Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250983/12/Lg/Ni

Linz, 07.11.2002

VwSen-250983/12/Lg/Ni Linz, am 7. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Februar 2002, Zl. SV96-2-2002, wegen einer Übertretung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977 (IESG), zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 182,50 Euro herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding ermäßigt sich auf 18,25 Euro.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 64 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 1, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es vom 4.12.2001 bis zum 23.1.2002 vorsätzlich und grundlos unterlassen habe, auf Aufforderung der I-S G.m.b.H., Geschäftsstelle Ried, eine Erklärung über die Richtigkeit der Forderungen hinsichtlich eines Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld eines Dienstnehmers binnen 14 Tagen abzugeben. Er habe dadurch § 6 Abs.4 iVm § 16 Abs.1 IESG verletzt und sei gemäß diesen Bestimmungen in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird dargestellt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 22.11.2001 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Ing. M N abgewiesen wurde. Nachdem ein Dienstnehmer einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe, sei der Bw als Arbeitgeber mit Schreiben der I-S G.m.b.H. vom 4.12.2001 aufgefordert worden, das ihm übermittelte Forderungsverzeichnis zur Abgabe einer Erklärung über die Richtigkeit der darin angeführten Forderungen des Dienstnehmers zu übermitteln. Der Bw habe, trotz einer Nachfristsetzung mit einem weiteren Schreiben der I-S G.m.b.H. dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Er sei somit seiner Pflicht zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Forderungen seines Dienstnehmers vorsätzlich grundlos nicht nachgekommen. Bei der Bemessung der Strafhöhe wird das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als mildernd gewertet. Mangels weiterer Milderungsgründe (etwa einer geständigen Verantwortung) könne § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei derzeit auf ein Existenzminimum von ca. 580 Euro eingeschränkt. Die Strafe sei daher überhöht, da es abzusehen sei, dass die Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe werde. Aus seiner Sicht sei sein Vergehen "nicht so gravierend", weil die bei der I-S G.m.b.H. angemeldete Forderung auf einem rechtskräftigen Titel des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gründe. Da gegen einen solchen Titel ohnehin keine Einwendungen mehr zulässig seien, sei der Bw der Meinung gewesen, er brauche diese Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr zu bestätigen. Daher habe er angenommen, dass der Vorgang bei der I-S G.m.b.H. lediglich ein Formalvorgang ist, welcher der Wahrung seiner eigenen Rechte diene. Der Bw sei auch damals sehr unter Druck gestanden, weil er den Lebensunterhalt für seine Familie (Ehefrau, zwei minderjährige Kinder) zu verdienen gehabt habe. Die Konkursabweisung mangels Vermögens zeige die schlechte finanzielle Situation des Bw.

Die Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantwortete der Bw mit einem Schreiben dahingehend, dass seine Kinder von deren Großeltern einen Kurzurlaub geschenkt bekommen hätten, und der Bw und seine Frau die Kinder begleiten könnten. Er bitte daher um Verständnis, dass er nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheinen kann. Die Reise sei vor Erhalt der Ladung gebucht worden. Seine Berufung richte sich ohnehin "in erster Linie gegen die verhängte Höhe (der Strafe) im Verhältnis zu meinem Einkommen". In einem weiteren Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat präzisierte der Bw sein Anbringen dahingehend, dass er ohnehin bloß gegen die Höhe der verhängten Strafe berufe. Als Begründung verweist der Bw auf seine oben zitierten Ausführungen. Spezialpräventive Gründe lägen nicht mehr vor, da der Bw nicht mehr unternehmerisch tätig sei. Im Übrigen machte er nochmals auf seine schlechte finanzielle Situation aufmerksam.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen und wie folgt erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist dem Grunde nach unbestritten. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Bw durch sein nunmehr geständiges Verhalten das Verfahren wesentlich erleichterte. Ferner entfallen spezialpräventive Erwägungen aus dem vom Bw genannten Grund. Überdies ist zu berücksichtigen, dass dem Bw zwar insofern Vorsatz anzulasten ist, als er den ihm zugegangenen Aufforderungen nicht Folge leistete, er aber der Meinung war, aufgrund der spezifischen Situation (Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils) öffentlichen Interessen nicht zu schaden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens, auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw, die Mindestgeldstrafe zu verhängen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien, welche zur Herabsetzung der Geldstrafe geführt haben, erscheint hingegen die im angefochtenem Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht als zu hoch gegriffen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Die Herabsetzung der Geldstrafe erspart dem Bw außerdem die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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