Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251015/13/Lg/Ni

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-251015/13/Lg/Ni Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden, vom 18. November 2002, Zl. SV96-7-2002, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,40 Euro zu leisten.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 726 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er vom Standard seines Unternehmens in E aus am 23. und 24. März 2002 die ungarischen Staatsangehörigen N L und I A beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GPK Ulrichsberg vom 23.4.2002. Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Bw nicht genutzt.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, die beiden Ungarn hätten Gewerbescheine besessen. Zum Beleg dafür werden Kopien ungarischer Schriftstücke beigelegt.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Anzeige des GPK Ulrichsberg vom 23.4.2002 habe der Bw als Subunternehmer der Firma P Trockenbau Ges.m.b.H die gegenständlichen Ausländer "angeheuert" und illegal beim Altenheimbau in Ulrichsberg "einer Arbeitsverrichtung zugeführt". Der Bw habe angegeben, vor einigen Tagen in Linz in einer Hafenbar die beiden Ausländer kennengelernt und ihnen gesagt zu haben, dass sie bei ihm auf der gegenständlichen Baustelle zu einem Stundenlohn von 80-90 Schilling arbeiten könnten. Die Ausländer hätten das Angebot angenommen und seien daher am 23. und 24. März 2002 am angegebenen Ort zu Reinigungsarbeiten eingesetzt worden. Weiters habe der Bw angegeben, die Ausländer hätten ihm gesagt, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen. Der Bw habe dies aber nicht überprüft.

     

    Die Anzeige beruhe auf persönlichen Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten KtrInsp. S und Gr.Insp. P. Diese hätten laut Anzeige am 24.3.2002 die beiden Ausländer bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Die Ausländer hätten sich mit ungarischen Reisepässen ausgewiesen. Sie hätten angegeben, bei der Firma P - Trockenbau Ges.m.b.H in Gmunden beschäftigt zu sein. Von der Dienststelle aus sei die Firma P - Trockenbau Ges.m.b.H dazu befragt worden, von der man die Auskunft erhalten habe, dass die gegenständlichen Arbeiten an den Bw als Subunternehmer abgetreten worden seien.

     

    Bei Rückkehr der Gendarmen auf die Baustelle seien die Ausländer nicht mehr anwesend gewesen.

     

    Der Bw wurde zur Rechtfertigung aufgefordert, äußerte sich jedoch im erstbehördlichen Verfahren zum Tatvorwurf nicht. Auf Befragen gab er seine finanziellen Verhältnisse bekannt.

     

     

  7. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der ordnungsgemäß geladene Berufungswerber nicht.

 

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass die Ausländer über ungarische Gewerbeberechtigungen verfügten, steht dem Vorwurf ihrer illegalen Beschäftigung nicht entgegen. Da die Taten im Übrigen unbestritten blieben, sind sie dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere wirkt der allfällige Irrtum des Berufungswerbers, dass der Besitz von "ungarischen Gewerbescheinen" dem Begriff der Beschäftigung im Sinne des AuslBG entgegenstehe, nicht entschuldigend; vielmehr folgt daraus lediglich, dass als Schuldform Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

 

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafen verhängt wurden. Da überwiegende Milderungsgründe nicht erkennbar sind, kommt die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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