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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250981/7/Kon/Ke

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-250981/7/Kon/Ke Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. St. und Dr. Sch., G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.1.2002, SV96-16-2001, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. April dJ zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 110 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der rumänische Staatsangehörige C., geb. 4.5.1979, in der Zeit von Anfang August 2000 - Ende März 2001 in Ihrem landwirtschaftlichem Betrieb in St., als landwirtschaftliche Hilfskraft und mit Umbauarbeiten an Ihrem Wohnhaus beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt wurden, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."

 

Nach eingehender Sachverhaltsdarstellung führt die belangte Behörde hiezu unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 2 Abs.2, 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund des ermittelten Sachverhaltes und entsprechend der als Geständnis zu wertenden niederschriftlichen Aussage des Bw davon auszugehen sei, dass der rumänische Staatsangehörige D. in der Zeit von Anfang August 2000 bis Ende März 2001, mit fallweise tagelangen Unterbrechungen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Bw die eingangs erwähnten Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft und bei den Umbauarbeiten an dessen Wohnhaus durchgeführt habe.

 

Unter Berücksichtigung der ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis kennzeichnenden Kriterien (Verpflichtung zur persönlichen Arbeit; Arbeit mit Arbeitsmittel des Beschäftigers; regelmäßige Arbeitsleistung und längere Dauer; regelmäßige Bezahlung, wobei als Entlohnung auch Naturallohn gilt) habe der Ausländer in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Bw gestanden, welches nach der geltenden Rechtslage zumindest als ein der Bewilligungspflicht unterliegendes arbeitnehmerähnliches Verhältnis gewesen wäre.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei daher als erfüllt anzusehen.

 

Im Bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 begründend aus, dass dem Bw mit seiner Rechtfertigung die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei. Als Verschuldensform sei von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben und gegen den Schuldspruch eingewandt, dass im gegenständlichen Fall kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei sondern von Gefälligkeitsdiensten des Ausländers (rum. STA) auszugehen sei.

Die belangte Behörde stelle letztlich keinen "ermittelten Sachverhalt" fest, sondern gebe nur die Angaben des rum. STA C. sowie seine (des Bw) wider, vermeine jedoch dann, dass "die Behauptung" des Bw als Schutzbehauptung zu werten sei. Dies wäre als Beweiswürdigung dafür zu erachten, dass den Angaben des Bw nicht gefolgt worden sei.

 

Die sei jedoch unrichtig und hätte die belangte Behörde richtigerweise feststellen müssen, dass auf Grund der erhobenen Lohnforderungen des Ausländers der Bw ersteren nach H. verbracht habe.

 

Der Bw habe immer behauptet, dass er keinen Lohn geleistet habe und im bekämpften Straferkenntnis lediglich festgehalten werde: der rumänische Staatsangehörige C. "hätte" zu Beginn einen Stundenlohn von ATS 50 ausbezahlt erhalten.

 

Der Bw beantragt hiezu die Feststellung, dass er nie einen Stundenlohn geleistet habe, woraus sich aber ergäbe, dass hier lediglich Gefälligkeitsdienste vorgelegen sein, die nicht unter Bewilligungspflicht nach dem AuslBG fielen. Dies auch dann nicht, wenn es sich um einen "Dauergast" handelte und die Leistungen freiwillig erbracht worden seien, weil weder ein versteckter noch ein offener Zwang vorgelegen sei und auch ein solcher von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sei, sodass bewilligungsfreie Gefälligkeitsdienste vorgelegen wären.

 

In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch feststellen müssen, dass sich zwischen dem Bw und dem Ausländer ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe und der Bw es auch als einen Akt der Menschlichkeit angesehen habe, einen hilfesuchenden Ausländer in seinem Wohnhaus unterzubringen, sodass es eine spezifische Bindung zwischen ihm und dem Ausländer gegeben habe.

 

Es hätte im Übrigen auch festgestellt werden müssen, dass der Ausländer auch zwischenzeitig einige Tage bzw. sogar ein bis zwei Wochen nicht beim Bw aufgehalten habe, sodass daraus kein versteckter oder offener Zwang zur Verrichtung der Arbeitsleistungen durch den Ausländer gegeben gewesen wäre, weil dieser eben offenbar auch andere Möglichkeiten gehabt habe, eine Unterkunft zu finden, noch dazu wo der Ausländer auch angegeben habe, eine Arbeit in den Steyrer-Werken in Aussicht gehabt zu haben.

Es ergebe sich daher eindeutig, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Freiwilligkeit der Leistung durch den Ausländer gehandelt habe.

 

In formeller Hinsicht wird gegen den Schulspruch eingewandt, dass die darin angeführten Tatzeiträume zu unbestimmt seien.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

An der Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber, die belangte Behörde und die Amtspartei (Hauptzollamt Linz) als Parteien des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens teil.

Der verfahrensgegenständliche Ausländer C. konnte zu dieser Berufungsverhandlung nicht als Zeuge geladen werden, da er am 21.5.2001 nach Ungarn abgeschoben wurde (siehe Bericht des GPK Peuerbach vom 6.6.2001, GZ: 572/1/2001FEL an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen).

 

In beweiswürdigender Hinsicht ist aufzuzeigen, dass die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Ausländers C. am GPK Neuhofen/Krems am 16.5.2001 dem Bw zunächst zu belasten vermögen geeignet sind. Allerdings ist, was die Beweiskraft dieser Angaben betrifft, zu berücksichtigen, dass sie vom Ausländer nicht zeugenschaftlich unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht vor einer Strafbehörde getätigt wurden. Es läge auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung aus dem Bundesgebiet versucht hätte, anhand seiner Angaben seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Form verbessert darzustellen, dass er noch offene Lohnforderungen gegen den Bw hätte.

 

Die Angaben des Bw in der Berufungsverhandlung wiederum decken sich weitgehendst mit denen in seiner Berufung, sind in sich widerspruchsfrei und auch geeignet, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang gebracht werden zu können. Umstände, die das Verteidigungsvorbringen des Bw als bloße Schutzbehauptungen erkennen ließen sind im Zuge des Beweisverfahrens vor dem UVS nicht hervorgekommen.

 

Da weitere Beweismittel, insbesondere der verfahrensgegenständliche Ausländer als Zeuge nicht zu Verfügung standen ist es nicht möglich, die Behauptung des Bw, der Ausländer hätte lediglich bewilligungsfreie Gefälligkeitsdienste erbracht, mit juristisch ausreichender Sicherheit zu widerlegen.

 

In Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

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