Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250986/4/Kon/Ha

Linz, 10.02.2003

 

 

 VwSen-250986/4/Kon/Ha Linz, am 10. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath aus Anlass der Berufung des Herrn Sp., V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.2.2002, Zl. Sich96-46-2000/KG/BE, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG eingestellt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51 VStG i.d.F. Verwaltungsreform-
gesetz 2001.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 AVG) bei Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

 

Auf Grund der Bestimmungen des § 45 Abs.2 VStG hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Bescheid zu erfolgen, wenn einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Ein solcher Einstellungsgrund im Sinne des Abs.2 des § 45 VStG ist unter anderem dann gegeben, wenn im Berufungsverfahren Strafbarkeitsverjährung eintritt.

 

Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung ist am 22.3.2002 beim Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt, konnte jedoch innerhalb des noch zur Verfügung stehenden Entscheidungszeitraumes keiner Entscheidung zugeführt werden. Auf Grund der ab 31.1.2003 eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Konrath

 
 

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