Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250976/22/Lg/Ni

Linz, 04.12.2002

VwSen-250976/22/Lg/Ni Linz, am 4. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Jänner 2002, Zl. MA 2-SV-8-2000, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben. Die Geldstrafen werden auf viermal je 1.100 Euro und einmal 1.200 Euro (B) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal je 43 Stunden und einmal 46 Stunden (B) herabgesetzt.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich auf viermal je 110 Euro und einmal 120 Euro, insgesamt also auf 560 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 1.450 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden sowie eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 62 Stunden verhängt, weil er es als handelrechtlicher Geschäftsführer der F G GmbH, Wels, zu verantworten habe, dass durch diese Firma M S (von 6. bis 17.2.2000), G D (von 10. bis 17.2.2000), I M (von 28.1. bis 17.2.2000), I I B (von Anfang Jänner bis 17.2.2000) sowie E C (von 14. bis 17.2.2000) beschäftigt wurden, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.
  2. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussagen der Ausländerinnen im Rahmen verschiedener Einvernahmen, wobei auch auf die Rechtfertigungen des Bw verwiesen wird.

    Bei der Bemessung der Strafhöhe wird dem Bw die Unbescholtenheit zugute gehalten. Als straferschwerend wird § 28 Abs.5 AuslBG zitiert. Die schwerere Bestrafung im Fall B ergäbe sich aus der längeren Beschäftigungsdauer.

  3. In der Berufung wird behauptet, die Frauen hätten nicht als Prostituierte sondern nur als Tänzerinnen gearbeitet. Hiefür seien sie nicht von der Firma F G GmbH entlohnt worden sondern hätten dafür Trinkgelder von den Gästen erhalten. Es liege daher keine Ausländerbeschäftigung vor.

Es habe sich "immer um Übergangsfristen" gehandelt, "bis die entsprechenden Untersuchungen getätigt worden sind und die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde sowie um sehr kurze Zeiträume".

Es wird beantragt sämtliche Ausländerinnen unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat einzuvernehmen. Die erstinstanzlichen Protokolle seien ohne Beiziehung eines entsprechenden Dolmetschers aufgenommen worden. Dies hätten die Mädchen auch dem Geschäftsführer zu verstehen gegeben. Die Protokolle seien inhaltlich unrichtig und würden nicht die tatsächlichen Aussagen wiedergeben.

Die Taten seien hinsichtlich Ort und Umfang der Beschäftigung nicht ausreichend konkretisiert. Es gebe keinen einzigen Zeugen, der bestätigen könne, dass die Frauen tatsächlich als Prostituierte im angegebenen Zeitraum gearbeitet haben.

Im Hinblick auf das monatliche Nettoeinkommen von 20.000 S und die Sorgepflicht des Bw für einen sechsjährigen Sohn seien die Strafen überhöht.

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von der Strafe, in eventu die Verhängung einer milderen Strafe.

  1. Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verzichtete der Bw im Hinblick auf die Aufwändigkeit des Beweisverfahrens darauf, die Tatvorwürfe weiterhin dem Grunde nach zu bestreiten. Er zog alle Beweisanträge zurück und machte als mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit sowie die Tatsache geltend, dass die Taten innerhalb eines kurzen Zeitraumes geschahen, relativ weit zurück liegen und der Bw seither mit dem AuslBG nicht mehr in Konflikt gekommen sei. Im Übrigen würde dem Bw die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse überaus hart treffen.
  2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Hinblick insbesondere auf die sehr verfahrenserleichternde Wirkung des Geständnisses des Bw und auf die sonstigen als mildernd geltend gemachten Gründe erscheint es - in Übereinstimmung auch mit der Zollbehörde (vergleiche deren Schreiben vom 21.10.2002) - vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Anwendung zubringen. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens erscheint es angemessen, die Geldstrafe etwa im mittleren Bereich festzulegen. Dies im Hinblick auf die (etwas unterschiedliche - vergleiche die strengere Strafe im Fall B) Dauer des verbotenen Verhaltens und das Verschulden des Bw, welchem als einer im Geschäftsleben tätigen Person die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste. Zu berücksichtigen waren auch die vom Bw angegebenen finanziellen Verhältnisse. Die Ersatzfreiheitsstrafen für die einzelnen Delikte waren nach denselben Strafbemessungskriterien festzulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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