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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250980/4/Kon/Ke

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-250980/4/Kon/Ke Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.1.2002, Zl. SV96-21-2000-GRM, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a sowie im Zusammenhang mit § 28 Abs.5 AuslBG mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie haben als Arbeitgeber - festgestellt anlässlich einer am 18. November 2000 durchgeführten Fremdenkontrolle durch die Gendarmerie 4720 Neumarkt i.H. - den ausländischen (mazedonischen) Staatsangehörigen

 

M., geb. 12.4.1978

 

seit März 2000 bis November 2000 in Ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in G., ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere beschäftigt.

Der ausländische Staatsangehörige hat nach eigenen Angaben von Montag bis Sonntag 7 Stunden am Tag landwirtschaftliche Hilfsarbeiten verrichtet.

Für seine Leistungen bekam er freie Kost und Quartier sowie S 10.000,- Lohn.

Sie hatten für den Ausländer keine erforderliche Beschäftigungsbewilligung bzw. war der Ausländer nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder einer Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist."

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 1.090,09 Euro (ATS 15.000), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.

 

In ihrer hiezu ergangenen Begründung verweist die belangte Behörde, was ihren Schuldspruch betrifft, dass der darin dargestellte Sachverhalt am 18.11.2000 bei einer Fremdenkontrolle, nach einer anonymen Anzeige, durch zwei Organe des Gendarmeriepostenkommandos Neumarkt im Hausruck festgestellt und am 10.1.2001 durch das Arbeitsinspektorat Wels unter Zl.6008/309-19/00-FI angezeigt worden sei.

 

Die Aussage des Bw in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 13.2.2001, wonach er den ausländischen (mazedonischen) Staatsangehörigen M. nicht kenne sei als Schutzbehauptung zu werten und seiner Aussage die mit dem Ausländer aufgenommenen Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.11.2000, Sich40-7337-2000, entgegen zu halten. Weiters bringt die belangte Behörde im Bezug auf das Vorliegen einer unerlaubten Ausländerbeschäftigung begründend folgendes vor: "Die Tatsache dass der Ausländer M., geb. 12.4.1978, in der Zeit vom März 2000 bis November 2000 in ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in G., weist auf ein geregeltes Dienstverhältnis hin."

 

Diese begründende Aussage der belangten Behörde dürfte offensichtlich in ihrer Wortfolge unvollständig sein, geht doch daraus nicht hervor, welcher Umstand auf ein geregeltes Dienstverhältnis hinweise.

 

Gegen diese Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben und darin mit eingehender Begründung das Beweisverfahren und insbesondere die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unzureichend und unrichtig erachtet.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Auch bei Ungehorsamsdelikten wie dem gegenständlichen, ist der Beweis dafür, dass ein Beschuldigter den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, von der Strafbehörde zu erbringen.

 

Demzufolge bestimmt auch § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der in der zitierten Gesetzesstelle zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Dessen ungeachtet ist der maßgebende Sachverhalt vollständig zu erheben und muss die Beweisführung tragfähig sein.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Der Aktenlage nach ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Erwiesenheit der Tat auf die zeugenschaftlichen Angaben des Ausländers M. vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 21.11.2000 (siehe Niederschrift vom 21.11.2000, Sich40-7337-2000) stützt.

Der Ausländer M. gab bei dieser Vernehmung an, seit März 2000 im landwirtschaftlichen Betrieb des Bw in G., durchgehend gearbeitet zu haben. Die Adresse des Bw sei aus der ihm vorgelegt wordene Visitenkarte des H. ersichtlich. Von Montag bis Sonntag habe er ca. sieben Stunden pro Tag landwirtschaftliche Hilfsarbeiten jeglicher Art auf dem Bauernhof des Bw verrichtet. Dazu hätten neben Arbeiten in der Mosterei und Schnapsbrennerei auch diverse Reinigungsarbeiten gehört. Geschlafen habe er (M.) im Wohnhaus des Bw.

Am Anfang hätte er lediglich Kost und Logie auf dem Bauernhof erhalten, später auf Grund seiner verschiedenen Tätigkeiten auch mehr als ATS 1.000 pro Woche. Der Bw habe ihn persönlich bar auf die Hand ausbezahlt. Insgesamt habe ihm der Bw für seine Tätigkeiten ca. ATS 10.000 bar auf die Hand ausbezahlt. Der Bw habe nicht nachgefragt, ob er für diese Arbeiten eine arbeitsrechtliche Bewilligung besitze bzw. er ein für einen Aufenthalt in Österreich gültiges Visum besitze.

 

Der Bw hat in seiner Vernehmung als Beschuldigter vor der belangten Behörde am 13.2.2001, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten und im Zuge dieses Bestreitens erklärt, den Ausländer M. auch gar nicht zu kennen.

 

Der im Zuge des erststrafbehördlichen Verfahrens weiters als Zeuge einvernommene S. (Schwager des Ausländers M.) gab als Zeuge an, über eine angebliche Tätigkeit des M. beim Bw keine Angaben machen zu können. Wenn sein Schwager M. in der Niederschrift vom 21.11.2000 angebe, dass er (S.) ihn öfter beim Beschuldigten (Bw) in G. besucht hätte, so lüge er. In weiterer Folge wurde über Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde Frau B., geb. 10.8.33, T. telefonisch von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 22.6.2001 zum Sachverhalt befragt. Dieses Ergebnis ist im Aktenvermerk gleichen Datums unter SV01-1-5-2001 festgehalten.

Frau B. gab dabei an, dass ihr lediglich aus Gesprächen mit den Kindern der Familie S. bekannt gewesen wäre, dass deren Onkel, nämlich der illegal aufhältige mazedonische Staatsangehörige M. einer Arbeit nachgehe. Nähere Hinweise auf den Arbeitgeber, Art und Dauer der Beschäftigung habe sie weder von den Kindern noch aus gelegentlichen Kontakten mit deren Eltern in Erfahrung bringen können.

 

Zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens befragt äußerte sich der Bw laut AV der belangten Behörde vom 9.10.2001 dahingehend, dass er seine Angaben vom 13.2.2001 aufrecht halte, wie weiters, dass die Aussagen des M. anlässlich seiner Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Lüge seien.

 

Das AI Wels äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 4.12.2001, Zl. 6008/309-19/00 dahingehend, dass die vom Bw getätigte Aussage, M. sei ein Lügner, als Schutzbehauptung angesehen werden müsse und dem Bw die mit dem Ausländer aufgenommene Niederschrift entgegenzuhalten sei.

 

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist zunächst aufzuzeigen, dass der Aktenlage nach feststeht, dass der Ausländer M. in keiner wie immer gearteten Weise bei Tätigkeiten für den Bw angetroffen wurde. Ebensowenig ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die Angaben des Ausländers M. bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach irgend einem Umstand verifiziert worden wären.

In keiner Weise wird jedenfalls der gegen den Bw gehegte Verdacht der illegalen Ausländerbeschäftigung durch die Aussagen des Zeugen S. und der Auskunftsperson B. erhärtet.

 

Auf Grund der wiedergegebenen Beweislage war es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich, die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen erachten zu können. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eine Vernehmung des (Belastungs) Zeugen M. in der Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen wäre. So wurde der Ausländer M. lt. Auskunft der BH Grieskirchen vom 12.12.2002, bereits am 24.11.2000 nach Mazedonien abgeschoben und über ihn bis 2006 ein Aufenthaltsverbot verhängt. In gebotener Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 

 
 

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