Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250973/6/Lg/La

Linz, 23.04.2002

VwSen-250973/6/Lg/La Linz, am 23. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von G vom 30. August 2001, Zlen. SV96, mit dem einem Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 54b Abs.3 VStG) nicht stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Berufungswerberin vom 26.5.2001 auf Zahlungserleichterung in Form der Entrichtung in Teilbeträgen von 5.000 S pro Monat, betreffend die Straferkenntnisse vom 5.7.1999, rechtskräftig seit 22.7.1999, Zl. SV96-5-1999, vom 17.1.2000, rechtskräftig seit 5.2.2000, Zl. SV96-19-1999 und vom 31.7.2000, rechtskräftig seit 16.8.2000, Zl. SV96-7-2000, mit Geldstrafen (einschließlich 10 % Verfahrenskosten) in Höhe von 22.000 S (1.598,80 Euro), 33.000 S (2.398,20 Euro) und 13.200 S (959,28 Euro) abgewiesen.

In der Begründung verweist der angefochtene Bescheid auf eine telefonische Anfrage der Berufungswerberin vom 18.5.2001, in welcher sich die Berufungswerberin über die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlungen bezüglich der in den erwähnten Bescheiden ausgesprochenen Geldstrafen erkundigt habe. Als wirtschaftliche Gründe für eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit iSd § 54b Abs.3 VStG habe die Berufungswerberin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der im gemeinsamen Besitz mit ihrem Ehegatten befindliche und mittlerweile verpachtete Gastgewerbebetrieb "Hotel" seit dem Brand des neu errichteten Veranstaltungssaales am 11.2.2001 geschlossen sei. Die Feuerversicherung würde jedoch die Schadenssumme voraussichtlich in zwei Wochen ausbezahlen. Dieser Umstand ermögliche es ihr, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu entrichten. Durch einen Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen sehe sich die Berufungswerberin außer Stande, die gesetzlichen Sorgepflichten für ihre vier minderjährigen Kinder wahrzunehmen. Überdies verfüge die Berufungswerberin über keine geeignete Aufsichtsperson für die Kinder, da ihr Ehegatte G ab 21.5.2001 eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Am 26.5.2001 habe die Berufungswerberin an die Behörde ein formloses Ansuchen um Bewilligung einer Teilzahlung gerichtet und um monatliche Ratenzahlung zu je 5.000 S, beginnend in 14 Tagen, ersucht.

"Wirtschaftliche Gründe" iSd § 54b Abs.3 VStG lägen vor, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Voraussetzung sei die aktuelle Zahlungsunfähigkeit. Bei Zahlungsunfähigkeit (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) dürfe eine Ratenzahlung nicht bewilligt werden. Vielmehr sei die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen.

Nachweise über die behauptete Zahlungsfähigkeit habe die Berufungswerberin nicht erbracht. Amtswegige Erhebungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben:

Laut Auskunft des Grundbuches des Bezirksgerichtes G sei die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten G Hälfteeigentümer des Hotels mit der Einlagezahl, sowie der Liegenschaft in G. Beide Liegenschaften seien im Grundbuch mit Pfandrechten in Höhe von ca. 25 Millionen S belastet. Über das Vermögen des Gatten der Berufungswerberin sei im Jahr 1997 ein Konkursverfahren eröffnet worden, das im Jahr 1999 mit einer 30-prozentigen Ausgleichsquote abgeschlossen worden sei. Im Anschluss habe die Berufungswerberin den Betrieb von ihrem Ehegatten gepachtet, aber wegen unerfüllbarer Forderungen der Gläubiger gleichfalls Konkurs anmelden müssen, welcher mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Neuer Pächter des Hotels sei seit 1.6.2000 die "Gaststätten-Betriebs-GmbH" mit Sitz in R. Der monatliche Pachtzins werde ohne Verfügungsberechtigung der Berufungswerberin der Raika W als Gläubigerbank überwiesen und sei zur Zeit die einzige Einnahmequelle, um den hohen Schuldenberg zu tilgen. Dr. B habe in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Frau und Herrn G mitgeteilt, dass lt. Gutachten der Brandsachverständigen der Versicherung der ziffernmäßige Schaden auf Grund des Brandes im Saalanbau zum Zeitwert gerechnet 12,100.000 S beträgt. Bei einem Neubau belaufe sich die Schadenssumme auf 15,600.000 S. Die vorläufig ermittelte Schadenssumme werde nach Abschluss der Ermittlungen an Dr. B ausbezahlt und fließe in die Konkursmasse des Ehegatten der Berufungswerberin, da Versicherungsnehmer des Hotels Herr G sei. Die Versicherungspolizze sei zu Gunsten der Raika vinkuliert. Auf Grund der hohen Überschuldung sei nach Abschluss des Konkursverfahrens über das Vermögen des Ehegatten mit keiner Auszahlung eines verbleibenden Restes aus dem Versicherungsgeld an Herrn G zu rechnen.

Weitere Erhebungen bei der GKK , Außenstelle G, hätten ergeben, dass Herr G in der Zeit vom 1.7.2000 bis 15.10.2000 sowie vom 13.11.2000 bis 14.4.2001 als Angestellter der Gaststätten-Betriebs-GmbH zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei und einen Lohn von ca. 8.000 S mtl. erhalten habe. Seit 18.4.2001 beziehe Herr G Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 186 S täglich.

Ein Antrag der Berufungswerberin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sei am 16.2.2000 bescheidmäßig abgelehnt worden. Über den Antrag der Berufungswerberin auf Arbeitslosenunterstützung vom 23.2.2001 habe das zuständige Arbeitsmarktservice noch nicht entschieden. Lediglich die ausbezahlte Kinderbeihilfe stehe der Berufungswerberin zur Verfügung.

Angesichts der bestehenden offenkundigen Zahlungsunfähigkeit könne von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten nicht gesprochen werden. Weder die Berufungswerberin noch ihr Ehegatte verfüge über ein geregeltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Ehegatte sei entsprechend der durchgeführten Ermittlungen nach wie vor als arbeitslos gemeldet und somit in der Lage, angesichts der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe die Aufsicht über die vier minderjährigen Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren zu übernehmen.

Überdies sei auf die Gefahr einer allfälligen Vollstreckungsverjährung der rechtskräftigen Geldstrafen hinzuweisen. Es liege nicht im Sinn des Gesetzes, Ratenzahlungen deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt. Dies gelte auch dann, wenn die Vollsteckungsverjährung iSd § 31 Abs.3 VStG noch nicht unmittelbar droht. Im Falle einer bewilligten Teilzahlung ergäbe sich die Notwendigkeit der Festsetzung von Teilbeträgen innerhalb der dreijährigen Frist für die Vollstreckungsverjährung, die weit über jenem Betrag liegen, welcher der Berufungswerberin bei einer eventuell in absehbarer Zeit zu erwartenden Verbesserung der finanziellen Situation zur Bezahlung der ausstehenden Geldstrafen zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 6.8.2001 habe die Behörde der Berufungswerberin das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme hiezu habe sie innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben.

2. Mit Schreiben vom 21.1.2002 erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:

"Die von der BH G in der Begründung des Bescheides vom 30.8.2002 durchgeführten Erhebungen bezüglich meiner wirtschaftlichen bzw. finanziellen und familiären Verhältnisse entsprechen nicht den aktuellen Tatsachen. Vor allem nicht die durchgeführten Grundbuchserhebungen; es handelt sich um alte Pfandrechte, welche nicht aktualisiert wurden.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass ich drei Monate nach dem Brand sowie als Mutter von vier minderjährigen Kindern und linker Unterschenkel amputiert, andere Sorgen habe, als der Behörde meine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Gerade wegen dieser Umstände erwarte ich mir von der angerufenen Behörde eine gewisse Kooperation bzw. Hilfe und halte nochmals fest, wie von der BH G auch nochmals deponiert wurde, dass gem. § 54b Abs.3 VStG 1950 auf Antrag eines Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist.

Fest steht nunmehr, dass ich jetzt in der Lage bin, monatliche Ratenzahlungen aus dem Titel der o.a. und rechtskräftigen Straferkenntnisse in Höhe von mtl. € 250,-- zu leisten und ersuche die angerufene Behörde nochmals, diesem Ansuchen auf Ratenzahlung stattzugeben."

3. Mit Schreiben vom 22.1.2002 legte die BH G die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor und führte darin aus:

"Ergänzende Erhebungen über die derzeitige Einkommenssituation der Frau G ergaben keine gravierenden Änderungen seit der Bescheiderlassung in Bezug auf die behauptete und nicht näher begründete Zahlungsfähigkeit. Frau G lebt zur Zeit getrennt von ihrem Ehegatten. Das Schuldenregulierungsverfahren im Privatkonkurs der Frau G ist nach Angaben des Bezirksgerichtes G noch nicht abgeschlossen. Laut Auskunft der GKK ist Frau G seit13.12.2001 bei ihrem derzeitigen Unterkunftgeber K Hotel an o.a. Adresse als geringfügig Beschäftigte zur Pflichtversicherung angemeldet. Eine Bestätigung über das Beschäftigungsausmaß und die Einkommenshöhe bei einer anzunehmenden freien Station liegt seitens des Arbeitgebers noch nicht vor, der monatliche Verdienst dürfte jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze von 301,54 Euro liegen. Weiters erhalte Frau G Kinderbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder in Höhe von ca. 700 Euro. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung, in eventuell der Gewährung einer Ratenzahlung bzw. eines Zahlungsaufschubes wird wegen der mit gutem Grund anzunehmenden Zahlungsunfähigkeit und der in Vollzug zu setzenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gebrauch gemacht".

4. Mit Schreiben vom 4. März 2002 gab der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin heißt es:

" ... Mit Bescheid vom 30.8.2001 wurde Ihrem Ansuchen vom 26.5.2001 nicht stattgegeben. Die ausführliche Begründung dieses Bescheides ist ihnen bekannt. Sie haben mit Schreiben vom 21.1.2001 gegen diesen Bescheid berufen, mit dem Argument, diese Begründung würde 'nicht den aktuellen Tatsachen entsprechen'. Vielmehr wären Sie in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 250 Euro zu bezahlen. Im Zuge der Berufungsvorlage nahm die BH G zu ihrer Behauptung wie folgt Stellung: '... (wörtliche Wiedergabe der relevanten Passagen des Berufungsvorlageschreibens) ...'

Geht man von der Richtigkeit der im Vorlageschreiben getroffenen Annahmen der Bezirkshauptmannschaft G aus, so müssten Sie aus Ihrer einzigen verfügbaren Einkommensquelle von rd. 300 Euro monatlich eine Ratenzahlung von 250 Euro bestreiten, sodass Ihnen ein Betrag von 50 Euro pro Monat zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes verbliebe.

Es wird Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In Ihrer Stellungnahme müssten Sie nachvollziehbar behaupten und auf geeignete Weise belegen, dass Ihnen Geldquellen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung Ihre Zahlungsfähigkeit dartun.

Für diese Stellungnahme wird Ihnen eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass Ihnen zur Bestreitung der Ratenzahlung in der von Ihnen beantragten Ratenhöhe lediglich ein Einkommen von rd. 300 Euro zur Verfügung steht."

5. Mit Schreiben vom 10.4.2002 nahm die Berufungswerberin wie folgt Stellung:

"Die ergänzenden Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft G entsprechen nicht den Tatsachen. Ich lebe von meinem Ehegatten nicht getrennt, vielmehr ist auch dieser im 'Hof' A OHG beschäftigt und bezieht ein Gehalt als geringfügig Beschäftigter. Mein Ehegatte und ich sowie auch meine minderjährigen Kinder leben im Hotel bei freier Kost und Logis - sodass nachdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für den Lebensunterhalt der gesamten Familie weder die Kinderbeihilfe noch mein Einkommen herangezogen werden müssen (Kleidung für meine Kinder ausgenommen). Eine Bestätigung der 'Hof' A OHG liegt bei.

Sohin stehen mir Gelder zur Verfügung wie folgt:

mein Einkommen als geringfügig Beschäftigte € 294,--

sowie die Kinderbeihilfe für vier minderjährige Kinder in Höhe von € 727,--

sohin insgesamt € 1.021,--

zusätzlich noch das Einkommen meines Mannes als geringfügig Beschäftigter.
Nachdem ich grundsätzlich ein sparsamer Mensch bin, und ich diese Sparsamkeit auch meinen Kindern lerne, bin ich auf alle Fälle in der Lage und möchte ich nochmals nachdrücklich betonen - eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 250,-- zu leisten.

Ich möchte auch nochmals die Frage aufwerfen, worin die Behörde einen Vorteil sieht, mich als berufstätige Mutter von vier Kindern und linker Unterschenkel amputiert, eine Ersatzfreiheitsstrafe über 480 Stunden antreten zu lassen, wenn ich um Ratenzahlung ersuche, um die in Rede stehenden Straferkenntnisse zu begleichen.

Abschließend ersuche ich nochmals meinem Ansuchen auf Ratenzahlung stattzugeben".

Der Berufung liegt ein Schreiben mit dem Titel "Bestätigung" bei: "Hiemit wird bestätigt, dass Frau G, geb. 27.1.1960, im ' Hof' A OHG, als geringfügig Beschäftige seit 13.12.2001 bei der Salzburger GKK gemeldet ist.

Weiters wird festgehalten, dass Frau G, Herr G, sowie die vier minderjährigen Kinder im 'Hof' bei freier Kost und Logis wohnhaft sind.

10.4.2002".

Für das letztgenannte Schreiben wurde Briefpapier mit dem Vordruck "Hof" verwendet. Das Schreiben nennt aber keinen Aussteller der Urkunde und trägt auch keine Unterschrift.

6. Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft G ist ersichtlich:

Mit Schreiben vom 7. April 2000, Zl. SV96-5-1999, wurde die Berufungswerberin "noch einmal" aufgefordert, den Strafbetrag einzuzahlen. Aus einem Aktenvermerk vom 17.4.2000 ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin am 17.4.2000 angerufen und mitgeteilt hatte, in den nächsten Tagen zur Bezirkshauptmannschaft zu kommen und um Ratenzahlung anzusuchen. Laut Aktenvermerk vom 3.5.2000 habe sich Frau St vom "Hotel" telefonisch über die Gesamtschuld der Berufungswerberin informiert. Sie habe mitgeteilt, dass in nächster Zeit nur "kleinere Geldbeträge" der BH überwiesen werden könnten. Später sei mit größeren Geldüberweisungen zu rechnen. Nach einem Erhebungsersuchen vom 30.8.2000 teilte der GP G mit Schreiben vom 8.9.2000 mit, dass sich die Berufungswerberin in keinem Arbeitsverhältnis befinde und angegeben habe, Hausfrau zu sein. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt von der monatlichen Kinderbeihilfe in Höhe von ca. 10.000 S. Sie sei sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder. Laut Auskunft der Berufungswerberin sei der ausstehende Betrag nicht als uneinbringlich anzusehen. Sie sei gewillt, die Raten zu bezahlen, habe jedoch zur Zeit kein Geld hiefür. Sie wolle Anfang Oktober wieder eine Rate bezahlen. Die Berufungswerberin habe angegeben, über keine pfändbaren Gegenstände zu verfügen. Die Vermögenswerte befänden sich im Besitz der Raika W. Auf dem Erhebungsersuchen vom 30.8.2000 befindet sich der Aktenvermerk: "Es wurde um Ratenzahlung ersucht - bisher keine Zahlung geleistet!".

Hinsichtlich jedes der drei Straferkenntnisse befindet sich im Akt eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (vom 31.1.2001; behoben am 2.2.2001), ein Vollzugsersuchen an die BPD und die Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zur Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b VStG (vom 12.4.2001). Aus den Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ist ersichtlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafen 112 Stunden (SV 96-5-1999), 168 Stunden (SV 96-19-1999) und 200 Stunden (SV 96-7-2000) betragen, wobei sich diese Ersatzfreiheitsstrafen auf Geldstrafen in Höhe von 20.000 S (1.453,46 Euro), 30.000 S (2.180,19 Euro) und 12.000 S (872,07 Euro) beziehen.

Mit Schreiben vom 26.5.2001 richtete die Berufungswerberin ein Ratenzahlungsersuchen, lautend auf 5.000 S pro Monat, beginnend in 14 Tagen, an die Bezirkshauptmannschaft G.

Laut Aktenvermerk vom 28.5.01 habe die Berufungswerberin am 18.5. telefonisch angegeben, der Gastgewerbebetrieb sei nach einem Brand geschlossen. Die Versicherung würde in zwei Wochen zahlen. Herr G arbeite seit 21.5.2001, sodass die Berufungswerberin keine Aufsicht für ihre Kinder habe.

Im Akt befindet sich weiters die Kopie des Beschlusses des LG Wels vom 25.10.1999 über die Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Berufungswerberin mangels kostendeckenden Vermögens.

Ferner liegt dem Akt der in der Begründung des angefochtenen Bescheides in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Aktenvermerk vom 2.7.2001 bei.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G vom 6.8.2001) wurde nach der Aktenlage am 7.8.2001 hinterlegt, jedoch nicht behoben.

Dem Akt beigefügt sind Kopien der Niederschriften vom 13.2.2001 und vom 14.2.2001 der Berufungswerberin und ihres Gatten vor dem LGK für , Kriminalabteilung, die näheren Umstände des Hotelbrandes betreffend bei.

Dem dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelten Akt legte die Bezirkshauptmannschaft G den Ausdruck eines Edikts über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens betreffend die Berufungswerberin (Beschluss des BG G vom 27.4.2001) bei.

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

7.1. Der Antrag der Berufungswerberin vom 26.5.2001 bezieht sich auf alle drei der in Rede stehenden Straferkenntnisse. Abgesehen davon, dass sowohl seitens der Behörde im unterinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung davon ausgegangen wird, ergibt sich dies daraus, dass der Berufungswerberin vor ihrem Antrag (wegen vorhergehender Erkundigungen, spätestens infolge der Zustellung der Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 2.2.2001) bekannt war, dass die Behörde von der Uneinbringlichkeit aller drei Geldstrafen ausging, sodass ihr Antrag, ohne dass dies dort ausdrücklich gesagt wird, sinnvoller Weise auf sämtliche der drei Strafverfahren bezogen werden muss.

7.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht, ebenfalls zu Gunsten der Berufungswerberin, davon aus, dass die Reduktion der begehrten Ratenhöhe (5.000 S pro Monat im Antrag vom 26.5.2001, 250 Euro pro Monat in der Berufung) nicht zur Zurückweisung der Berufung führt. Zwar bestimmt der Antrag den Prozessgegenstand, Einschränkungen - und gegenständlich ist eine solche anzunehmen - sind jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich (vgl. zB Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, RZ 152, 162/1). Der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher eine beantragte Höhe der Monatsraten von 250 Euro zu Grunde zu legen.

7.3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob Uneinbringlichkeit vorliegt. Bejahendenfalls ist die Bewilligung von Teilzahlung (Ratenzahlungen) ausgeschlossen; vielmehr ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen (vgl. zB Walter-Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, S 1126, Anm. 18 zu § 54b VStG). Dies gilt auch bei anzunehmender Uneinbringlichkeit (arg. "... oder dies mit Grund anzunehmen ist..."); diesfalls ist ein erfolgloser Zwangsvoll-streckungsversuch nicht erforderlich (vgl. Walter-Thienel, ebd., Seite 1123, Anm. 6 zu § 54b VStG).

Von (anzunehmender) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist auszugehen, wenn der Bestrafte lediglich über Mittel verfügt, die der Vollstreckung entzogen sind. Geldstrafen und Verfahrenskosten dürfen nur insofern vollstreckt werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Bestraften (und derjenigen, für die er sorgeverpflichtet ist), nicht gefährdet ist (Walter-Thienel, ebd., S 1123, Anm. 4 zu § 54b VStG). Mittel Dritter haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. das bei Walter-Thienel, ebd., S 1132 f unter E 30 zu § 54b VStG zitierte Erkenntnis des VwGH, wonach die Bereitschaft der Gattin des Bestraften, eine Ratenzahlung zu übernehmen, nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun, da die Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein muss).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Ratenzahlung die Vollstreckungsverjährung nicht hemmt. Darauf ist bei der Bewilligung einer Ratenzahlung Bedacht zu nehmen, sodass eine solche nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. Walter-Thienel, ebd., S 1125, Anm. 16 zu § 54b VStG). Der bevorstehende Eintritt der Vollstreckungsverjährung steht einer Bewilligung nach § 54b Abs.3 VStG auch dann entgegen, wenn die Vollstreckungsverjährung noch nicht unmittelbar droht (vgl. die bei Walter-Thienel, ebd., S 1135 f, unter E 45 zu § 54b VStG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

7.4. Im Verfahren zur Gewährung von Zahlungserleichterungen trifft die Partei, die eine Begünstigung in Anspruch nimmt, eine Mitwirkungspflicht (vgl. die bei Walter-Thienel, ebd., S 1137f, unter "10. Mitwirkungspflicht der Partei" zitierte Rechtsprechung). Insbesondere hat der Bestrafte glaubhaft zu machen, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlungen fähig sein werde (vgl. zB das bei Walter-Thienel, ebd., S 1136 f, unter E 52 zitierte Erkenntnis des VwGH). Die Berufungsbehörde hat die Behörde zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aufzufordern (vgl. zB das bei Walter-Thienel, ebd., S 1138, Anm. 60 zu § 54b VStG zitierte Erkenntnis des VwGH).

7.5. In Wahrnehmung der ihr durch den Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Berufungswerberin die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheids grundsätzlich nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, dass ihr zusätzlich zu ihrem Einkommen von 294 Euro pro Monat Kinderbeihilfen in Höhe von 727 Euro pro Monat sowie das Einkommen ihres Gatten zur Verfügung stehen und sie (und ihre Familie) freie Kost und Logis genießen würden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH die Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein muss. Die (ohnehin unterhaltsnotwendigen) Einkommen der sonstigen Familienmitglieder haben daher außer Betracht zu bleiben. Der Berufungswerberin blieben bei der von ihr beantragten Ratenzahlung nur 44 Euro pro Monat zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes übrig. Dass ein solches Vorbringen nicht ausreicht, um Zahlungsfähigkeit darzutun, liegt auf der Hand. Dies auch dann, wenn man der Berufungswerberin trotz der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunde (Fehlen des Ausstellers bzw. einer Unterschrift) glaubt, dass sie (samt ihrer Familie) freie Kost und Logis genießt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der beantragten Ratenzahlung die (teilweise) Verjährung iSd § 31 Abs.3 VStG nach sich zöge. Dies gilt sowohl bei isolierter Betrachtung der im ersten Straferkenntnis verhängten Geldstrafe (Verjährung der Strafbarkeit am 22.7.2002) als auch bei der von der Berufungswerberin beantragten Betrachtung der Gesamtheit der Straferkenntnisse (Verjährung der im dritten Straferkenntnis verhängten Geldstrafe am 16.8.2003).

Der UVS verkennt nicht, dass die Härte des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gerade jene Personen trifft, die in problematischen finanziellen und häufig auch schwierigen persönlichen Verhältnissen leben. Dies liegt jedoch im System des Gesetzes begründet, was auch die Frage der Berufungswerberin nach der Zweckmäßigkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe beantwortet. Hinsichtlich der Beaufsichtigung der Kinder hat die Berufungswerberin nunmehr selbst vorgebracht, in Familiengemeinschaft mit ihrem nur geringfügig beschäftigten Gatten zu leben. Auch diese Feststellung ist zu treffen ohne zu übersehen, dass die Vorstellung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe an einer Mutter aus der Sicht der Kinder bedrückend ist.

7.6. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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