Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250965/3/Lg/Ni

Linz, 10.12.2002

VwSen-250965/3/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der M P, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 22. Oktober 2001, Zl. SV96-7-2000, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S (entspricht 2.180,19 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie als nach außen zur Vertretung berufene Geschäftsführerin der Fa. P H- u. Handels Ges. m.b.H. den polnischen Staatsangehörigen W Z und den rumänischen Staatsangehörigen C D am 22.5.2000 auf der Baustelle der Firma P H-Handels Ges. m.b.H. beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen gültigen Befreiungsschein besaßen.
  2. In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI Wels vom 6.6.2000, die Stellungnahme der Bw im Gefolge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.3.2001 und die Stellungnahme des AI vom 4.9.2001. Anlässlich der Kontrolle habe K M niederschriftlich angegeben, die beiden Ausländer seien von ihm im Auftrag des Prokuristen der Firma H-u. Handels Ges. m.b.H., J P, mit dem Firmenbus vom Firmengelände in N, S, auf die Baustelle in N, Sch, gebracht worden und sie hätten gemeinsam mit ihm Grabungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der polnische Staatsangehörige Z W habe im von ihm selbst ausgefüllten Personenblatt angegeben, seit 22. Mai 2000 acht Stunden täglich für die Fa. P zu arbeiten. Auch der rumänische Staatsangehörige C D habe im von ihm selbst ausgefüllten Personenblatt angegeben, für die Fa. P zu arbeiten. Damit seien die vorgeworfenen Übertretungen erwiesen. Die Strafbemessung wird auf die Schwere der Übertretung und spezialpräventive Gründe gestützt.

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die P H-u. Handels Ges. m.b.H. habe die gegenständlichen Ausländer nicht beschäftigt. Wenn sie beim Haus S 1 bzw. S 3 in N gearbeitet haben, so nicht als Beschäftigte der P H-u. Handels Ges. m.b.H. Die Liegenschaft stehe u.a. im Privateigentum des Ehegatten J P. Es handle sich dabei um die Liegenschaft N. Die P H-u. Handels Ges. m.b.H. habe dort nie Arbeiten durchgeführt. Das AI und im Gefolge die belangte Behörde gehe irrtümlich von der Annahme aus, diese Liegenschaft gehöre der P H-u. Handels Ges. m.b.H. Diese Gesellschaft habe mit dem dortigen Liegenschaftsbesitz des J P sen. nichts zu tun. Das Gebäude werde u.a. von J P als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person gehalten. Das Objekt befinde sich ca. 1 km von den Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten der P H-u. Handels Ges. m.b.H. entfernt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 6.6.2000 seien bei einer Kontrolle durch die Arbeitsinspektionsorgane P und L sowie die Gendarmerie Sierning und Garsten am 22. Mai 2000 in N die gegenständlichen Ausländer bei Kanalgrabungsarbeiten bzw. beim Zusammenräumen der Halle ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere angetroffen worden. K M, österreichischer Staatsbürger, habe niederschriftlich angegeben, von Herrn P J den Auftrag erhalten zu haben, die beiden Ausländer vom Firmengelände in N auf die Baustelle S zu fahren und mit ihnen Grabungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Der polnische Staatsangehörige W habe angegeben, seit 22. Mai 2000 acht Stunden am Tag für Unterkunft und Verpflegung zu arbeiten. Der rumänische Staatsbürger C habe angegeben, neun Stunden am Tag für S 60,-- pro Stunde sowie Unterkunft und Verpflegung zu arbeiten.

Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift vom 22.5.2000 habe K gegenüber den Arbeitsinspektionsorganen am Gendarmerieposten Sierning angegeben, er sei seit heute, dem 22.5.2000, bei der P H-u. Handels Ges. m.b.H. beschäftigt. Er habe die beiden Ausländer mit dem Firmenbus vom Firmengelände in N (S) zur Baustelle in die Sch gebracht. Herr P habe ihm den Auftrag gegeben, mit den beiden Ausländern Verputzarbeiten und Grabungsarbeiten zu verrichten.

Im Personenblatt von W ist angegeben, er arbeite derzeit für die Firma P, N, P. Er sei als Hilfsarbeiter seit 22.5.2000 beschäftigt. Die Rubriken "Essen" / "Trinken" / "Wohnung" sind angekreuzt. Er arbeite acht Stunden pro Tag. Der Chef heiße P J.

Im Personenblatt von C ist angegeben, er arbeite für die Firma P. Er erhalte einen Lohn von S 60,-- pro Stunde. Die Rubrik "Essen" / "Trinken" ist angekreuzt. Bei dieser Rubrik und der Rubrik "Wohnung" sind die Worte "NU" beigefügt. Als tägliche Arbeitszeit ist "7 - 6 und 9 St" und als Chef J P angegeben.

Laut Aktenvermerk des AI vom 22.5.2000 sei am 22.5.2000 am Gelände der P H Ges. m.b.H. in N, S, mit Assistenz von vier Gendarmeriebeamten vom Posten S und zwei Gendarmeriebeamten vom Posten G eine Kontrolle durchgeführt worden. Vier Gendarmeriebeamte seien nach N, zu einer Halle gefahren, welche ebenfalls der P Ges. m.b.H. gehöre. Dort seien die beiden Ausländer angetroffen worden. Hierauf hätten sich die Organe des AI ebenfalls dorthin begeben um die Erhebungen durchzuführen. In der Wohnung des Polen sei eine Arbeitsaufzeichnung gefunden worden. Danach habe dieser am 15. und 16. April 2000 jeweils acht Stunden am Tag als Lackierer in der H G.m.b.H. gearbeitet. Diese Aufzeichnung sei mit der Unterschrift des Meisters A und des Ausländers bestätigt. A habe die Aufnahme einer Niederschrift verweigert.

In einem weiteren Personenblatt gibt W an, für die Firma H, P J, P 4-5, als Lackierer zu arbeiten. Er sei seit 15.4. und 16.4.2000 dort beschäftigt. Die Rubriken "Essen" / "Trinken" und "Wohnung" sind angekreuzt. Die tägliche Arbeitszeit betrage acht Stunden. Der Chef heiße P J jun.

In einem Aktenvermerk des AI vom 22.5.2000 ist festgehalten, in der Wohnung des Ausländers sei die bereits zitierte Arbeitsaufzeichnung gefunden worden, welche sich auf den 15. und 16. April 2000 bzw. auf die Firma H-P G.m.b.H., Ing. Mag. J P, jun. beziehe. Der Ausländer W habe am Posten Sierning mit seiner Unterschrift die Aufzeichnungen bestätigt. A habe eine Niederschrift verweigert.

Der Anzeige liegt eine Kopie der erwähnten Arbeitsaufzeichnung des "Stephan"
(= W) bei. Sie ist mit 5. Mai 2000 gestempelt und trägt eine Unterschrift mit dem Namen "A".

Ferner liegt der Anzeige eine Arbeitsaufzeichnung des C für den Zeitraum vom 11. Mai 2000 bis 20. Mai 2000 bei. Für den 11. und 12. Mai ist das Wort "Tischlerei" beigefügt, für den 15., 16., 17. und 18. Mai das Wort "H hall" und für den 19. und 20. Mai das Wort "Letten", wobei am 19. Mai sich unter dem Wort "H hall" zusätzlich ein "Gänsehäkchen" befindet.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 wurde J P, geboren 1.1.1939 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er die beiden Ausländer vom 5.5.2000 bis
22.5.2000 am Gelände der Firma P H, S, S , beschäftigt habe.

Ferner liegen dem Akt die Schubhaftbescheide und Aufenthaltsverbotsbescheide für die beiden Ausländer bei.

Laut fremdenpolizeilicher Anzeige des GPK Sierning vom 24.5.2000 habe der (ebenfalls in Schubhaft genommene und abgeschobene) polnische Staatsangehörige Z K angegeben, er sei zuletzt am 28.4.2000 zusammen mit seinem Landsmann W von Polen kommend ins Bundesgebiet eingereist. Die beiden Polen hätten anschließend in einem 1. Stock des ehemaligen Firmengebäudes gelegenen Ein-Zimmer-Wohnung des J P sen., in N, S, gegen ein monatliches Mietentgelt von ca. 1.500 S Unterkunft genommen. In weiterer Folge hätten die beiden polnischen Staatsbürger bei der Firma P H Ges. m.b.H. in N, die Arbeit als Hilfsarbeiter zu einem Stundenlohn in Höhe von ca. 80 S aufgenommen. Dieser Sachverhalt sei anlässlich der Betriebskontrolle am 22. Mai 2000 bekannt geworden. W habe angegeben, sein Freund K, welcher mit ihm in einem Zimmer des 1. Stock Gebäudes S wohne, würde ebenfalls für die Firma P arbeiten. K sei jedoch auf einer ihm unbekannten Baustelle auf Montage. K habe angegeben, einige Tage für die Firma J P H gearbeitet zu haben. Aufgrund des in der Wohnung aufgefundenen und offensichtlich von der Firma P gestohlenen Werkzeugs sei anzunehmen, dass die letztgenannte Arbeit regelmäßig gewesen sei. K habe angegeben, im Herbst 1999 mehrere Tage für die Firma P H gearbeitet zu haben. Im März 2000 habe er nur einen Tag für Herrn P privat gearbeitet. Er habe im Privathaus des J P einen Tag lang Malerarbeiten durchgeführt. Für beide Tätigkeiten habe er jedoch keinen Lohn, sondern nur einen Mietnachlass von P J sen. bekommen.

Laut Niederschrift vom 23.5.2000 sagte W am GPK Sierning (RI Wührleitner) aus, er könne bezeugen, dass sich K nur einen Tag am Betriebsgelände der Firma P aufgehalten habe. Für welchen Teil der Firma er gearbeitet habe, könne er nicht sagen, da er selbst an diesem Tag bei der Firma H Regale gestrichen habe. Die Arbeitsaufzeichnungen bei der H habe Herr A (der Meister) bestätigt. Er sei mit K mehrmals ins Bundesgebiet eingereist und habe in S in einem Raum des J P (P H) Unterkunft genommen. Um 6.00 Uhr sei er meistens zur Arbeit bei der Firma P gegangen. Sein Stundenlohn sei mit Herrn P J sen. ausgehandelt worden. Seine Stundenabrechnungen seien ihm von der Frau des J P übergeben worden. Diese habe seine Arbeitsstunden zusammengerechnet und die Rechnung des Ausländers kontrolliert. Er habe jedoch weder für seine Arbeit im März noch im April Geld bzw. Lohn von P bekommen.

K sagte laut Niederschrift des GPK Sierning vom 23.5.200 aus, er habe mit J P sen. vereinbart, dass er für das von ihm zur Verfügung gestellte Zimmer in S/1, 600 S für einen halben Monat bezahlen habe müssen. Er habe diese Miete bereits mehrmals ohne Bestätigung an Herrn P übergeben. Gearbeitet habe er nicht für Herrn P. Er glaube, dass er früher im Jahre 1999 im Herbst einige Tage für Herrn P im H gearbeitet und im März 2000 in seinem Wohnhaus einen Tag lang Malerarbeiten ausgeführt habe. Für diese Tätigkeiten habe er keinen Lohn, sondern nur einen Mietnachlass erhalten.

Laut Anzeige des GPK Sierning an die BH Steyr-Land vom 22.5.2000, betreffend W, sei dieser am 28.4.2000 zusammen mit seinem Landsmann K von Polen nach Österreich eingereist und habe mit diesem bei J P sen. (Firma P H) in N, S, zu einem monatlichen Mietentgelt von ca. 1.500 S Unterkunft genommen. In der Folge hätten die beiden Ausländer bei der Firma P H, N, die Arbeit als Hilfsarbeiter zu einem Stundenentgelt von ca. 80 S aufgenommen. W sei dabei von Beamten des AI auf frischer Tat betreten worden. Die Arbeiten (Ausmauerung für ein Garagentor) seien laut Auskunft des Ausländers für die Firma J P sen. durchgeführt worden. Eine am 5. Mai 2000 ausgestellte Stundenabrechnung W sei vom Meister der Firma H, A, unterfertigt gewesen. W habe angegeben, am 15. und 16.4.2000 bei der Firma H gearbeitet zu haben. W habe angegeben, außer an Sonntagen, täglich für die Firma J P H für einen Stundenlohn von ca. 80 S, bar auf die Hand ausgezahlt, gearbeitet zu haben. Herr P schulde ihm noch Geld.

In der Anzeige des GP Sierning vom 22.5.2000, betreffend den rumänischen Staatsangehörigen C ist angegeben, der Ausländer sei trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots am 5.5.2000 von Rumänien nach Österreich eingereist und habe bei seiner Schwester M , geb. C, in N, K S Unterkunft genommen. Der Ausländer, der "die deutsche Sprache einigermaßen beherrscht" habe, habe angegeben, seit 5. Mai 2000 täglich, außer Sonntag, bei der Firma J P sen., H in N zu arbeiten. Für die Stunde bekomme er ca. 60 S ausbezahlt. Der Chef schulde ihm noch Geld.

In der Anzeige des GP Sierning betreffend P sen. J, ist festgehalten, die Ausländer hätten angegeben für J P sen., H, beschäftigt zu sein und schon seit längerer Zeit für 60 S bzw. 80 S pro Stunde, täglich außer Sonntag, Arbeiten durchzuführen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 dehnte das AI die Anzeige auf den Ausländer K aus.

Mit dem am 7.8.2000 bei der BH Steyr-Land eingelangten Schreiben nahm J P, N zu dem gegenüber ihm erhobenem Vorwurf wie folgt Stellung:

Es sei nicht richtig, dass die drei genannten Personen für die Firma P H gearbeitet haben. Diese Leute hätten eigenmächtig im Werk Letten Wohnung genommen. Das Werk Letten sei an mehrere Gewerbebetriebe aufgeteilt vermietet. Im Werk Letten wohne sonst niemand. Es erfolge daher auch keine eigentliche Überwachung der sonstigen, nicht vermieteten Räumlichkeiten. Es käme daher immer wieder vor, dass Leute illegal in das Haus eindringen und dort für mehrere Tage Unterschlupf suchen. Der Beschuldigte habe erfahren, dass zwei der Polen bei verschiedenen Hausbesitzern in den vorangegangen Wochen Maurer- und Fliesenlegerarbeiten durchgeführt hätten. Er könne jedoch nicht sagen, bei welchen Hausbesitzern. Nach Wissen des Beschuldigten hätten die hier gegenständlichen Ausländer in freistehenden Räumen des Fabrikareals Autos repariert.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung der hier gegenständliche Tatvorwurf gegenüber der Bw erhoben. Als Tatzeit ist die Zeit vom 5.5.2000 bis 22.5.2000 angegeben, als Tatort das Gelände der P H-u. Handels Ges. m.b.H., S, S 3, als Arbeitgeber die Firma P H-u. Handels Ges. m.b.H.

Mit Schreiben vom 23. März 2001 nahm die Bw, anwaltlich vertreten, dahingehend Stellung, es habe sich bei den Ausländern um betriebsfremde Personen gehandelt. Sie hätten nie für die Firma P H-u. Handels Ges. m.b.H. gearbeitet. Die Bw habe in Erfahrung gebracht, dass die Ausländer Maurer- und Fliesenlegerarbeiten für diverse "Häuslbauer" in N verrichtet hätten und sich zu diesem Zweck im Gebäude S 3 in S "eingenistet" haben. Die Ausländer seien der Bw unbekannt und hätten lediglich "in ihre Taschen gearbeitet".

Mit Schreiben vom 5.2.2001 wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an Ing. Mag. J P (jun.), P 3, N mit dem Tatvorwurf gerichtet, er habe als Geschäftsführer der Firma H P Ges. m.b.H & Co. Kommanditgesellschaft, den polnischen Staatsangehörigen W am 15. und 16.4.2000 und den rumänischen Staatsangehörigen C zumindest von 15.5. bis 20.5.2000 bei der Firma H beschäftigt.

Daraufhin rechtfertigte sich Mag. Ing. J P mit Schreiben vom 23. März 2001 dahingehend, ihm seien der polnische und rumänische Staatsangehörige völlig unbekannt. Es handle sich bei diesen um betriebsfremde Personen. Sie hätten nie für die Firma H P GmbH & Co KG gearbeitet. Dem Beschuldigten sei mitgeteilt worden, dass die obigen Ausländer Fliesenlegerarbeiten für diverse "Häuslbauer" in N verrichtet hätten. Die Ausländer hätten offenbar durch selbständige Pfuscharbeiten bei Dritten lediglich "in ihre Taschen gearbeitet".

Mit Schreiben vom 8.10.2001 wurde J P sen. seitens der BH Steyr-Land mitgeteilt, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden. Ein entsprechender Aktenvermerk vom 8.10.2001 liegt dem Akt bei.

In einem weiteren Aktenvermerk vom 8.10.2001 ist festgehalten, dass Mag. J P (jun.) als Prokurist verwaltungsstrafrechtlich nicht für die Firma H P GmbH & Co. KG verantwortlich sei. Im Hinblick auf den Geschäftführer der Komplementärgesellschaft der Firma H P GmbH & Co. KG, der Firma P GmbH, F B, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat - mithin unter anderem den Tatort - zu bezeichnen. Tatort ist
in Konstellationen wie der gegenständlichen nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH der Sitz des Unternehmens (sogenannte "Unternehmenssitzjudikatur"). Da die Angabe des Sitzes der P H-u. Handels Ges. m.b.H. (S, N) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen sei darauf, dass, wie die obige ausführliche Wiedergabe des Akteninhaltes zeigt, gerade im gegenständlichen Fall Präzision geboten gewesen wäre. Auf sonstige Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses, wie etwa die Verhängung summierter Strafen für zwei Delikte, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum