalb des Lokals relativ frei gestaltet werden konnte. Faktum ist, dass die Ausländerin während des Tatzeitraums drei Tage hintereinander im Lokal erschien, wobei sie, wie aus ihrer Vorsprache bei der Behörde hervorgeht, Interesse daran zeigte, ihre Tätigkeit im Lokal "B" zu prolongieren. (Sie ist ja sogar derzeit in diesem Lokal beruflich tätig).

Es wäre fern jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, nähme man an, dass die Ausländerin dann, wenn sie im Lokal erschien, die ihr zugedachten Funktionen des Tanzens und Animierens nicht bis zu einem gewissen Mindestmaß zu erfüllen gehabt hätte. Diese Funktionen als "Werk" zu interpretieren, wäre geradezu abwegig; vielmehr ist davon auszugehen, dass der vorgelegte "Werkvertrag" (der ohnehin die Arbeit nach Zeit bemisst - Entlohnung pro Tag!) ein Verdunklungsmanöver darstellt, das die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Bw beeinträchtigt (zumal die Ausländerin einbekannte, nie einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben). Eher schon erscheint beachtlich, dass die Ausländerin auf Befragen des Vertreters der Bw aussagte, schon damals von ihrem (nachmaligen) Mann gelebt zu haben. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Ausländerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals auf die drängenden finanziellen Interessen der Mädchen an der Arbeit im Lokal hinwies und sich selbst dabei mit einschloss. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass die Ausländerin die Arbeit unter räumlicher Trennung von ihrem Freund (W/Niederösterreich-R/Oberösterreich) nur deshalb in Kauf nahm, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten oder zumindest einen erheblichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leisten konnte. Dieser existentielle Zwang wird noch deutlicher, wenn man, wie gesagt, der (vom Vertreter der Behörde in der öffentlichen mündlichen Behandlung bestätigten) Aktenlage dahingehend folgt, dass die Ausländerin damals ihr Interesse an einer Prostituiertentätigkeit bei der Behörde vortrug.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Ausländerin nach dem wirtschaftlichen Gehalt unter ähnlichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurde, sodass, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tätigkeit von Tänzerinnen und Animierdamen (vergleiche z. B. die Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/09/0102, vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0060, vom 17. Mai 2000, Zl. 2000/09/0002, vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0240, vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0331, vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/09/0281, 0282, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195) gegenständlich die Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis anzunehmen ist.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Hinblick auf die Behauptung mangelnden Verschuldens in der Berufung sei auf den Charakter des vorgeworfenen Verhaltens als Ungehorsamsdelikt hingewiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Eine dieser Höhe der Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe war festzusetzen; die Herabsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe erspart der Bw die Verfahrenskosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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