Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251000/3/Kon/He

Linz, 24.06.2003

 

 

 VwSen-251000/3/Kon/He Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. H T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Juni 2002, SV96-2-2002-GRM, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erlassenden Strafbehörde aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. und § 27 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Aus § 2 Abs.2 leg.cit. ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder im Falle eines Unterlassungsdeliktes hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 leg.cit. gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

 

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG - wenngleich diese keine Unterlassungsdelikte darstellen - ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (VwGH 15.9.1994, 94/09/0140, 19.1.1995, 94/09/0258 u.v.a.).

 

Arbeitgeber des inkriminierten Ausländers ist im vorliegenden Fall die E Transporte GmbH mit dem Sitz in W, sodass die gegenständliche Übertretung vom zuständigen magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien als Tatort zu ahnden ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ist daher als örtlich unzuständige Tatortbehörde eingeschritten, weshalb das von ihr erlassene Straferkenntnis im Grunde der Bestimmungen des § 27 Abs.1 VStG aufzuheben war.

 

Bislang sind vom Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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