Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251003/2/Kon/Ke

Linz, 08.08.2002

VwSen-251003/2/Kon/Ke Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die als Einspruch bezeichnete Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juli 2002, Ge96-22-2001-FR/Ho, wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber S (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, am 2.4.2001, um 21.05 Uhr auf der A4-Ostautobahn im Gemeindegebiet von Töttlesbrunn, Bezirk Bruck/Leitha, bei der Überprüfung des für die Obgenannte zugelassenen Gütertransportfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (Sattelanhänger:) festgestellt wurde,

  1. der der Obgenannten überlassene Kraftwagenlenker B mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges beschäftigt wurde, obwohl keine hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 16 Abs.4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz erteilt worden war."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 16 Abs.3 und 22 Abs.1 AÜG begründend im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 2.4.2001, um 21.05 Uhr von Organen des LGK für Niederösterreich festgestellt worden sei, dass B im Auftrag der D mit dem für diesen zugelassenen Sattelzug mit dem behördlichen Kennzeichen und eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Österreich nach Ungarn durchgeführt habe. Die D habe dabei den ihr überlassenen ungarischen Staatsbürger B als Arbeitskraft vom Ausland in Österreich beschäftigt, obwohl keine hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz erteilt worden sei.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und auf Grund des Ergebnisses eines h unter VwSen-110377 anhängigen Berufungsverfahrens nach dem GütbefG, welches ebenfalls den Bw betrifft, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften, die zur Verfügungstellung von Arbeitskräften zu Arbeitsleistung an Dritte. Gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Die in der Anzeige des LGK vom 12.5.2001, GZ B-747/01-Go, behauptete und von der belangten Behörde dem Bw vorgeworfene bewilligungslose Überlassung der Arbeitskraft (Lenker) B an das Güterbeförderungsunternehmen des Bw wird von der belangte Behörde offensichtlich allein damit begründet, dass B zum Tatzeitpunkt den im Spruch durch behördliches Kennzeichen näher bezeichneten Sattelzug auf der A4-Ostautobahn in Richtung Ungarn lenkte.

Der daraus ohne jede nähere Begründung abgeleiteten bewilligungslosen Arbeitskräfteüberlassung ist jedoch die vom Bw zusammen mit der Berufung vorgelegte Bestätigung (Kopie) der ungarischen Firma "M KFT" vom 9.7.2001 entgegenzuhalten, nach der die genannte Firma Arbeitgeberin des B ist.

Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Umstände, denen zufolge die Richtigkeit dieser Bestätigung in Zweifel zu ziehen wäre. Die Richtigkeit wird letztlich auch durch den Umstand erhärtet, dass im vorerwähnten Berufungsverfahren nach dem GütbefG (h anhängig unter VwSen-110377) durch Vorlage der Kopie des CMR-Frachtbriefes Nr. 140219-01 belegt wurde, dass die ungarische Firma M KFT - sohin die Arbeitgeberfirma des Lenkers B - Frachtführerin war. B hat sohin den verfahrensgegenständlichen Gütertransport in seiner Eigenschaft als Lenker und Arbeitnehmer dieser Frachtführerfirma durchgeführt.

Daran ändert auch nichts, dass das ungarische Gütertransportunternehmen diesen Transport mit dem ihr von der Firma des Bw überlassenen Sattelzug durchführte. Eine entsprechende Überlassungsvereinbarung zwischen der "D" und der "M KFT", welche zum Tatzeitpunkt Gültigkeit besaß, wurde vom Bw zusammen mit der Berufung vorgelegt. Die aufgezeigten Umstände bieten sohin keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der Definition des § 3 Abs.1 AÜG zum Tatzeitpunkt vorlag.

Aus diesem Grunde war wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw jegliche Verpflichtung zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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