Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250975/2/Lg/Ni

Linz, 27.08.2002

VwSen-250975/2/Lg/Ni Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der K, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 15. Oktober 2001, Zl. SICH96-294-2000 KG/FM, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw. Ersatz Freiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der K KEG mit Sitz in
    S, am 10.11.2000 "um (von - bis) 13:45 Uhr" beschäftigt habe, obwohl der Bw für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde, noch der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß.
  2. Begründend wird darauf verwiesen, dass laut dem mit dem Ausländer aufgenommenen Gendarmerieprotokoll vom 10.11.2000 die der "Anzeige zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisse mit ihrem Gatten und einem Landsmann des Herrn B ... vereinbart wurden". Der von der Gendarmerie einvernommene Gatte hat am 13.11.2000 ausgeführt, dass der gegenständlichen Tätigkeit ein Bauauftrag der Firma F GmbH an die Firma K KEG zugrunde lag. Weiters habe der Gatte der Berufungswerberin ausgeführt, er habe trotz vorhandener Arbeitsleistung keine Entlohnung vorgenommen, weil er nun erfahren habe, dass der Ausländer keine Arbeitsgenehmigung besitze.

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bw von ihrem Gatten nur vorgeschoben worden sei. Sie habe de facto nie eine Tätigkeit als Komplementärin entfaltet. Der diesbezüglich abgeschlossene Vertrag sei als Scheinvertrag nichtig. Wahrer Geschäftsherr und alleiniger Verantwortlicher der K KEG war und ist der (Noch-) Ehegatte der Bw, K. Die Bw sei nicht in der Lage gewesen, Arbeitsverhältnisse abzuschließen oder deren Abschluss zu verhindern, geschweige denn, nachzuprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages vorliegen. Die Bw sei weder über den gegenständlichen Bauauftrag noch über die gegenständliche Beschäftigung informiert gewesen. Seit Ende August 2001 lebe sie von ihrem Gatten getrennt, da sie erkannt habe, in welchem Ausmaß dieser Verbindlichkeiten angehäuft habe. Seither lebe sie in Scheidung. Die Bw habe erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis erlangt. Sämtliche im Strafverfahren angefallenen Aufforderungen der Behörde habe der (Noch-) Ehegatte der Bw verheimlicht. Die Bw sei beschäftigungslos bzw. in Karenz und verfüge außer dem Karenzgeld über keinerlei Einkommen. Der (Noch-) Ehegatte zahle weder Unterhalt an die Bw noch an die beiden ehelichen Kinder.
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aus dem dem Akt beiliegenden Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass über die K KEG, Sitz in der politischen Gemeinde S, laut Gerichtsbeschluss vom 12.11.1999 der Konkurs eröffnet wurde und die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist. Mit Gerichtsbeschluss vom 19.6.2000 wurde der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben.

Wird über das Vermögen einer KG der Konkurs eröffnet, so hat dies zur Folge, dass der seinerzeitige Komplementär zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen war (VwGH 27.9.1988, 88/08/0061 - vergleiche Walter-Thienel, die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Band, 2. Auflage, E108 zu § 9 VStG).

Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage zweifelhaft ist, ob der Gatte der Bw bei der illegalen Beschäftigung des Ausländers namens der KEG aufgetreten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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