Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250992/17/Lg/Ni

Linz, 05.11.2002

VwSen-250992/17/Lg/Ni Linz, am 5. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder, nach der am 4. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. April 2002, Zl. SV96-25-2001-GRM, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ändern, dass der erste Satz lautet: "Sie haben es als Obmann und damit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter des Sportvereins F P, Sitz in P bei W, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass von diesem Verein die tschechische Staatsangehörige P K beschäftigt wurde, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde." Als zur Tatzeit geltende Fassung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist BGBl. I Nr. 120/1999 zu zitieren. Ferner sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neben § 20 VStG auch §§ 16 Abs.2 und 19 VStG zu zitieren.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil die tschechische Staatsangehörige P K in der Zeit von 11.7.2001 bis 14.8.2001 im Sportverein F P beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2. Begründend wird auf die Anzeige des Bundesgendarmerie-Grenzüberwachungspostens Bad Leonfelden vom 21.8.2001 sowie auf die Stellungnahmen des Bw vom 1.10.2001 und vom 27.2.2002 Bezug genommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausländerin für ihre Tätigkeit einen Betrag von 726 Euro (10.000 S) erhalten hatte. Dies beweise ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein.

  3. In der Berufung wird behauptet, die Ausländerin sei in keinem Arbeitsverhältnis und keinem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Sportverein gestanden. Es
    fehle (nach den Kriterien des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011) für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses an der Regelmäßigkeit, einer gewissen Dauer, der Weisungsgebundenheit, einer Bindung an das Unternehmen, ein Konkurrenzverbot der Arbeitsmittelbereitstellung durch das Unternehmen und einer Dienst - und Fachaufsicht. Die Bezahlung sei nach tatsächlicher Leistung erfolgt. Die Aussagen der Ausländerin seien insofern widersprüchlich, als sie einmal behauptete, dass über den Stundensatz zu Beginn ihrer Trainertätigkeit gesprochen wurde (Anzeige vom 21.8.2001) und andererseits, dass über die Bezahlung im Vorhinein nicht gesprochen worden sei und sich diese an der Anzahl der Trainingstage und nicht an der Anzahl der Stunden maß (Einvernahme vom 18.12.2001). Es wäre die der Antrag der Einvernahme des Zeugen O zur Klärung der näheren Umstände der Tätigkeit der Ausländerin im Rahmen des Vereins nötig gewesen.

Eine Beschäftigung der Ausländerin durch den Verein sei auszuschließen, da der Bw als Obmann und somit als einziger Außenvertretungsbefugter des Vereins von der Ausländerin nicht einmal Kenntnis gehabt habe und somit ein Vertragsverhältnis zwischen der Ausländerin und dem Verein nicht entstehen konnte.

Hinsichtlich § 21 Abs.1 VStG wird vorgebracht, dass die Kinderbetreuung im Verein ehrenamtlich erfolgte. Die Ausländerin sei lediglich während der Sommerferien fallweise als Unterstützung beim Kindertennis-Training herangezogen worden. Sie sei Studentin in L und habe Privat viele Stunden am Tennisplatz verbracht und sich auch sonst in das Vereinsleben eingelebt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des Bundesgendarmerie - Grenzüberwachungspostens Bad Leonfelden vom 21.8.2001 sei anlässlich einer durchgeführten Kontrolle bzw. der niederschriftlichen Einvernahme der Ausländerin bekannt geworden, dass diese für den gegenständlichen Sportverein ohne Arbeitserlaubnis tätig gewesen sei. Es sei außerdem ein Trainingsplan des Sportvereins gefunden worden. Niederschriftlich gab die Ausländerin an, Ende Juni auf einer Anschlagtafel in der Uni L gelesen zu haben, dass der Sportverein einen Tennistrainer suche. Über E-Mail Adresse habe sie sich bei diesem Verein gemeldet. H O habe sie um Vorstellung bei ihm ersucht, was sie Anfang Juli 2001 getan habe. Sie habe eine Stunde mit vier Burschen spielen müssen. Daraufhin habe er ihr die Trainertätigkeit angeboten und einen Stundenlohn von 100 S zugesagt. Sie habe bis dato die Trainingsstunden, wie sie im Trainingsplan aufgestellt wurden, abgehalten. Am 10.8.2001 sei das Training wegen Schlechtwetters ausgefallen. Das Entgelt habe sie jeweils am Freitag von Herrn O in bar ausbezahlt bekommen. Bei der Bewerbung per E-Mail habe die Ausländerin mitgeteilt, dass sie tschechische Staatsangehörige sei und in L studiere. Sie sei darauf weder bei der Vorstellung noch später auf diesen Umstand hin angesprochen worden.

Der Anzeige liegen in Kopie die Trainingspläne bei.

Zur Rechtfertigung aufgefordert nahm der Bw mit Schreiben vom 1.10.2001 dahingehend Stellung, die Tätigkeit der Ausländerin für den Verein sei als Werkvertrag zu bezeichnen. Sie sei bei der Termingestaltung und der Durchführung des Trainings völlig frei gewesen. Das Ausfallrisiko für Schlechtwetter habe sie ebenfalls getragen. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit sei zu verneinen. Die Ausländerin habe in den Kalenderwochen 29. bis 34. Trainerstunden abgehalten. Es seien ihr dabei Spesen, Kilometergeld, Tagesdiäten und dergleichen in Höhe von ca. 11.000 S erwachsen. Als Ersatz für ihre Tätigkeit bzw. als Spesenersatz habe sie in Summe den Betrag von 10.000 S erhalten, welcher sich allerdings an den Trainerstunden maß. In den Kalenderwochen 29. bis 34. sei die Ausländerin lediglich fallweise für den Verein tätig gewesen und habe in dieser Zeit nach ihrem freien Ermessen und nach eigener Vorstellung Trainerstunden abgehalten. Der Bw selbst habe erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung von der Trainingstätigkeit der Ausländerin erfahren. Die ansonsten ehrenamtlich durchgeführte Betreuung im Kindertennis sei von allgemeinem Nutzen.

Am 18.12.2001 sagte die Ausländerin wahrheitspflichtig vor dem Magistrat L aus, sie habe die Trainertätigkeit mit H O vereinbart. Es sei zu Beginn ihrer Tätigkeit keine konkrete Aussage betreffend der Bezahlung gemacht worden. Es sei ihr jedoch zugesichert worden, dass sie für die geleisteten Stunden "etwas" bekommen werde. Nach Absolvierung der ersten Woche (vom 11.7 bis 13.7.2001) habe sie 1.800 S von Herrn O erhalten. Die nächsten Zahlungen, jeweils am Ende einer Woche, habe sie glaublich von einem gewissen "J " erhalten. Die Höhe habe sich nach der Anzahl der Trainingstage gerichtet. Der Trainingsplan sei ihr von Herrn O übergeben worden. Anweisungen seitens des Tennisvereins habe es außer dem Trainingsplan keine gegeben. Den Vereinsobmann habe sie während ihrer Tätigkeit weder gesprochen noch sei sie mit ihm in Kontakt getreten.

In einer weiteren Rechtfertigung vom 27.2.2002 betonte der Bw abermals, dass nichteinmal Arbeitnehmerähnlichkeit im gegenständlichen Fall angenommen werden könne. Zusammenfassend behauptet er, die Ausländerin sei weder regelmäßig noch über längere Dauer für den Verein tätig gewesen. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen. Das Trainingsprogramm sei von ihr ohne Vorgaben seitens der Vereinsführung gestaltet worden. Aus der vorherigen Terminvereinbarung sei kein Schluss auf eine persönliche Abhängigkeit zu ziehen. Es sei keinerlei Bindung an den Verein vorhanden gewesen. Es habe kein Konkurrenzverbot gegeben. Die Trainertätigkeit sei nicht dem Verein, sondern Kindern und Jugendlichen zugute gekommen. Betriebsmittel bzw. die persönlichen Trainingsutensilien habe die Ausländerin selbst beigestellt. Die Ausländerin sei nicht auf unbestimmte Zeit für den Verein tätig gewesen. Sie sei keiner Dienst- oder Fachaufsicht unterlegen. Sie sei nur nach tatsächlich erbrachter Leistung, nämlich nach Anzahl ihrer Trainingsstunden bezahlt worden.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Ausländerin aus, sie habe das Entgelt von 100 S pro Stunde bereits den Gendarmen bei der Grenzkontrolle mitgeteilt. Dies entspreche ja auch den Tatsachen. Sie habe den Gendarmen auch bekannt gegeben, wie sie mit dem Sportverein in Kontakt kam (die Zeugin schilderte den Vorgang im Wesentlichen so wie in der Anzeige festgehalten). Die Entlohnungszusage in Höhe von 100 S seitens O sei nach dem Probespiel erfolgt. Ob dieser Betrag auch, wie von Seiten des Berufungswerbers behauptet, die Fahrtkosten udgl. abdecken sollte, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls hätten die jeweils ausbezahlten Beträge, wie vereinbart, einem Entgelt von 100 S pro Stunde entsprochen. Die Ausbezahlung sei jeweils am Ende der Woche erfolgt und zwar durch O, später durch einen gewissen "J". Sie sei damals in der Regel nicht von B sondern von ihrer Wohnung von L aus nach P gefahren.
  2. Die Zeugin identifizierte den dem Akt beiliegenden Trainingsplan als den für sie gültigen. Sie habe diesen Plan von O erhalten. Wie aus dem Plan ersichtlich, habe sie an folgenden Tagen jeweils von 15.00 bis 19.00 Uhr Trainingsstunden abzuhalten gehabt: 11.7, 12.7, 13.7, 25.7, 26.7, 27.7, 8.8, 9.8, 10.8, 15.8, 16.8, 17.8, 22.8, 23.8, 24.8, 29.8, 30.8, 31.8, 12.9, 13.9, 14.9. Wegen der am 14.8.2001 erfolgten Kontrolle habe sie ihre Trainingstätigkeit mit diesem Tag eingestellt. Wäre diese Kontrolle nicht erfolgt, hätte sie, wie vereinbart, bis zum 14.9.2001 gearbeitet.

    Sie habe, wie ebenfalls aus den beiliegenden Einsatzplänen ersichtlich, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 15.00 bis 19.00 Uhr Kinder trainiert. Sie selbst habe von Kindheit an bei einem tschechischen Verein Tennis gespielt und dort sogar probeweise Trainerstunden gegeben.

    Persönliche Kontakte im Verein habe sie nicht viele gehabt. Sie habe ihre Kinder aber einmal bei einer vereinsinternen Meisterschaft betreut. Auch habe sie glaublich eine Weihnachtsfeier des Vereins besucht.

    Sie habe damals in L studiert und die Tätigkeit als Ferienjob gesehen. Das Studium werde von ihren Eltern finanziert. Vom Vater bekomme sie die Unterkunftskosten, von ihrer Mutter ca. 2.000 S pro Monat, bei Sonderausgaben etwas mehr. Die Pkw-Kosten bestreite sie von den 2.000 S.

    Auch der Zeuge O identifizierte den Trainingsplan vom 11.7. bis 14.9.2001 als den für die Ausländerin geltenden. Die Trainerstunden seien vereinsintern in der Regel ehrenamtlich, der Ausländerin habe man, da sie nicht Mitglied war, "etwas geben müssen". Das sei als "Aufwandsentschädigung" für die Fahrtkosten B/P gedacht gewesen. Die Frage, warum bei bloßem Fahrtkostenersatz überhaupt eine Umrechnung in Stunden erfolgte, beantwortete der Zeuge mit dem Hinweis auf Praktiken anderer Vereine. Worin das Interesse an der Erteilung von Trainerstunden gegen Ersatz der Fahrtkosten liegen könnte, vermochte der Zeuge nicht zu sagen.

    Eigene Terminwünsche habe die Ausländerin nicht zu äußern gehabt, sie sei ja "eingeplant" gewesen; über den Terminplan selbst habe man sich natürlich zuvor geeinigt.

    Der Zeuge habe die Ausländerin persönlich auf die Befähigung zur Erteilung von Trainerstunden geprüft. Sie habe probeweise mit Kindern zu spielen gehabt. Dabei habe sie sich als tauglich herausgestellt. Einer weiteren Aufsicht oder Weisung habe es daher grundsätzlich nicht bedurft. Allerdings seien die Schwerpunkte des Trainings festgelegt worden. Da der Zeuge alle Spieler gut gekannt habe, habe er der Trainerin die Schwächen und Stärken er einzelnen Kinder mitgeteilt und ihr gesagt, worauf beim Training zu achten sei. Dies sei der Ausländerin aber nicht in kurzen Abständen mitgeteilt worden. Eine Berichterstattungspflicht seitens der Ausländerin habe es nicht gegeben.

    Die Ausländerin sei zur Advent-, nicht zur Weihnachtsfeier gekommen.

    Der Bw äußerte sich dahingehend, dass er von dem ganzen Vorgang keine Kenntnis gehabt habe. Er sei Obmann des Gesamtvereins. Dieser Verein sei in Sektionen gegliedert, eine davon sei die Sektion Tennis, welche wiederum untergliedert sei, unter anderem in den Kinderbetrieb. Dieser Kinderbetrieb finanziere sich selbständig. Daher sei auch von dieser Untergliederung die hier gegenständliche "Fahrtentschädigung" bezahlt worden. Von der ganzen Angelegenheit habe der Berufungswerber erst durch den gegenständlichen Behördenkontakt erfahren. Ein Arbeitsverhältnis mit Wirksamkeit für den Sportverein hätte nur der Berufungswerber selbst begründen können. Herr O habe dazu nicht die Vertretungsbefugnis gehabt. Die Sektion Tennis und die Untersektion Kindertennis seien keine selbständigen Rechtspersonen. Rechtsperson sei ausschließlich der Sportverein, dessen Obmann der Bw ist.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Es wurde mit der Ausländerin vereinbart, dass sie in einem Zeitraum von gut zwei Monaten regelmäßig Trainerstunden gibt. Vereinbart wurde eine Entlohnung von 100 S pro Stunde. Die Bezeichnung als "Aufwandsentschädigung" bzw. "Spesenersatz" ändert am Entlohnungscharakter nichts. Abgesehen davon, dass die Behauptung, dass die Ausländerin dieses Geld für Benzinkosten verbrauchte, ohnehin nach den eigenen Angaben der Ausländerin widerlegt ist, (Fahrt von bzw. nach L statt B) konnte O den Sinn der Umrechnung der fiktiven Spesen in Stundensätze nicht plausibel machen. Zeitlich (dass diese Vereinbarungen auf dem freien Willen der Ausländerin beruhten, liegt ebenso in der Natur des Vertrages wie der Umstand, dass sie nachher daran gebunden war) und örtlich (Benutzung der zugewiesenen Sportanlagen) war die Tätigkeit der Ausländerin gebunden; sie erfolgte gleichsam "im Betrieb des Unternehmers" (wogegen die Zurverfügungstellung "eigener Betriebsmittel" - der Tennisutensilien - durch die Ausländerin kaum ins Gewicht fällt). Die Kontrolle der Leistungserbringung (das Wissen um die tatsächliche Abhaltung der Trainerstunden als Voraussetzung für die Auszahlungen der Entlohnung) versteht sich nach den Umständen von selbst. Die Tätigkeit erfolgte, ebenfalls vereinbarungsgemäß, unter Eingliederung in die Organisation des Vereins. Fachlich gesehen, war die Tätigkeit (entsprechend der zuvor geprüften Qualifikation der Ausländerin) nicht laufend durch einseitige Anordnung determiniert, wenngleich, wie O schilderte, von seiner Seite konkrete Anleitungen, welche funktionell Weisungen nahe kommen, gegeben worden waren. Nicht zuletzt aus der Prüfung der Qualifikation ergibt sich auch, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bestand. Die aus der Trainertätigkeit erzielten Einkünfte der Ausländerin sind, im Verhältnis zu dem ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sonst zur Verfügung stehendem Geld, durchaus als nicht gering einzustufen.

Bei wertender Gesamtbetrachtung ist daher von einem Arbeitsverhältnis, zumindest aber von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, und somit von einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG auszugehen (zu den Merkmalen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit im Sinne eines beweglichen Systems vgl. etwa Bachler, Ausländerbeschäftigung, 10 ff). Dem gegenüber sind die Argumente des Bw für das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ausländerin schwach. Ein Werkvertrag liegt schon mangels eines "Werks" nicht vor; der Dauerschuldcharakter zeigt sich im Stundenlohnsystem. Wenig ins Gewicht fällt die Tragung des "Ausfallsrisikos" bei Schlechtwetter durch die Ausländerin. Dass die Ausländerin ihre Arbeit aus innerer Verbundenheit mit dem Verein erbrachte (und nicht aus Gründen des Gelderwerbs) ist lebensfremd und konnte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden. Der "idealistische Zweck" des Einsatzes der Ausländerin (Förderung des Jugendsports) ist anerkennenswert, aber rechtlich nicht dergestalt bedeutsam, dass er zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles beitragen könnte.

Die Beschäftigung der Ausländerin ist dem Verein und mithin gemäß § 9 VStG dem Bw zuzurechnen. Daran ändert die interne Vereinsgliederung mit "selbständiger Finanzierung" der Sektionen (bzw. deren Untergliederungen) nichts. Die Auffassung, dass mangels Vertretungsbefugnis des Herrn O kein Vertrag mit dem Verein zustande gekommen und aus diesem Grund eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Bw als Vereinsobmann nicht in Betracht komme, ist unzutreffend: O trat offensichtlich nicht im eigenen Namen sondern namens des Vereins auf. Dementsprechend wurde die Situation von Seiten der Ausländerin dahingehend verstanden, dass sie für den Verein tätig war. Der Bw wiederum hat nach eigener Darstellung die Praxis der eigenen Budgetierung (einschließlich der Abschlüsse von Verträgen, daher, so ausdrücklich der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch die Vereinbarung sogenannter "Fahrtentschädigungen") offensichtlich toleriert, obwohl ihm die mangelnde Rechtsfähigkeit der Sektion (Untergliederung) bewusst war (was daraus hervorgeht, dass er sich selbst als allein abschlussbefugt postulierte). Ferner wurde die Ausländerin bezahlt, ohne dass irgendjemand die abwegige Annahme treffen durfte, dass die Bezahlung durch O (bzw. später durch ein anderes Vereinsmitglied "J") aus eigenen Mitteln erfolgte, weil diese beiden Personen die Ausländerin selbst beschäftigt hätten. Es ist daher von einer stillschweigenden Bevollmächtigung oder zumindest von einer Duldungs- (Anscheins-) Vollmacht auszugehen. Dazu bedarf es übrigens nicht der konkludenten Billigung oder Kundgabe einer früheren Billigung des jeweils einzelnen Rechtsgeschäfts der Sektion (Untergliederung) durch den Berufungswerber; es genügt die von ihm selbst geschilderte Inkaufnahme des Systems. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit nach § 28 AuslBG die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags udgl.) nicht voraussetzt. Dies zeigt die Regelung des § 29 AuslBG, die sinngemäß darauf aufbaut, dass ohne Beschäftigungsbewilligung (udgl.) abgeschlossene Arbeitsverträge (udgl.) gemäß § 879 ABGB nichtig sind (vgl. z.B. Schnorr, AuslBG, RZ 1 zu § 29 AuslBG). Daraus folgt, dass die Strafbarkeit gemäß § 28 AuslBG unabhängig von der Gültigkeit des Vertrages besteht. (Zur Irrelevanz des Zustandekommens eines Vertrages im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsbegriff des AuslBG vgl. statt vieler VwGH 19.11.1997, Zl. 97/09/069 sowie die EB, 1451 BlgNR 13. GP, Seite 20). Es obliegt, anders formuliert, dem gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eines Vereins nach den Maßstäben des § 5 VStG dafür zu sorgen, dass Vereinsmitglieder nur soweit rechtsgeschäftlich für den Verein auftreten, als ihnen dies nach dem Innenverhältnis zusteht. Vernachlässigt der Verantwortliche diese Pflicht, so trifft ihn ein Organisationsverschulden, welches einer schuldbefreienden Wirkung der Berufung auf Ahnungslosigkeit entgegensteht.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) nicht nur angewendet sondern auch voll ausgeschöpft wurde und sohin die Hälfte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Dem entspricht bei Beachtung der bei der Bemessung der Geldstrafe zur Anwendung gebrachten Strafbemessungskriterien eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Schon im Hinblick auf das Beschäftigungsausmaß verbietet sich die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Korrektur der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte nach den durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa zur Irrelevanz der Funktionsbezeichnung im Zusammenhang mit § 9 VStG unter dem Blickwinkel der Verfolgungsverjährung die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, 2000, unter E 72 ff zu § 32 VStG zitierte Judikatur).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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