Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250969/2/Lg/Ni

Linz, 21.08.2002

VwSen-250969/2/Lg/Ni Linz, am 21. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl. SV96-10-2001-GRM, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Unabhängigen Verwaltungssenats in Höhe von 109,01 Euro (entspricht 1.500 S) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.500 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er vom 17. Februar 2001 bis 24. Februar 2001 in der "Bar" in M die ungarische Staatsangehörige S als Tänzerin beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend die Regelung des § 28 Abs.5 AuslBG zitiert.

  3. In der Berufung wird mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw (Hinweis auf eine Kontoüberziehung von ca. 600.000 S) um Strafmilderung ersucht.
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im angefochtenen Straferkenntnis machte die Behörde ohnehin vom außerordentlichen Milderungsrecht (§ 20 VStG) Gebrauch. Wenn sie nach sohin gewonnenem Strafrahmen (Herabsetzung der Strafuntergrenze - hier: 10.000 S - auf die Hälfte) die Geldstrafe mit 7.500 S festlegte, tritt ihr der Unabhängige Verwaltungssenat darin nicht entgegen. Auch wenn der Erschwerungsgrund des § 28 Abs.5 AuslBG mangels Darlegung näherer Gründe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zum Tragen kommt, erscheint eine Bestrafung in dieser Höhe im Hinblick auf den durch die Beschäftigungsdauer bestimmten Unrechtsgehalt der Tat und den Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat nicht überzogen. Als monatliches Nettoeinkommen ist die Angabe des Bw im Schreiben vom 26.9.2001 (17.000 S zu Grunde zu legen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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