Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250961/8/Lg/Ni

Linz, 10.10.2002

VwSen-250961/8/Lg/Ni Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H, vertreten durch den Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. September 2001, Zl. SV96-12-2001-GRM, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 30.4.2001 in P den estnischen Staatsangehörigen A beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 30.4.2001. Von den erhebenden Exekutivbeamten sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Ausländer laut Aussage des Berufungswerbers (Bw) als Kraftfahrer von diesem beschäftigt werde. In seiner schriftlichen Rechtfertigung, eingelangt bei der BH Wels-Land am 22.5.2001, sei vom Bw bestätigt worden, dass er den Ausländer als Lenker beschäftigt habe. Der Bw habe dies damit erklärt, dass der Lenker, M dem Ausländer wegen einer Magengrippe das Steuer überlassen habe, um ohne Zeitverlust eine Expresslieferung rasch durchzuführen.

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Stellungnahme des Bw keineswegs im Sinne eines Geständnisses interpretiert werden kann. Außer dieser Fehlinterpretation der Stellungnahme des Bw gebe es keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers durch den Bw.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich: Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 3.4.2001 lenkte der gegenständliche Ausländer das gegenständliche Fahrzeug. M habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass der gegenständliche Ausländer nicht zum Lenken berechtigt sei. Er habe nur eine Pause machen und sein Essen während der Fahrt zu sich nehmen wollen. Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er sei nur mitgefahren, weil er die Stadt P sehen wollte. Als M ihn gebeten habe, zu fahren, habe er das getan, um ihm einen Gefallen zu tun. Der Bw habe sinngemäß angegeben, er habe nicht gewusst, dass der bei ihm angestellte und eingeteilte Lenker M das Lenken seinem mitfahrenden Freund A überlassen hatte.

Zur Rechtfertigung aufgefordert argumentierte der Bw im Schreiben vom 17.5.2001, es treffe zu dass A am Steuer des Klein-Lkw saß und ebenso, dass der Bw Arbeitgeber sei. A sei mit M seit langem familiär und freundschaftlich verbunden. A habe den Mitarbeiter des Bw, M, mit Einverständnis des Bw begleitet, weil A die Möglichkeit nutzen wollte, sich P anzusehen. Auf der Rückfahrt habe M während der Fahrt essen wollen, einerseits um keine Zeit zu verlieren und andererseits, weil er wegen einer Magengrippe zu, "besonders sorgsamem Umgang mit Nahrung und Kräften" genötigt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er A das Steuer kurzfristig überlassen. Da A über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, sei es dem Bw unverständlich, worin sein Verstoß gegen das AuslBG liegen soll. Über eine etwaige Arbeitserlaubnis von A sei der Bw nicht informiert.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, der Tätigkeitsbereich seines Unternehmens bestehe darin, in Vertretung russischer Firmen Autoersatzteile bei verschiedenen Firmen im Großhandel einzukaufen, zu verpacken und von W aus per Flugzeug nach Russland zu versenden. Die Teile hole er mit Kleintransportern ab. Damals habe er zwei Fahrer und zwei Kleintransporter gehabt. Einen Kleintransporter mit zwei Fahrern zu besetzen, wäre wirtschaftlich unsinnig gewesen und sei auch nicht vorgekommen. Ein Beifahrer sei auch nicht etwa zu Ladezwecken oder dergleichen benötigt worden. Die Mitfahrt des ihm ansonsten unbekannten A zu privaten Zwecken habe er, auf Bitten seines Angestellten M, erlaubt.
  2. Der vom Bw als Zeuge mitgebrachte K sagte aus, er habe den Bw, mit dem er das Büro teile, bei der Verfassung von Schriftstücken unterstützt, da der Bw die deutsche Sprache nicht perfekt beherrsche. Auch die gegenständliche Rechtfertigung (einschließlich der Formulierung, dass der Bw Arbeitgeber ist) stamme vom Zeugen. Er habe damit, wie aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ersichtlich, selbstverständlich kein Geständnis zum Ausdruck bringen wollen. Vielmehr habe er lediglich auf das unbestrittene Faktum, dass der Bw als Unternehmer auch Arbeitgeber sei, Bezug genommen. Der Zeuge habe aber damit nicht behaupten wollen, der Bw sei Arbeitgeber auch des gegenständlichen Ausländers. Dies sei weder wörtlich zum Ausdruck gebracht worden noch entspreche es dem beabsichtigten und auch offensichtlichen Sinn des Schreibens.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Schon von der Aktenlage her bieten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer illegalen Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers durch den Berufungswerber. Dies gilt sowohl für das Erscheinungsbild des Sachverhalts, wie es sich den Beamten bei der Verkehrskontrolle darbot, als auch für das in Rede stehende Schreiben des Bw. Da auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Belastungsmomente auftauchten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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