Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251023/3/Lg/Ni

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-251023/3/Lg/Ni Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E G M A M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 5. Dezember 2002, Zl. 101-6/3-701-330136475, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 36,30 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der "Pizzeria C T" E G KEG zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am 27.10.2001 den algerischen Staatsangehörigen B K beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
  2.  

    Strafmildernd wurde die kurze Dauer der Beschäftigung gewertet, straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da das angefochtene Straferkenntnis (trotz einschlägiger Vorstrafe) den ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung zur Anwendung gebracht hat, hat auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesem auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, das relativ geringe Verschulden des Bw, da, nach dessen Darstellung, der im Zweifel zu folgen ist, der Auftrag zum Tellerwaschen durch den Onkel des Bw erfolgte, dem gegenüber sich der Bw ausdrücklich die Personaleinstellung vorbehalten hatte, der Onkel des Bw auf die Beibringung ausreichender arbeitsmarktrechtlicher Papiere durch den Ausländer vertraute und der Ausländer am einzigen (nachweisbaren) Arbeitstag von der Polizei angetroffen wurde. Überdies ist nach dem Dargelegten von einer sehr kurzen Beschäftigungsdauer auszugehen. Vor allem aber fällt mildernd das geständige Verhalten des Bw ins Gewicht. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es vertretbar, überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG zugrunde legend das Strafausmaß wie im Spruch herabzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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